Aufsicht bei Gruppenbesuchen. a. In Fällen von Gruppenbesuchen hat die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein. b. Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Sport- und Freizeitanlage das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.
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Samples: Benutzungsvertrag
Aufsicht bei Gruppenbesuchen. a. (1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige AufsichtspersonAufsichtperso- nen, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
b. (2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Sport- und Freizeitanlage das gehörige Therme des gehöri- ge Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass das der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.
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Samples: Badeordnung
Aufsicht bei Gruppenbesuchen. a. (1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
b. (2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Sport- und Freizeitanlage Badeanstalt das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.
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Samples: Badebesuchsvertrag
Aufsicht bei Gruppenbesuchen. a. (1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Benützungs- und Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen Aufsichts-personen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
b. (2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Sport- und Freizeitanlage Eigentümerin das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb Betrieb durch den Gruppenbesuch Gruppen- besuch nicht gestört wird.
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Samples: Besuchsvertrag
Aufsicht bei Gruppenbesuchen. a. Für Gruppenbesuche / Schulen / Vereine / sowie Nutzung AUSSERHALB der Betriebszeiten gelten besondere Vereinbarungen zwischen dem Betreiber des Hallenbades DonauSplash sowie dem jeweiligen Nutzer. Grundsätzlich gilt jedoch:
(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär Funktionär, Trainer oder Übungs- leiter für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
b. (2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Sport- und Freizeitanlage Badeanstalt das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.
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Samples: Badebesuchsvertrag