Auftragsberechnungen Musterklauseln

Auftragsberechnungen. Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, werden die von den Kunden für die Berechnung bereitgestellten Vorgaben von CADFEM nicht überprüft. Sind Vorgaben des Kunden für CADFEM auch ohne gesonderte Überprüfung erkennbar fehlerhaft, werden Kunden hierauf hingewiesen. Berechnungsleistungen werden nach bestem Wissen und Gewissen sowie den anerkannten Regeln der Ingenieurspraxis unter Verwendung von Computerprogrammen auf dem Stand der Technik erbracht. Die Berechnung beruht im Regelfall auf einer numerischen Simulation. Die hierfür erstellten Modelle stimmen zwangsläufig und auch bei Anwendung aller branchenüblichen Sorgfalt niemals vollständig mit der Realität überein. Dies kann dazu führen, dass Abweichungen zwischen den auf diese Weise ermittelten Berechnungsergebnissen und den tatsächlichen Eigenschaften der untersuchten Gegenstände bestehen. Daher müssen die von CADFEM erstellten Arbeitsergebnisse vom Kunden stets durch geeignete Methoden im Hinblick auf die Anforderungen an den untersuchten Gegenstand validiert werden. Die Berechnungsleistungen ersetzen auch nicht eine ordnungsgemäße und umfassende Überprüfung der hergestellten Produkte vor ihrer Nutzung auf ihre Eignung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch. Der Kunde trägt das Risiko für die technische und wirtschaftliche Verwertbarkeit der von CADFEM zu erbringenden Berechnungsleistungen. CADFEM übernimmt somit nicht die Verantwortung für die Realisierungsmöglichkeit bezüglich der Herstellung der untersuchten Gegenstände oder für die Erreichung sonstiger Ziele des Kunden. Liefert CADFEM im Zuge der Erbringung von Berechnungsleistungen auch Skripte, Makros oder andere Softwarebausteine an den Kunden, gelten hierfür die Regelungen des Abschnitts C. 4. b) dieser CADFEM-AGB. Bezüglich der Nutzungsrechte (vgl. Abschnitt C. 4.d) ee) gilt bezüglich der vorgenannten Leistungen das für Softwareentwicklungen gültige entsprechend.