Fortbildung Musterklauseln

Fortbildung. Der onkologisch verantwortliche Arzt hat folgende Pflichten zur Fortbildung zu erfüllen:
Fortbildung. Der Zuchtwart ist verpflichtet, an den vom Landesverband veranstalteten Fortbildungstagungen regelmäßig teilzu- nehmen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, sich selbständig über die DTK-Satzung, die ZEB und die satzungsge- mäßen Beschlüsse sowie die hierzu erfolgten Änderungen auf dem Laufenden zu halten.
Fortbildung. Die Wahrnehmung von Fortbildung ist durch geeignete Maßnahmen auch für Beschäftigte mit Familienpflichten zu unterstützen. Frauen und Männer sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung berücksichtigt werden.
Fortbildung. 2 Abs. 1 Nr. 12 betrifft den etwaigen Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitge- stellte Fortbildung: Diese Regelung ist neu. Hier empfiehlt sich die Klarstellung, ob und in welchem Umfang, auf welchem Gebiet ein Anspruch besteht. Es genügt auch die Festlegung, dass kein Anspruch auf Fortbil- dung besteht.
Fortbildung. Jeder Vertragsarzt nimmt mindestens einmal jährlich an einer von der Ärztekammer anerkannten Fortbildungsmaßnahme mit hausärztlichen Inhalten oder gleichwertigen Fortbildungen der Kassenärztlichen Vereinigung teil. Die Inhalte der Fortbildung umfassen insbesondere Themen der • Ambulanten Geriatrie, • Demenz, • Gerontopsychiatrie, • Palliativmedizin, • Patientenzentrierten Gesprächsführung, • Psychosozialen Betreuung und • Schmerztherapie.
Fortbildung. 83 Regelmäßiger Fortbildungsunterricht § 84 Simulatortraining § 85 Ergänzungsausbildung § 86 Berufserfahrung
Fortbildung. Der/Die Angestellte ist zur fachlichen Fortbildung nach Maßgabe der Regelungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung verpflichtet. Die entsprechenden Fortbildungsnachweise sind sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen des/der Arbeitgebers/in zwecks Nachweises gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung vorzulegen. Die Kosten der Fortbildung trägt der/die…….…………………… . Zeitpunkt und Dauer der Fortbildung haben die betrieblichen Belange der Praxis zu berücksichtigen und sind rechtzeitig im Einvernehmen der Vertragspartner festzulegen. Für Fortbildung werden …..… Arbeitstage gewährt. Für nicht in Anspruch genommene Fortbildungstage wird kein Ausgleich gewährt.
Fortbildung. Große Bedeutung wird der Fortbildung von Lehrern, Erziehern und Bibliothekaren im Zusammenhang mit der Vermittlung von Lesekompetenz beigemessen. Bibliotheken werden in Zusammenarbeit mit dem L.I.S.A. und anderen Bildungsträgern entsprechende Angebote vorstellen und die Abstimmung von Bestandsangeboten fördern.
Fortbildung. 4 Regelmäßiger Fortbildungsunterricht (1) Pro Kalenderjahr ist dem Zugbegleiter der erforderliche Fortbildungsunterricht zu erteilen. Die Unterrichtsthemen und die Fortbildungsdauer werden jährlich nach Vorgaben des Eisen- bahnbetriebsleiters und nach aktuellen Anforderungen festgelegt. Das Volumen beträgt in der Regel 16, mindestens jedoch 12 Unterrichtsstunden. (2) Zugbegleiter mit eisenbahnbetriebsdienstlichen Aufgaben, die diese länger als sechs Monate nicht wahrgenommen haben, erhalten bei Bedarf eine individuell festgelegte Fortbildung. (3) Durch zusätzlichen Fortbildungsunterricht sind die betrieblichen und sprachlichen Kompe- tenzen für Zugbegleiter im grenzüberschreitenden Verkehr sicherzustellen. (4) Im Anschluss an den Fortbildungsunterricht kann eine schriftliche Lern-Erfolgskontrolle erfol- gen. § 5
Fortbildung. 83 Regelmäßiger Fortbildungsunterricht (1) Pro Kalenderjahr ist dem Triebfahrzeugführer der erforderliche Fortbildungsunterricht an 12 Unterrichtsstunden zu erteilen. Die Unterrichtsthemen und die Fortbildungsdauer werden in- dividuell und fachbezogen im persönlichen Gespräch festgelegt. (2) Triebfahrzeugführer, die länger als sechs Monate nicht im Fahrdienst eingesetzt worden sind, aber weiterhin im Besitz des Eisenbahnfahrzeug-Führerscheins sind, erhalten Fortbil- dungsunterricht nach einem fachbezogenen Gespräch. (3) Durch zusätzlichen Fortbildungsunterricht sind die betrieblichen und sprachlichen Kompe- tenzen für Triebfahrzeugführer im grenzüberschreitenden Verkehr sicherzustellen. (4) Im Anschluss an den Fortbildungsunterricht kann eine schriftliche Lern-Erfolgskontrolle er- folgen.