Stand der Technik Musterklauseln

Stand der Technik. Der Subunternehmer liefert ein Werk, das im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und der Abnahme den anerkannten und aktuellen Regeln der Technik entspricht.
Stand der Technik. In Ziffer 1 Absatz 3 wird der Auftragnehmer verpflichtet, die Dienstleis- 9 tung nach dem aktuellen Stand der Technik zu erbringen. Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Vertragsschluss. Bei Dienstleis- tungsverträgen mit längerer Laufzeit ist zu beachten, dass gerade bei der Erbringung von IT-Dienstleistungen kurzfristige Änderungen des Standes der Technik eintreten können. Der Auftraggeber hat dann die Möglich- keit, unter Nummer 11 des Vertragsformulars den Auftragnehmer zu verpflichten, Änderungen des Technikstandes bei Erbringung der Dienst- leistung jeweils aktuell zu berücksichtigen. In Nummer 3.2.2 des Ver- tragsformulars kann darüber hinaus vereinbart werden, dass der Auftrag- nehmer auf relevante Veränderungen des Standes der Technik ausdrück- lich hinweist, wenn diese für Auftragnehmer erkennbar maßgeblichen Einfluss auf die Art der Erbringung der vertraglichen Leistungen hat. Des Weiteren ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Dienstleistung durch Personal zu erbringen, das für die vereinbarte Leistung qualifiziert ist. Bei bestimmten Beraterverträgen sollte überlegt werden, ob die Gül- tigkeit des Dienstleistungsvertrages an die Mitarbeit eines bestimmten Beraters geknüpft wird. Dies ist dann sinnvoll, wenn das Spezialwissen eines Beraters für die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung be- nötigt wird.
Stand der Technik. Bei vereinbarter Instandhaltung wird der/die Auftragnehmer/in dafür Sorge tragen, dass gleichwertige Bauteile der Anlage sowie gleichwertige zur Behebung von Funktionsstörungen erforderliche Komponenten während der Dauer des Vertrages in unveränderter Funktionstauglichkeit weiterhin geliefert bzw. ersetzt werden können. Bei vereinbarter Wartung oder Inspektion ist der/die Auftragnehmer/in von Beginn des Vertragsverhältnisses an dazu berechtigt, dem/der Auftraggeber/in mit dem Ersatz von Komponenten (Ersatz‐ oder Verschleißteile) verbundene Kosten – zusätzlich zu dem Punkt 6. zu bezahlenden Entgelt – in Rechnung zu stellen. Bei vereinbarter Instandhaltung sind Ersatz‐ und Verschleißteile (bei natürlicher Abnützung) inkludiert. Bei vereinbarter Wartung oder Inspektion ist der/die Auftragnehmer/in von Beginn des Vertragsverhältnisses an jedenfalls dazu berechtigt, dem/der Auftraggeber/in die mit dem Austausch eines allenfalls in der Anlage vorhandenen Akkus verbundenen Kosten – zusätzlich zu dem gem. Punkt 6. zu bezahlenden Entgelt – in Rechnung zu stellen. Bei vereinbarter Instandhaltung ist ein Akkutausch inkludiert.
Stand der Technik. Der AN gewährleistet, dass bei seinen Lieferungen und Leistungen alle einschlägigen sicherheitstechnischen Bestimmungen und anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, wie insbesondere • die Vorschriften des Arbeitsschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhü- tung sowie die entsprechenden sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Re- geln • die bau-, gewerbe- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Auf- sichts- und Verkehrssicherungspflichten auf Baustellen und sonstigen Arbeitsstellen • weitere zutreffende spezielle Bestimmungen, z. B. Gerätesicherheitsgesetz, Gefahr- stoffverordnung • Die VDEW Richtlinien, die DVGW Arbeitsblätter sowie die ZTVA StB und die ZTV BEA StB in der jeweils geltenden Fassung • Die einschlägigen Regeln des Umwelt-, Natur- und Ressourcenschutzes.
Stand der Technik. Die Ware hat immer dem jeweils aktuellen Stand der Technik und den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen.
Stand der Technik. Dabei muss der Stand der Technik berücksichtigt werden. Gemeint sind damit nicht Techniken, die gerade neu entwickelt wurden, sondern solche Maßnahmen, die ihre Geeignetheit und Effektivität in der Praxis bereits bewiesen haben und einen ausreichenden Sicherheitsstandard gewährleisten. Dabei impliziert der Begriff „Stand der Technik“, dass es sich um eine gegenwärtige Bewertung handelt und der Stand der Technik immer wieder auf Aktualität übergeprüft werden muss, um die Datensicherheit gewährleisten zu können. Aufgrund des IT-Sicherheitsgesetzes hat der Bundes- verband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) eine Handreichung veröffentlicht, die den Verantwortlichen als Orientierung zur Ermittlung des Standes der Technik in der IT-Sicherheit dienen soll: Darüber hinaus muss stets im Auge behalten werden, was das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI), die Aufsichtsbehörden und Fachverbände als „Stand der Technik“ ansehen, es handelt sich also um einen dauerhaften Aktualisierungsprozess.

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  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustim- mung des Hotels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächli- che Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höhe- ren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich ersparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätestens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Ab- rechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich vereinbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Mitbringen von Speisen und Getränken Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

  • Rechte an geistigem Eigentum a) Vorbehaltlich der in diesen Bedingungen vorgesehenen Lizenzen behält jede Partei alle Urheberrechte und Nutzungsrechte daran, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und an Marken, und alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, über die sie vor Vertragsabschluss verfügen konnte. b) Der Kunde räumt Agilent eine nichtexklusive, weltweite, kostenlose Lizenz ein, urheberrechtlich geschützte Werke oder andere Rechte des geistigen Eigentums des Kunden, über die dieser vor Vertragsabschluss verfügen konnte und die Agilent benötigt, um seine Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, zu benutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen und zu übertragen. Insoweit Rechte des geistigen Eigentums, über die der Kunde vor Vertragsabschluss verfügen konnte, Bestandteil eines Produkts werden, räumt der Kunde Agilent eine nichtexklusive, weltweite, unwiderrufliche, kostenlose und übertragbare Lizenz ein, unter solchen Rechten herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen, einzuführen und unterzulizenzieren. c) Agilent wird Eigentümer aller Urheberrechte und der Nutzungsrechte daran, aller Patente, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums, die sich auf unter den vorliegenden Bedingungen an den Kunden gelieferte Produkte und Dienstleistungen beziehen.

  • Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.