Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter-/abgeknickter Bäume Musterklauseln

Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter-/abgeknickter Bäume. Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Feuer oder die Gefahr Sturm/Hagel versichert ist, die notwendigen Aufwendungen für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von Bäumen auf dem Versicherungsort, - die durch Brand/Blitzschlag (siehe § 2 Nr. 1 VGB 2008) oder Sturm/Hagel (siehe § 4 VGB 2008) umgestürzt sind - deren Stämme durch Brand/Blitzschlag (siehe § 2 Nr. 1 VGB 2008) oder Sturm/Hagel (siehe § 4 VGB 2008) abgeknickt sind oder - die auf behördliche Anordnung nach einem Brand/Blitzschlag (siehe § 2 Nr. 1 VGB 2008) oder Sturm/Hagel (siehe § 4 VGB 2008) entsorgt werden müssen. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen. Die Entschädigung hierfür ist auf EUR 6.000,- begrenzt.
Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter-/abgeknickter Bäume. 1. In Erweiterung von § 2 Nr. 1 und § 2a VGB 2000 - Fassung 2012 ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von Bäumen auf dem Versicherungsgrundstück, a) die durch Brand/Blitzschlag oder Sturm/Hagel umgestürzt sind oder b) deren Stämme durch Brand/Blitzschlag oder Sturm/Hagel abgeknickt sind. 2. Beschädigte oder abgeknickte Äste sowie bereits vor dem Versicherungsfall abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen. Entschädigt werden auch die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Bäumen, die durch ein vorbenanntes Ereignis von benachbarten Grundtücken auf das Versicherungsgrundstück fallen.
Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter-/abgeknickter Bäume. Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Feuer oder die Gefahr Sturm/Hagel versichert ist, die notwendigen Aufwendungen für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von Bäumen inkl. Stumpf auf dem Versicherungsort, - die durch Brand/Blitzschlag (siehe § 2 Nr. 1) oder Sturm/Hagel (siehe § 4 Nr. 1 a)) umgestürzt sind, - deren Stämme durch Brand/Blitzschlag (siehe § 2 Nr. 1) oder Sturm/Hagel (siehe § 4 Nr. 1 a)) abgeknickt sind, - die durch Brand/Blitzschlag (siehe § 2 Nr. 1) oder Sturm/Hagel (siehe § 4 Nr. 1 a)) so beschädigt sind, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist oder - die auf behördliche Anordnung nach einem Brand/Blitzschlag (siehe § 2 Nr. 1) oder Sturm/Hagel (siehe § 4 Nr. 1 a)) ent- sorgt werden müssen. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter-/abgeknickter Bäume. Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Feuer oder die Gefahr Sturm/Hagel versichert ist, die notwendigen Aufwendungen für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von Bäumen auf dem Versicherungsort, - die durch Xxxxx/Xxxxxxxxxxx (xxxxx X 0 § 0 Xx. 0 VGB 2022-Top) oder Xxxxx/Xxxxx (xxxxx X 0 § 0 Xx. 0 a) VGB 2022-Top) umgestürzt sind, - deren Stämme durch Brand/Blitzschlag (siehe B 1 § 2 Nr. 1 VGB 2022-Top) oder Xxxxx/Xxxxx (xxxxx X 0 § 0 Xx. 0 a) VGB 2022-Top) abgeknickt sind oder, - die durch Xxxxx/Xxxxxxxxxxx (xxxxx X 0 § 0 Xx. 0 VGB 2022-Top) oder Xxxxx/Xxxxx (xxxxx X 0 § 0 Xx. 0 a) VGB 2022-Top) so beschädigt sind, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist oder - die auf behördliche Anordnung nach einem Brand/Blitzschlag (siehe B 1 § 2 Nr. 1 VGB 2022-Top) oder Xxxxx/Xxxxx (xxxxx X 0 § 0 Xx. 0 a) VGB 2022-Top) entsorgt werden müssen. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.

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  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

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