Ausbauprogramm Musterklauseln

Ausbauprogramm. Aufgrund der auch in den nächsten Jahren zu erwartenden hohen Studienanfängerzahlen wird das Ausbauprogramm zur Bewältigung der steigenden Studierendenzahlen weitergeführt. Die Leistungen des Staates sind von der Hochschule zweckgebunden zur Erhaltung der bisher aufgebauten Studienplatzkapazitäten in bestimmten Studienfeldern und zur Aufnahme von Studienanfängern, wie nachstehend festgelegt, zu verwenden. Sie werden dauerhaft jedoch nur in dem Umfang an der Hochschule verbleiben, in dem diese Kapazitäten auch von den Studierenden tatsächlich nachgefragt werden. Die vom Bund im Rahmen des Hochschulpaktes 2020 dem Freistaat für die Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger zugewiesenen Mittel fließen in die Finanzierung ein. Bei der Verwendung der Mittel wird die Hochschule darauf hinwirken, entsprechend Art. §1 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 (dritte Programmphase), den Anteil der Studienanfänger in den Fächergruppen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik zu steigern, ein qualitativ hochwertiges Studium zu ermöglichen und den Anteil von Frauen bei der Besetzung von Professuren und sonstigen Stellen zu erhöhen. Der Freistaat Bayern stellt der Hochschule zweckgebunden zum Erhalt der Studienplatzkapazitäten aus dem Ausbauprogramm und zur Aufnahme der nachfolgend genannten Studienanfängerzahlen – vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch den Haushaltsgesetzgeber – in den Jahren 2019 bis 2022 jährlich (zum 01.01.) 0.000.000 € zur Verfügung. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus ▪ 0.000.000 € aus dem unbefristeten Programmteil und ▪ 0.000.000 € aus dem befristeten Programmteil. Darüber hinaus bleiben der Hochschule die im Rahmen des Doppelhaushalts 2007/2008 unter Kapitel 1528 Tit. 42201/ Kap. 1549 Tit. 42201 zugewiesenen Stellen erhalten. Der Freistaat stellt zur räumlichen Unterbringung der zusätzlichen Studienanfänger Mittel in Höhe von insgesamt 2.155.560,80 € in den Jahren 2019 bis 2022 für Anmietungen zur Verfügung. Weitere Mittel können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bedarfsgerecht bereitgestellt werden. Umfang und Dauer werden in jeweiligen Einzelverfahren festgelegt. Die Hochschule kann nach eigenem Ermessen im Rahmen der Zweckbindung (Erhaltung der bisher aufgebauten Studienplatzkapazitäten in bestimmten Studienfeldern und Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger) über die Verwendung der Mittel entscheiden und die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen treffen. Nicht z...
Ausbauprogramm. III.1. Einführung des Masterstudiengangs „Wissenschaftlich-theoretisch fundierte Vermittlung von Musik“ (Arbeitstitel)
Ausbauprogramm. Professur für Kunstpädagogik 1 Beschluss der Kultusministerkonferenz „Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung Bildende Kunst” vom 01.12.1989 i. d. F. vom 10.02.2005. Wichtigkeit der praktizierenden Künstler*innen an Schulen und verfolgt das erklärte Ziel, die Studierenden noch besser auf den Unterricht vorzubereiten. Durch diese Maßnahme sollen die Aufnahme- und Betreuungskapazitäten im Bereich Kunstpädagogik unmittelbar erhöht werden. Bei Bedarf und nach Möglichkeit strebt die AdBK Nürnberg dabei eine Verstetigung der Professur an. Die unmittelbare Messgröße stellt der Anstieg der Studienanfänger*innen-Zahlen im „Doppelfach Kunst“ im Ziel- vereinbarungszeitraum um 20% im Vergleich zum Studienjahr 2017/18 dar.
Ausbauprogramm. Ausbau im Bereich Kunstpädagogik

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