Verwendung der Mittel Musterklauseln

Verwendung der Mittel. Die Hochschule kann nach eigenem Ermessen im Rahmen der Zweckbindung (Er- haltung der bisher aufgebauten Studienplatzkapazitäten in bestimmten Studienfel- dern und Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger) über die Verwendung der Mittel entscheiden und die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen treffen.
Verwendung der Mittel. Eine ausdrückliche Ablehnung in der Bewilligung des jeweiligen Projekts darf nicht um- gangen, die Erreichung des Projektziels nicht gefährdet und das Projektziel nicht verän- dert werden. Die Regelungen zu den nicht abrechenbaren Ausgaben bleiben unberührt. Weiteres kann sich aus dem jeweiligen Bewilligungsschreiben ergeben. Soweit es dem Vorhaben dient, können ohne Rückfrage bei der DFG die bewilligten Ansätze in den einzelnen Ausgabearten um bis zu 30% gegenseitig verstärkt werden. Bezugsgröße ist dabei die Ausgabeart, die verstärkt werden soll. Die Verstärkung der Ansätze über 30% hinaus sowie Umdispositionen bei den bewillig- ten persönlichen Leihgaben bedürfen der schriftlichen Einwilligung der DFG. Grundlage der Umdisposition ist der Finanzierungsplan.
Verwendung der Mittel. (1) Der Kredit darf nur zur Finanzierung des Vorhabens eingesetzt werden, für das der Kredit zugesagt worden ist. Das Kreditinstitut, das den Kreditvertrag mit dem Endkreditnehmer (hierunter sind gegebenenfalls auch mehrere Endkreditnehmer zu verstehen) schließt (im Folgenden Hausbank), ist unverzüglich zu unterrichten, wenn das Vorhaben oder dessen Finanzierung sich ändern. (2) Der Endkreditnehmer hat der Hausbank unaufgefordert unmittelbar nach Abschluss der Investitionen die Verwendung der Kreditmittel und die Erfüllung etwaiger Auflagen nachzuweisen.
Verwendung der Mittel. 1.1 Die Darlehensmittel dürfen nur zur (anteiligen) Finanzierung des Vorhabens eingesetzt werden, für das das Darlehen zugesagt worden ist. Das ausrei- chende Kreditinstitut (Hausbank) ist unverzüglich zu unterrichten, wenn das Vorhaben oder dessen Finanzierung sich ändern. 1.2 Der Endkreditnehmer hat der Hausbank unaufgefor- dert unmittelbar nach Abschluss des Vorhabens die Verwendung der Darlehensvaluta und die Erfüllung etwaiger Auflagen nachzuweisen. 1.3 für GuW zusätzlich:
Verwendung der Mittel. Die Verwendung der Mittel erfolgt entsprechend dem Zweck der Bundesstiftung Frühe Hilfen gemäß Artikel 3 VV. Insbesondere sollen folgende Maßnahmen ausgebaut und initiiert werden: a. Maßnahmen, die aufgrund der VV und den geltenden Leistungsleitlinien der Bundesstiftung Frühe Hilfen förderfähig sind b. Besondere Maßnahmen mit direktem Bezug zu den Frühen Hilfen, die einen Schwerpunkt auf die Entlastung und die besonders niedrigschwellige Erreichbarkeit der Familien zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie legen c. Landesübergreifende und innovative Maßnahmen, die durch das NZFH fachlich koordiniert und unterstützt werden können. ZUSATZVEREINBARUNG‌‌
Verwendung der Mittel. (1) Die Mittel sind für Soforthilfen an Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion mit bis zu 10 Beschäftigen (Vollzeitäquivalente) vorgesehen. Die Mittel sind zur Finanzierung von Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand vorgesehen und sollen möglichst unbürokratisch und schnell an die Betroffenen ausgezahlt werden. (2) Ein Bezug von Kosten der Grundsicherung für arbeitssuchende Selbständige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist durch den Bezug von Mitteln nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen. (3) Die Einzelheiten der Soforthilfe ergeben sich aus der Anlage „Vollzugshinweise“, deren Regelungsinhalt beim Vollzug des Soforthilfeprogramms des Bundes durch das Land X zu beachten ist und einem ebenfalls als Anlage beigefügten Musterantragsformular . Das Musterantragsformular soll die Anforderungen des Bundes im Wesentlichen enthalten. Das Land kann seine bereits geleisteten Soforthilfen durch Bundesmittel ersetzen, soweit die Voraussetzungen des Bundesprogramms vorliegen.
Verwendung der Mittel. 1 Von den zufliessenden Mitteln der Vertrags- und Berufsbeiträgen wird der Vertragsgewerkschaft vierteljährlich eine Akontozahlung zugewiesen. Die Überweisungen erfolgen nach folgendem Schlüs- sel: 14 Franken für Gewerkschaft, 1 Franken für Administration/Ver- waltung und 2 Franken in den Ausbildungs- und Förderungsfonds (AFF). 2 Die vierteljährliche Akontozahlung wird für die Vertragsdauer durch die Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes aufgrund der erwar- tenden Jahresbeiträge festgelegt.
Verwendung der Mittel. 1. Die Fördermittel dürfen nur zur Deckung der durch das geförderte Vorhaben verursachten Kosten nach Maßgabe des Fördervertrags verwendet werden. 2. Der Antragsteller hat die gewährte Förderung widmungsgemäß, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu verwenden. Die Fördermittel sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu verwalten. 3. Die Fördermittel dürfen nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz BGBl. 400/1988 idF BGBl. I 61/2018 oder dem Unternehmensgesetzbuch dRGBl. S 219/1897 idF BGBl. I 58/2018 verwendet werden. 4. Der Antragsteller hat zum Nachweis der in Punkt XII.2 angeführten Verwendung gesonderte, sich auf alle Einnahmen und Ausgaben des geförderten Vorhabens erstreckende Aufzeichnungen zu führen und diese Aufzeichnungen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung aufzubewahren sowie die damit zusammenhängenden Originalbelege und Zahlungsnachweise anzuschließen. Der Antragsteller wird diese Aufzeichnungen wahrheitsgemäß, vollständig nachvollziehbar und überprüfbar führen. 5. Der Antragsteller verpflichtet sich, über zugesagte Fördermittel weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise zu verfügen. Zugesagte Fördermittel können von Dritten nicht in Exekution gezogen werden.
Verwendung der Mittel. Der Verein verpflichtet sich, die gewährten Mittel nur für die in Artikel 4 genannten Leistungen zu verwenden.
Verwendung der Mittel. Über die Verwendung der restlichen Mittel für die Förderung der beruflichen Weiterbildung, sowie für die Berufs- und Nachwuchswerbung entscheidet die PK auf Antrag des Vorstands.