Verwendung der Mittel. Die Hochschule kann nach eigenem Ermessen im Rahmen der Zweckbindung (Er- haltung der bisher aufgebauten Studienplatzkapazitäten in bestimmten Studienfel- dern und Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger) über die Verwendung der Mittel entscheiden und die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen treffen.
Verwendung der Mittel. Eine ausdrückliche Ablehnung in der Bewilligung des jeweiligen Projekts darf nicht um- gangen, die Erreichung des Projektziels nicht gefährdet und das Projektziel nicht verän- dert werden. Die Regelungen zu den nicht abrechenbaren Ausgaben bleiben unberührt. Weiteres kann sich aus dem jeweiligen Bewilligungsschreiben ergeben. Soweit es dem Vorhaben dient, können ohne Rückfrage bei der DFG die bewilligten Ansätze in den einzelnen Ausgabearten um bis zu 30% gegenseitig verstärkt werden. Bezugsgröße ist dabei die Ausgabeart, die verstärkt werden soll. Die Verstärkung der Ansätze über 30% hinaus sowie Umdispositionen bei den bewillig- ten persönlichen Leihgaben bedürfen der schriftlichen Einwilligung der DFG. Grundlage der Umdisposition ist der Finanzierungsplan.
Verwendung der Mittel. 1.1 Die Darlehensmittel dürfen nur zur (anteiligen) Finanzierung des Vorhabens eingesetzt werden, für das das Darlehen zugesagt worden ist. Das ausrei- chende Kreditinstitut (Hausbank) ist unverzüglich zu unterrichten, wenn das Vorhaben oder dessen Finanzierung sich ändern.
Verwendung der Mittel. (1) Der Kredit darf nur zur Finanzierung des Vorhabens eingesetzt werden, für das der Kredit zugesagt worden ist. Das Kreditinstitut, das den Kreditvertrag mit dem Endkreditnehmer (hierunter sind gegebenenfalls auch mehrere Endkreditnehmer zu verstehen) schließt (im Folgenden Hausbank), ist unverzüglich zu unterrichten, wenn das Vorhaben oder dessen Finanzierung sich ändern.
Verwendung der Mittel. Die Verwendung der Mittel erfolgt entsprechend dem Zweck der Bundesstiftung Frühe Hilfen gemäß Artikel 3 VV. Insbesondere sollen folgende Maßnahmen ausgebaut und initiiert werden:
Verwendung der Mittel. (1) Der Kredit darf nur zur anteiligen Finanzierung des in der Kreditzusage aufgeführten Vorhabens eingesetzt werden (siehe Verwendungszweck der Zusage). Die NBank ist unverzüglich zu informieren, wenn das Investitionsvorhaben oder dessen Finanzierung sich ändert.
Verwendung der Mittel. (1) Die Mittel sind für Soforthilfen an Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion mit bis zu 10 Beschäftigen (Vollzeitäquivalente) vorgesehen. Die Mittel sind zur Finanzierung von Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand vorgesehen und sollen möglichst unbürokratisch und schnell an die Betroffenen ausgezahlt werden.
Verwendung der Mittel. 1 Von den zufliessenden Mitteln der Vertrags- und Berufsbeiträgen wird der Vertragsgewerkschaft vierteljährlich eine Akontozahlung zugewiesen. Die Überweisungen erfolgen nach folgendem Schlüs- sel: 14 Franken für Gewerkschaft, 1 Franken für Administration/Ver- waltung und 2 Franken in den Ausbildungs- und Förderungsfonds (AFF).
Verwendung der Mittel. 1. Die Fördermittel dürfen nur zur Deckung der durch das geförderte Vorhaben verursachten Kosten nach Maßgabe des Fördervertrags verwendet werden.
Verwendung der Mittel. Der Verein verpflichtet sich, die gewährten Mittel nur für die in Artikel 4 genannten Leistungen zu verwenden.