Ausbildungszeitkarten Musterklauseln
Ausbildungszeitkarten. Ausbildungszeitkarten sind nicht übertragbare, persönliche Fahrkarten, Sie berechtigen in- nerhalb ihres zeitlichen und räumlichen Geltungsbereichs zu beliebig häufigen Fahrten. Auszubildende sind:
(1) Schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
(2) Nach Vollendung des 15. Lebensjahres
a) ▇▇▇▇▇▇▇ und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater - allgemeinbildender Schulen - berufsbildender Schulen, - Einrichtungen des 2. Bildungsweges - Hochschulen, Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landesvolks- hochschulen;
b) Personen, die private oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter a) fallen besuchen, sofern sie auf Grund des Besuches dieser Schulen oder Bildungseinrich- tungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schule und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsgesetz förderfähig ist.
(3) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgeset- zes (BBG) oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 BBG stehen sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des BBG bzw. § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung ausgebil- det werden;
(4) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
(5) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studi- um an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmun- gen vorgesehen ist;
(6) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Perso- nen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrganges die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten.
(7) Teilnehmer an einem freiwilligen ökologischen bzw. sozialen Jahr, am Bundesfreiwilli- gendienst oder vergleichbaren sozialen Diensten. Die Berechtigung zum Erwerb von Ausbildungszeitkarten hat dieser durch die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Schule oder der Ausbildungsstätte nachzuweisen. Die Be- scheinigung gilt längstens 1 Jahr. Die Zeitkarten werden ungültig, wenn die Voraussetzun- gen für ihre Ausgabe weggefallen sind. Ausbildungszeitkarten gelten montags bis freitags in der Zeit von 13:30 bis 3 Uh...
Ausbildungszeitkarten
