Ausgleich für Sonderformen der Arbeit Musterklauseln

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. 1Die Ärztin/ Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleis- tung Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten – je Stunde
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f beträgt der Zeitzuschlag für Arbeiten an Samstagen von 13 bis 21 Uhr - auch im Rahmen von Wechselschicht- und Schichtarbeit - 20 vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. Jede/r Beschäftigte erhält folgende Zeitgutschriften je Stunde für jede
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a beträgt der Zeitzuschlag für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v.H., in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v.H., in den Entgeltgruppen I und II 15 v.H., des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung einen Zuschlag für Überstunden in Höhe von 15 Prozent des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts (siehe Anlage). Der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts errechnet sich nach folgender Formel: Tabellenentgelt / 174 Stunden Beispielhafte Ermittlung des Zuschlags für eine Überstunde, für einen Facharzt in Stufe II der Entgelttabelle: Tabellenentgelt: 5.939 Euro / 174 Stunden x 15 Prozent Zuschlag je Überstunde = 5,12 Euro je Stunde
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. Der Zeitzuschlag für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr beträgt für Beschäftigte in Rehabilitationskliniken abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f 0,64 Euro. § 51‌
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. Die Arbeitnehmerin erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zuschläge. Die Zuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. Die/Der Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Ar- beitsleistung Zeitzuschläge. 2Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleitung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. 3Die Zeitzu- schläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde,
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. 1Die Regelungen in § 8 und § 8.1 TV-VKKH über den Ausgleich für Sonderfor- men der Arbeit treten abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKKH erst nach Ausübung des Wahlrechtes nach §1, Absatz 2 und 3 in Kraft. 2Bis dahin gelten insoweit die bisherigen Regelungen der AVB / AVR fort. Dies gilt jedoch nicht für die Wechselschicht und Schichtzulage nach § 8 Absätze 5 und 6 TV-VKKH.