Sonderformen der Arbeit Musterklauseln

Sonderformen der Arbeit. (1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regel- mäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonn- tags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
Sonderformen der Arbeit. (1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezo- gen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbro- chen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschich- ten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
Sonderformen der Arbeit. (1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage ist auch erfüllt, wenn im Rahmen der Wechselschicht unter Einhaltung der Monatsfrist zwei Nachtdienste geleistet wurden, die nicht zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen.
Sonderformen der Arbeit. (1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßi- gen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Ar- beitnehmer durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindes- tens zwei Nachtschichten herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wech- selnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen und nicht von der Ausnahme des Absatzes 5 betroffen sind.
Sonderformen der Arbeit. (1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der ei- nen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vor- sieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.14 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, 13 Entspricht § 49 BT-B. 14 Satz 1 ersetzt durch § 48 Abs. 2 BT-B. werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeits- schichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
Sonderformen der Arbeit. (1) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Sonderformen der Arbeit. (1) Bereitschaftsdienst leisten Arbeitnehmerinnen, die sich auf Anordnung der Arbeitgeberin außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer von der Ar- beitgeberin bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzu- nehmen. Die Arbeitgeberin darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
Sonderformen der Arbeit. (1) Die Arbeitnehmerin erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleis- tung Zuschläge. Die Zuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
Sonderformen der Arbeit. (1) Rufbereitschaft leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Xxxxxxxxxxxxxxx wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit einem Euro-Pieper, einem Funktelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet ist.
Sonderformen der Arbeit. (1) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes, insbe- sondere des § 5 ArbSchG, kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu 12 Stunden ausschließlich der Pausen zur Schaffung längerer Freizeitintervalle und zur Verminderung der Zahl der Wochenenddienste ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als 4 Zwölf-Stunden-Schichten und inner- halb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als 8 Zwölf-Stunden-Schichten geleis- tet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.