Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in A 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt. 1.1 vorsätzlich oder grob fahrläs- sig, ist der Versicherer unter den in § 25 Pkt. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzen Sie diese Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in § 28 Versicherungsvertragsgesetz beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach B - 11.1 vor- sätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in B - 4 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi- gung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis- tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erhalten haben.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. (4) Bei einer Verletzung der Anzeigepflicht haben wir grundsätzlich folgen- de Möglichkeiten: • Wir können vom Vertrag zurücktreten. • Wir können den Vertrag kündigen. • Wir können den Vertrag ändern. • Wir können den Vertrag anfechten. Im Folgenden informieren wir Sie, welche der Möglichkeiten wann in Betracht kommt.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach 3.1 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 - 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21, Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht a) Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzei- gepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- cherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versi- cherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versiche- rungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versiche- rer unter den in § 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis- tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versi- cherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.