Ausschluss der Bindungswirkung. Offerten der Lieferfirma sind freibleibend. Dies gilt auch, falls in der Offerte eine Gültigkeitsfrist angegeben wird.
Ausschluss der Bindungswirkung. Die Lieferfirma bleibt bis zum rechtsgültigen Abschluss des Vertrages in dem Sinne frei, dass sie die zum Verkauf angebotenen Objekte jederzeit an einen Dritten weiterverkaufen kann. Dies gilt auch, falls in der Offerte eine Gültigkeitsfrist angegeben wird.