Auswechslung von BK-Kabeln. 2.3.1 Der Leistungsnehmer kann seine in den Kabelkanalanlagen liegenden BK-Kabel aus betrieblichen Gründen, insbesondere zur Störungsbeseitigung, wegen Verschleiß oder im Rahmen der Netzaufrüstung, gegen neue BK-Kabel (auch in Glasfasertechnik) auswechseln. Das Recht zur Mitbenutzung gemäß Ziffer 2.2 erstreckt sich auch auf die neuen BK-Kabel. Der Leistungsgeber übernimmt jedoch keine Gewährleistung für die technische Möglichkeit des Aus- oder Einzugs von BK-Kabeln; er wird den Leistungsnehmer jedoch bei der Auswechslung gemäß Ziffer 2.3.8, 2.3.9 und 2.3.10 unterstützen und seine Instandsetzungspflichten gemäß Ziffer 2.6.8 wahrnehmen. 2.3.2 Für ein ausgewechseltes BK-Kabel kann jeweils ein neues BK-Kabel in die bisherigen Rohrzüge eingezogen werden. Dabei gilt, daß das neue BK-Kabel, gemessen an dem Außenmantel, welcher den oder die optischen oder elektrischen Leiter umgibt, im Vergleich zum bisherigen BK-Kabel vorbehaltlich Ziffer 2.3.3 grundsätzlich einen geringeren oder gleichen Umfang aufweisen muß. Die 2.3.3 Abweichend von Ziffer 2.3.2 Satz 2 wird der Leistungsgeber auf Verlangen des Leistungsnehmers die Einziehung eines BK-Kabels mit einem größerem Umfang gestatten, wenn dies technisch möglich ist, durch den größeren Umfang keine Schäden an der Kabelkanalanlage oder den Kabeln und sonstigen Einrichtungen des Leistungsgebers oder sonstiger Dritter entstehen, und das neue BK-Kabel in einer Einrichtung zur vierfachen räumlichen Trennung von BK-Kabeln (nachfolgend “Vierfachteiler” genannt) untergebracht wird. Der Leistungsnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, ein neues BK-Kabel einzuziehen, das, gemessen an dem Außenmantel, einen bis zu 10 % größerem Umfang aufweist. Für den größeren Umfang ist eine zusätzliche Vergütung nicht geschuldet. Soweit der Leistungsnehmer beabsichtigt, gemäß dieser Ziffer ein neues BK-Kabel mit einem größeren Umfang einzuziehen, muß er dies dem Leistungsgeber in seiner Mitteilung über die Auswechslung (Ziffer 2.3.4) unter Angabe der beabsichtigten Vergrößerung des Umfangs mitzuteilen. Nach der Einziehung des neuen BK-Kabels kann der Leistungsnehmer erneut gemäß dieser Ziffer 2.3.3 vorgehen, soweit dadurch nicht bei objektiver Betrachtung der Zweck verfolgt wird, im Ergebnis gegenüber dem zum Änderungsstichtag verlegten BK-Kabeln eine Ausdehnung um mehr als 10 % zu erreichen. Hat der Leistungsnehmer allerdings bei einer vorherigen Auswechslung ein neues BK-Kabel mit einem geringeren Umfang eingezogen, ist die anschließende erneute Auswechslung gegen ein neues BK-Kabels mit einem größeren Umfang nur nach Maßgabe dieser Ziffer 2.3.3 zulässig, unabhängig von dem Umfang des ursprünglichen BK-Kabels. 2.3.4 Dem Leistungsgeber sind beabsichtigte Auswechslungen rechtzeitig anzukündigen. Der Leistungsgeber kann bestimmen, daß das neue BK-Kabel, statt in den bisherigen Rohrzug oder den bisherigen Teil des Rohrzuges in einen anderen Rohrzug bzw. in einen anderen Teil des Rohrzugs einzuziehen ist. Er ist nicht verpflichtet, dem Einzug von neuen BK-Kabeln in andere Rohrzüge oder Teile von Rohrzügen zuzustimmen, auch wenn ein Einzug in die bisherigen Rohrzüge oder Teile von Rohrzügen technisch nicht möglich ist. Falls (i) das auszuwechselnde BK-Kabel jedoch in einem Rohrzug liegt, das mit einem Vierfachteiler ausgestattet ist, und falls (ii) in diesem Rohrzug eine entsprechende Kapazität in einem anderen Teil frei ist, die nicht vom Leistungsgeber Dritten aufgrund Vereinbarung oder gesetzlicher Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden muß, ist der Leistungsgeber verpflichtet, dem Einzug des neuen BK-Kabels in einen der freien Teile des selben Rohrzuges zuzustimmen, es sei denn, es liegen sachliche Gründe vor, die einen Einzug in den bisherigen Teil des Rohrzuges erforderlich machen. Zieht der Leistungsnehmer das neue BK-Kabel in den neuen Teil des Rohrzugs ein, kann er vom Leistungsgeber verlangen, dass dieser ihm statt der bisherigen Kapazität auf Dauer die Nutzung der neuen Kapazität gestattet (nachfolgend “Vereinfachte Auswechslung” genannt). Falls eine vereinfachte Auswechslung in dem selben Rohrzug nicht möglich ist, wird der Leistungsgeber sich bemühen, dem Leistungsnehmer eine vereinfachte Auswechslung in einem anderen Rohrzug zu ermöglichen. 2.3.5 Während der Auswechslung von BK-Kabeln nach dieser Ziffer stellt der Leistungsgeber dem Leistungsnehmer unter dem Vorbehalt ausreichender Kapazität zusätzliche Kabelkanalkapazität zur Verfügung, soweit und solange dies zur Sicherstellung der unterbrechungsfreien Aufrechterhaltung des Betriebs des Leistungsnehmers erforderlich ist (nachfolgend “Auswechslungsfrist” genannt). Der Leistungsnehmer ist verpflichtet, das zusätzlich eingezogene bzw. im Falle der vereinfachten Auswechslung das alte BK-Kabel (nachfolgend jeweils “By-Pass Kabel” genannt) bis zum Ablauf der Auswechslungsfrist auf eigene Kosten zu entfernen. Entfernt der Leistungsnehmer das By-Pass Kabel nicht bis zum Ablauf der Auswechslungsfrist, ist der Leistungsgeber (zusätzlich zur Verpflichtung des Leistungsnehmers) berechtigt, das By-Pass Kabel ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Leistungsnehmers zu entfernen. Die Parteien werden sich im Service Level Agreement zu diesem Term Sheet (§ 2.2 des Rahmenleistungsvertrages) über Details des Auswechslungsverfahrens und über die Kennzeichnung der Kabel einigen. Rechte nach diesem Term Sheet in Bezug auf das By-Pass Kabel stehen dem Leistungsnehmer nach Ablauf der Auswechslungsfrist nicht zu. 2.3.6 Die Auswechslungsfrist beträgt 90 Tage, im Falle der vereinfachten Auswechslung 30 Tage. Sie beginnt mit dem Einzug des By-Pass Kabels durch den Leistungsnehmer. Während der Auswechslungsfrist ist für einen Zeitraum von 30 Tagen eine zusätzliche Vergütung nicht geschuldet. Nach Ablauf von 30 Tagen entspricht die vom Leistungsnehmer zu zahlende Vergütung pro Nutzungstag anteilig dem einundeinhalbfachen der Vergütung gemäß Ziffer 6.3. Der Leistungsnehmer hat dem Leistungsgeber den Einzug und die Entfernung des By-Pass Kabels jeweils unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Vergütungspflicht endet nicht vor der Mitteilung über die Entfernung des By-Pass Kabels. 2.3.7 Der Leistungsnehmer erstattet dem Leistungsgeber die diesem durch die Auswechslung entstehenden angemessenen Kosten, einschließlich der angemessenen Planungskosten des Leistungsgebers für die Entscheidung darüber, in welche Rohrzüge das neue Kabel einzuziehen ist. Für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gelten die Regelungen in Ziffer 2.6 entsprechend. 2.3.8 Beabsichtigt der Leistungsnehmer den Auszug eines BK-Kabels, weil bei diesem die Signalübertragung wegen eines Kabeldefekts gestört ist, und den Wiedereinzug eines in bezug auf Material und Umfang gleichwertigen BK-Kabels (nicht aber die Auswechslung von BK-Kabeln im Rahmen der Netzaufrüstung), und stellt sich heraus, daß der Auszug des alten und/oder der Wiedereinzug des neuen BK-Kabels wegen eines Defekts an der Kabelkanalanlage nur nach Durchführung von Instandsetzungsarbeiten möglich ist, wird der Leistungsgeber innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um den Auszug des alten und/oder den Wiedereinzug des neuen BK-Kabels zu ermöglichen. In einem solchen Fall trägt der Leistungsgeber die Kosten der Maßnahme zu 70 % und der Leistungsnehmer zu 30 %. 2.3.9 Ist der Auszug des alten und/oder der Wiedereinzug des neuen BK-Kabels nur nach Durchführung von Instandsetzungsarbeiten möglich und liegt kein Fall der Ziffer 2.3.8 oder der Ziffer 2.6.8 vor, ist der Leistungsnehmer berechtigt, die hierfür erforderlichen Arbeiten (einschließlich eines etwa erforderlichen Umlagerns von Kabeln) auf eigene Kosten, nach vorheriger Zustimmung des Leistungsgebers und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen: Der Leistungsnehmer wird dem Leistungsgeber ein schriftliches Angebot über die Instandsetzung zukommen lassen, in dem die betroffene Strecke, die Art der Maßnahme, der Zeitplan für die Instandsetzung, der gegebenenfalls mit der Durchführung zu beauftragende Dritte und die Kosten für die Maßnahme aufgeführt sind. Erfordert die Instandsetzungsmaßnahme ein Einwirken auf Kabel des Leistungsgebers oder sonstiger Dritter, ist hierauf gesondert hinzuweisen. Der Leistungsgeber wird die Zustimmung zur Durchführung der Maßnahme innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Zugang eines entsprechenden Angebots erteilen. Soweit vom Leistungsgeber verlangt, wird der Leistungsnehmer dem Leistungsgeber während dieses Zeitraumes zusätzliche Auskünfte zu der Maßnahme erteilen. Der Leistungsgeber kann die Erteilung der Zustimmung, vorbehaltlich Ziffer 2.3.10 nur aus wichtigem Grund verweigern. Er kann sie aber insbesondere davon abhängig machen, daß ihm für etwaige, durch die Maßnahme entstehende Schäden angemessene Sicherheit geleistet wird. Führt der Leistungsnehmer die Maßnahme durch, gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Soweit die Kabelkanalanlagen durch die Instandsetzungsmaßnahme verbessert werden, hat der Leistungsnehmer keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund. 2.3.10 Der Leistungsgeber ist berechtigt, die Instandsetzungsmaßnahme selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte, jeweils auf Kosten des Leistungsnehmers auszuführen. Er hat dies dem Leistungsnehmer innerhalb der Frist von vier Wochen (Ziffer 2.3.9) mitzuteilen. Führt der Leistungsgeber die Instandsetzungsmaßnahme selbst oder durch Dritte aus, ist er verpflichtet, die Instandsetzung im Hinblick auf Zeitplan und Kosten im wesentlichen zu den Bedingungen durchzuführen, die im Angebot des Leistungsnehmers genannt sind.
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Samples: Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH), Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH), Framework Agreement (Kabel Deutschland GmbH)