Ausweise und Ausweiskontrolle Musterklauseln

Ausweise und Ausweiskontrolle. Bei ermässigten Tickets wird beim Stadioneingang eine Ausweiskontrolle durchgeführt. Der Spieltag gilt bei den Einzeltickets als Stichtag für eine allfällige Ermässigung. Kinder unter 6 Jahren haben im ganzen Stadion in Begleitung einer erwachsenen Person freien Eintritt (kein Sitzplatzanspruch). Ein Ticket ist nicht notwendig. Ein entsprechender Ausweis zur Altersbestätigung muss beim Einlass ins Stadion durch die Begleitperson vorgewiesen werden. Als Ausweis gilt ein amtlicher Ausweis oder der Führerausweis. Ohne entsprechenden, gültigen Ausweis wird der Stadionzutritt verweigert.
Ausweise und Ausweiskontrolle. Bei ermässigten Einzeltickets/Abonnemente wird beim Stadioneingang eine Ausweiskontrolle durchgeführt. Der Spieltag gilt bei den Einzeltickets als Stichtag für eine allfällige Ermässigung. Bei den Abonnementen gilt der Kauftag als Stichtag für eine allfällige Ermässigung. Bei Einzeltickets oder Packages, welche mit einem Vorkaufsrecht erworben wurden, gilt das Kaufdatum des Abonnements als Stichtag. Kinder unter 6 Jahren haben bei Meisterschaftsspiele der Schweizer Super League im ganzen Stadion in Begleitung einer erwachsenen Person freien Eintritt (kein Sitzplatzanspruch). Ein Einzelticket/Abonnement ist nicht notwendig. Ein entsprechender Ausweis zur Altersbestätigung muss beim Einlass ins Stadion durch die Begleitperson vorgewiesen werden. Eine Ticketpflicht kann bei Spielen ausserhalb der Meisterschaft (z.B. Schweizer Cup oder UEFA-Spiele) eingeführt werden. Als Ausweis gilt ein amtlicher Ausweis oder der Führerausweis. Bei der Ermässigung für IV-Bezüger muss ein gültiger IV-Ausweis vorgewiesen werden. Ohne entsprechenden, gültigen Ausweis wird der Stadionzutritt verweigert.

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  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

  • Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Kontrollrechte des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. (2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. (3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann wahlweise erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS- GVO, die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS- GVO, aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) und/oder eine geeignete Zertifizierung durch IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). (4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Eingabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.