BASISINFORMATIONEN ÜBER DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL AN EINEM GEREGELTEN MARKT Musterklauseln

BASISINFORMATIONEN ÜBER DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL AN EINEM GEREGELTEN MARKT. D.1 Zu welchen Konditionen und nach welchem Zeitplan kann ich in dieses Wertpapier investieren? Bei der Erstausgabe bietet die Emittentin die ETC-Wertpapiere nur Autorisierten Teilnehmern (die „Autorisierten Teilnehmer“) zur Zeichnung an. Als Zahlung für diese Zeichnungen liefern die autorisierten Teilnehmer Metall in Höhe des Metallanspruchs je ETC-Wertpapier der gezeichneten ETC-Wertpapiere. ETC-Wertpapiere dürfen ausschließlich von Autorisierten Teilnehmern direkt von der Emittentin gekauft bzw. an diese verkauft werden. Autorisierte Teilnehmer können zudem als Market Maker agieren, d. h. sie kaufen und verkaufen ETC-Wertpapiere von Anlegern bzw. an Anleger, entweder außerbörslich (Over-the-counter) oder über eine Börse. Nicht alle Market Maker sind jedoch notwendigerweise autorisierte Teilnehmer. Jedes Angebot bzw. jeder Verkauf von ETC-Wertpapieren an einen Anleger durch einen autorisierten Teilnehmer oder eine andere Vertriebsstelle bzw. einen Broker, die autorisiert sind, den Basisprospekt zu verwenden (jeweils ein „autorisierter Anbieter“) erfolgt in Übereinstimmung mit den Bedingungen und sonstigen Vereinbarungen, die zwischen dem jeweiligen autorisierten Anbieter und dem Anleger u. a. in Bezug auf Preise, Zuteilung und Abwicklung bestehen. Es liegt in der Verantwortung des jeweiligen Finanzintermediärs, dem Anleger die entsprechenden Informationen zum Zeitpunkt des Angebots zur Verfügung zu stellen, und weder die Emittentin noch eine andere Person übernehmen für solche Informationen die Haftung. Die Autorisierten Teilnehmer können im Zusammenhang mit dem Angebot von ETC-Wertpapieren Vertriebsstellen oder Broker (gegebenenfalls Deutsche Bank AG oder eines ihrer verbundenen Unternehmen) bestellen und an diese Vertriebsstellen oder Broker Provisionen oder Gebühren für die maßgebliche Serie von ETC-Wertpapieren entrichten (wobei eine solche bestellte Vertriebsstelle bzw. ein solcher bestellter Broker als „Autorisierte Vertriebsstelle“ gilt), deren Höhe ein Drittel der jeweiligen Produktgebühr nicht übersteigt. Sind von einem Autorisierten Teilnehmer Provisionen oder Gebühren in Bezug auf die Ausgabe und den Verkauf dieser ETC-Wertpapiere an eine Vertriebsstelle oder einen Broker gezahlt worden oder hat ein Autorisierter Teilnehmer solche an die Vertriebsstelle oder den Broker zu entrichten, ist diese Vertriebsstelle bzw. dieser Broker unter Umständen verpflichtet, gegenüber ihren bzw. seinen Kunden die Existenz, Art und Höhe dieser Provisionen oder G...

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Classic Global Equity Fund besteht darin, durch Anlagen in unterbewertete Beteiligungspapiere und –wertrechte, welche aufgrund einer gründlichen, disziplinierten und langfristig orientierten Fundamentalanalyse ausge- wählt werden, einen möglichst hohen Gesamtertrag zu erzielen. Das Vermögen des Fonds wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapiere und andere Anlagen, wie nach- folgend beschrieben, investiert. Der Fonds investiert hauptsächlich in Aktien weltweit. Diese haben anspruchsvollen Auswahlkriterien zu genügen. Der Fonds verfolgt einen Value-Ansatz, weshalb die gekauften Aktien fundamental unterbewertet sein sollten. Der Fonds kann auch in Wandel- und Optionsanleihen investieren. Der Fonds kann zudem in Obligationen investieren, wenn diese aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft unterbewertet sind. Der Fonds kann auch Arbitrage-Strategien auf Wertpapieren einsetzen. Solche Arbitrage-Möglichkeiten ergeben sich vor allem bei Fusionen, Übernahmen, Spin-Offs und ähnlichen Geschäftsfällen, wenn Wertpapiere der involvierten Gesell- schaften Preisunterschiede aufweisen, die nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft nicht gerechtfertigt sind. In solchen Fällen werden die Titel der zu hoch bewerteten Unternehmung verkauft und die Titel der zu tief bewerteten Un- ternehmen gekauft. Der Fonds kann zudem Arbitrage-Strategien auf Edelmetallen oder auf Waren (Commodities) eingehen, wobei physi- sche Engagements in und Lieferungen von Edelmetallen und Waren ausgeschlossen sind. Solche Arbitrage-Möglichkei- ten können sich ergeben, wenn die Aktie eines Unternehmens im Verhältnis zum Edelmetall- oder Warenpreis nach Ein- schätzung der Verwaltungsgesellschaft zu tief oder zu hoch notiert. In solchen Fällen wird die zu tief (zu hoch) bewertete Aktie gekauft (verkauft) und das entsprechende Edelmetall bzw. die Ware verkauft (gekauft). Die Verwaltungsgesellschaft kann im Rahmen der Arbitrage-Strategien gedeckte Leerverkäufe einsetzen. Daneben kann der Fonds sein Vermögen auch in andere gemäss diesem Prospekt zulässige Beteiligungs- und Forde- rungspapiere anlegen. Aus taktischen Gründen kann der Fonds bis zu 49% seines Vermögens in liquiden Mitteln halten. Dazu gehören Bank- guthaben auf Sicht und auf Zeit mit einer Laufzeit von maximal 397 Tagen, Geldmarktinstrumente oder andere Schuld- verschreibungen mit einer Restlaufzeit von maximal 397 Tagen. Der OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf Derivate gem. Ziffer 7.7 im Prospekt einsetzen. Die Kreditaufnahme ist gem. den Bestimmungen von Art. 7.10 gestattet.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.