BASISINFORMATIONEN ÜBER DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL AN EINEM GEREGELTEN MARKT Musterklauseln

BASISINFORMATIONEN ÜBER DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL AN EINEM GEREGELTEN MARKT. D.1 Zu welchen Konditionen und nach welchem Zeitplan kann ich in dieses Wertpapier investieren? Bei der Erstausgabe bietet die Emittentin die ETC-Wertpapiere nur Autorisierten Teilnehmern (die „Autorisierten Teilnehmer“) zur Zeichnung an. Als Zahlung für diese Zeichnungen liefern die autorisierten Teilnehmer Metall in Höhe des Metallanspruchs je ETC-Wertpapier der gezeichneten ETC-Wertpapiere. ETC-Wertpapiere dürfen ausschließlich von Autorisierten Teilnehmern direkt von der Emittentin gekauft bzw. an diese verkauft werden. Autorisierte Teilnehmer können zudem als Market Maker agieren, d. h. sie kaufen und verkaufen ETC-Wertpapiere von Anlegern bzw. an Anleger, entweder außerbörslich (Over-the-counter) oder über eine Börse. Nicht alle Market Maker sind jedoch notwendigerweise autorisierte Teilnehmer. Jedes Angebot bzw. jeder Verkauf von ETC-Wertpapieren an einen Anleger durch einen autorisierten Teilnehmer oder eine andere Vertriebsstelle bzw. einen Broker, die autorisiert sind, den Basisprospekt zu verwenden (jeweils ein „autorisierter Anbieter“) erfolgt in Übereinstimmung mit den Bedingungen und sonstigen Vereinbarungen, die zwischen dem jeweiligen autorisierten Anbieter und dem Anleger u. a. in Bezug auf Preise, Zuteilung und Abwicklung bestehen. Es liegt in der Verantwortung des jeweiligen Finanzintermediärs, dem Anleger die entsprechenden Informationen zum Zeitpunkt des Angebots zur Verfügung zu stellen, und weder die Emittentin noch eine andere Person übernehmen für solche Informationen die Haftung. Die Autorisierten Teilnehmer können im Zusammenhang mit dem Angebot von ETC-Wertpapieren Vertriebsstellen oder Broker (gegebenenfalls Deutsche Bank AG oder eines ihrer verbundenen Unternehmen) bestellen und an diese Vertriebsstellen oder Broker Provisionen oder Gebühren für die maßgebliche Serie von ETC-Wertpapieren entrichten (wobei eine solche bestellte Vertriebsstelle bzw. ein solcher bestellter Broker als „Autorisierte Vertriebsstelle“ gilt), deren Höhe ein Drittel der jeweiligen Produktgebühr nicht übersteigt. Sind von einem Autorisierten Teilnehmer Provisionen oder Gebühren in Bezug auf die Ausgabe und den Verkauf dieser ETC-Wertpapiere an eine Vertriebsstelle oder einen Broker gezahlt worden oder hat ein Autorisierter Teilnehmer solche an die Vertriebsstelle oder den Broker zu entrichten, ist diese Vertriebsstelle bzw. dieser Broker unter Umständen verpflichtet, gegenüber ihren bzw. seinen Kunden die Existenz, Art und Höhe dieser Provisionen oder G...

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