Bearbeitungen Musterklauseln
Bearbeitungen. Die Arbeitnehmerin erteilt zur Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung, Verfilmung, Wiederverfil- mung, Synchronisation und Übersetzung des Werkes und seines Titels oder der Darbietung und zu der Nutzung, auch in Ausschnitten, im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (5) ihre Einwilligung, wenn damit keine Entstellungen oder andere Be- einträchtigungen verbunden sind (§§ 23, 39, 83, 88, 93, 95 UrhG).
Bearbeitungen. Der Beschäftigte erteilt zur Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung, Syn- chronisation und Übersetzung seiner erbrachten Vertragsleistung und zu deren ausschließlicher Nutzung auch in Ausschnitten, im Rahmen von TZ 13.2 seine Einwilligung, wenn damit keine Entstellungen oder anderen Beeinträchtigungen verbunden sind (§§ 14, 23, 39, 83, 88, 93, 95 URG). Insbesondere sind Änderungen der Produktion zulässig, soweit sie auf- grund der für RIAS geltenden Grundsätze für die Programmarbeit, auf- grund produktionsbedingter oder sendetechnischer Erfordernisse gebo- ten sind. Der Hauptregisseur eines Fernsehfilmwerkes ist hiervon zu un- terrichten, wenn die Änderungen wesentlich sind.
Bearbeitungen. Die elektronische Version des Beitrags wird der digitalen Langzeitarchivierung zugeführt. Zu diesem Zweck ist die Universität Innsbruck berechtigt, am Beitrag Veränderungen technologischer Art vorzunehmen, wenn dies aus technischen Gründen geboten ist. Der/die Autor*in räumt der Universität Innsbruck zudem das Recht ein, Bearbeitungen des Beitrags zur Erhöhung der Barrierefreiheit (z.B. Übersetzung in leichte Sprache, Gebärdensprache) anzufertigen. Der/die Autor*in wird über entsprechende Bearbeitungen vorab informiert und kann die Endfassung vor Veröffentlichung begutachten, um etwaige dadurch berührte geistige Interessen geltend zu machen. Der/die Autor*in erklärt, dass die eingeräumte Werknutzungsbewilligung solche Bearbeitungen mit umfasst.
