Sterbegeld. 1Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts Anspruchsberechtigten unter Be- rücksichtigung des am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquoti- enten in folgender Höhe gezahlt für Sterbefälle im Jahr 2002 1535 Euro, im Jahr 2003 1500 Euro, im Jahr 2004 1200 Euro, im Jahr 2005 900 Euro, im Jahr 2006 600 Euro, im Jahr 2007 300 Euro. 2Ab dem Jahr 2008 entfällt das Sterbegeld.
Sterbegeld. Beim Tod von Arbeitnehmern erhalten der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner oder unterhaltsberechtigte Angehörige Sterbegeld. Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass der Verstorbene im Sterbemonat einen Entgeltanspruch hat, Krankengeld bezieht oder Verletztengeld von einem Unfallversicherungsträger aufgrund eines bei einem der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen erlittenen Arbeitsunfalls bezieht. Unter- haltsberechtigte Angehörige im Sinne des Satz 1 sind nur Angehörige, gegenüber de- nen der Arbeitnehmer im Sterbemonat im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen zum Unterhalt verpflichtet war und denen der Arbeitnehmer tatsächlich in diesem Monat Un- terhaltsleistungen erbracht hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Arbeitgeber durch Zahlung an einen von ihnen befreit.
Sterbegeld. Stirbt eine Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin, so wird das Gehalt für den Sterbemonat und einen weiteren Monat an:
Sterbegeld. Stirbt eine Tierarzthelferin, so wird nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in dersel- ben Praxis das Gehalt für den Sterbemonat und einen weiteren Monat an
Sterbegeld. Stirbt der Arbeitnehmer, so ist an den Ehegatten oder, falls der Arbeitnehmer am Todestag nicht verheiratet war, an die Unterhaltsberechtigten ein Sterbegeld zu zahlen, soweit er diese unterhalten hat.
Sterbegeld. Beim Tode des Arbeiters, der zur Zeit seines Todes nicht nach § 55 beurlaubt gewesen ist und dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit seines Todes nicht nach § 62 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 geruht hat, erhalten
Sterbegeld. Im Todesfall ist den unterhaltsberechtigten Angehörigen des/ der Beschäftigten das Gehalt wie folgt weiterzuzahlen: - mindestens für den Sterbemonat und drei weitere Monate, - nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens für den Sterbemonat und vier weitere Monate, - nach fünfzehnjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens für den Sterbemonat und fünf weitere Monate. Durch Zahlung des Betrages an einen Unterhaltsberechtigten erlischt der Anspruch der übrigen.
Sterbegeld. Beim Tod einer/eines Beschäftigten, die/der seit mindestens einem Jahr beim HVD beschäftigt war und deren/dessen Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Todes nicht geruht hat, wird ein Sterbegeld gezahlt.
Sterbegeld. (§ 38 neu gefasst durch ÄV-Nr. 9 – I – TV AL II m. W. v. 1. April 1976, zuletzt geändert durch ÄTV Nr. 40 zum TV AL II m. W. v. 1. Januar 2012)
Sterbegeld. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen des § 38 Ziffer 2 erfüllt sind, steht den Bezugsberechtigten Sterbegeld auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer während der Zeit des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses stirbt. Wegen der Berechnung des Sterbegeldes (regelmäßiger Arbeitsverdienst) vgl. vorstehende Ziffer 4. * Durch Änderung des § 17 überholt