Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. (1) 1Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. 2Im Falle des Nichtbestehens der Ab- schlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Aus- zubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
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Samples: Tarifvertrag Für Auszubildende Des Öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil, Tarifvertrag Für Auszubildende Des Öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil, Tarifvertrag Für Auszubildende Des Öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. (1) 1Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. 2Im Falle des Nichtbestehens der Ab- schlussprüfung Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Aus- zubildenden Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
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Samples: Tarifvertrag Für Auszubildende Des Öffentlichen Dienstes (Tvaöd), Tarifvertrag
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. (1) 1Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. 2Im Falle des Nichtbestehens der Ab- schlussprüfung Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Aus- zubildenden Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. (1) 1Das 1 Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende ab- weichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. 2Im 2 Im Falle des Nichtbestehens der Ab- schlussprüfung Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis Ausbildungs- verhältnis auf Verlangen der Aus- zubildenden Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
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Samples: Tarifvertrag Für Auszubildende
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. (1) 1Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende gesetzliche gesetzli- che Regelungen bleiben unberührt. 2Im Falle des Nichtbestehens der Ab- schlussprüfung Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Aus- zubildenden Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
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