Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Musterklauseln

Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.
Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung. Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurücker- langt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behalten Sie den Anspruch auf die Entschädigung, falls Sie uns die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andern- falls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekomme- nen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sa- che gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädi- gung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung. Hat der Begünstigte den Besitz des abhanden gekommenen versicherten Reifens vor Zahlung der Entschädigung zu- rückerlangt, gilt der Versicherungsfall als nicht eingetreten.
Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekOmmenen Sache zurückerlangt, bevOr die vOlle Entschädigung für diese Sache gezahlt wOrden ist, sO behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb vOn zwei WOchen dem Versicherer zur Verfü- gung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

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  • Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

  • Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

  • Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.