Beistellung von Material. 14.1 Seitens LEICA beigestelltes Material bleibt Eigentum von LEICA und ist vom Auftragnehmer unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen des Auftragnehmers zu verwalten und als LEICA- Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung des von LEICA erteilten Auftrages verwendet werden. 14.2 Verarbeitet der Auftragnehmer das beigestellte Material oder bildet es um, so erfolgt diese Tätigkeit ausschließlich für LEICA. LEICA wird unmittelbar Eigentümer der hierdurch entstehenden neuen oder umgebildeten Sachen. Wird das beigestellte Material mit anderen, LEICA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt LEICA das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes des beigestellten Materials (Einkaufspreis zuzüglich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftragnehmer verwaltet die neue oder umgebildete Sache unter entsprechender Kennzeichnung unentgeltlich für LEICA mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmann. 14.3 Ziffern 14.1 und 14.2 gelten entsprechend für Material, das der Auftragnehmer von einem Dritten zur Auftragserfüllung erworben und gesondert LEICA in Rechnung gestellt hat. 14.4 Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, im Falle, dass es sich bei dem beigestellten Material um Werkzeuge handelt, diese zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Auftragnehmer LEICA schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. LEICA nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den Werkzeugen von LEICA etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und etwaige Störfälle LEICA unverzüglich anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, von LEICA beigestellte Werkzeuge ohne vorherige Zustimmung zu vervielfältigen oder zu duplizieren. 14.5 Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliches noch nicht verwendetes Material und Werkzeuge, welche von LEICA beigestellt wurden, einschließlich aller gegebenenfalls angefertigten Vervielfältigungen und Duplikate unverzüglich nach Aufforderung, spätestens aber unverzüglich nach Ausführung des Auftrages zurückzusenden; insoweit ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes LEICA gegenüber nicht befugt.
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Beistellung von Material. 14.1 Seitens LEICA SCHOTT beigestelltes Material bleibt Eigentum von LEICA SCHOTT und ist vom Auftragnehmer unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen des Auftragnehmers zu verwalten und als LEICA- SCHOTT-Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung des von LEICA SCHOTT erteilten Auftrages verwendet werden.
14.2 Verarbeitet der Auftragnehmer das beigestellte Material oder bildet es um, so erfolgt diese Tätigkeit ausschließlich für LEICASCHOTT. LEICA SCHOTT wird unmittelbar Eigentümer der hierdurch entstehenden neuen oder umgebildeten Sachen. Wird das beigestellte Material mit anderen, LEICA SCHOTT nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt LEICA SCHOTT das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes des beigestellten Materials (Einkaufspreis zuzüglich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftragnehmer verwaltet die neue oder umgebildete Sache unter entsprechender Kennzeichnung unentgeltlich für LEICA SCHOTT mit der Sorgfalt eines ordentlichen KaufmannKaufmanns.
14.3 Ziffern 14.1 und 14.2 gelten entsprechend für Material, das der Auftragnehmer von einem Dritten zur Auftragserfüllung erworben und gesondert LEICA SCHOTT in Rechnung gestellt hat.
14.4 Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, im Falle, dass es sich bei dem beigestellten Material um Werkzeuge handelt, diese zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Auftragnehmer LEICA SCHOTT schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. LEICA SCHOTT nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den Werkzeugen von LEICA SCHOTT etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und etwaige Störfälle LEICA SCHOTT unverzüglich anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, das von LEICA SCHOTT beigestellte Werkzeuge Werkzeug ohne vorherige Zustimmung zu vervielfältigen oder zu duplizieren.
14.5 Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliches noch nicht verwendetes Material und Werkzeuge, welche von LEICA SCHOTT beigestellt wurden, einschließlich aller gegebenenfalls angefertigten Vervielfältigungen und Duplikate unverzüglich nach Aufforderung, spätestens aber unverzüglich nach Ausführung des Auftrages zurückzusenden; insoweit ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes LEICA SCHOTT gegenüber nicht befugt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen