Common use of Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen Clause in Contracts

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. 1. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt. 2. Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften sowie sonstigen einschlägigen Abkommen, die die Vertragsparteien ratifiziert haben oder denen sie beigetreten sind, in vollem Umfang umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt. 3. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie a) alle notwendigen Maßnahmen treffen, um alle einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen und solche Instrumente zu fördern, b) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen aufrechterhalten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst, c) die Umsetzung aller einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats fördern, d) in multilateralen Gremien und bei Ausfuhrkontrollregelungen zusammenarbeiten, um die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen zu unterstützen, e) bei Sensibilisierungsmaßnahmen in den Bereichen chemische, biologische, radiologische und nukleare Sicherheit, Sicherheit und Nichtverbreitung sowie Sanktionen zusammenarbeiten und sich abstimmen und f) gegebenenfalls im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einschlägige Informationen über nach diesem Artikel getroffene Maßnahmen austauschen. 4. Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog zu pflegen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.

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Samples: Rahmenabkommen, Rahmenabkommen

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. (1. ) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt. (2. ) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften Nichtverbreitungs- übereinkünften sowie sonstigen einschlägigen Abkommen, die die Vertragsparteien ratifiziert haben oder denen sie beigetreten sind, in vollem Umfang umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt. (3. ) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie a) alle notwendigen Maßnahmen treffen, um alle einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen und solche Instrumente zu fördern, b) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen aufrechterhalten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst, c) die Umsetzung aller einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats fördern, d) in multilateralen Gremien und bei Ausfuhrkontrollregelungen zusammenarbeiten, um die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen zu unterstützen, e) bei Sensibilisierungsmaßnahmen in den Bereichen chemische, biologische, radiologische und nukleare Sicherheit, Sicherheit und Nichtverbreitung sowie Sanktionen zusammenarbeiten und sich abstimmen und f) gegebenenfalls im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einschlägige Informationen über nach diesem Artikel getroffene Maßnahmen austauschen. (4. ) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog zu pflegen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.

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Samples: Rahmenabkommen, Rahmenabkommen

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. (1. ) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe Wei- tergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren Ge- fahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstelltist. (2. ) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten zusammen- zuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre jeweiligen bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- rechtlichen Verpflichtun- gen in Bezug auf Abrüstung und Nichtverbreitungsübereinkünften Nichtverbreitung sowie sonstigen einschlägigen Abkommenandere einschlägige Instrumente, die die denen beide Vertragsparteien ratifiziert haben oder denen sie beigetreten sindzu- gestimmt haben, in vollem Umfang umsetzenerfüllen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einigVertragspar- teien kommen darin überein, dass diese Bestimmung ein wesentliches we- sentliches Element dieses Abkommens darstelltist. (3. ) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten zusammen- zuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie a) alle notwendigen Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Instrumente interna- tionalen Rechtsinstrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen und solche Instrumente zu fördern,durch- zuführen; b) zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungs- waffen und damit zusammenhängenden Gütern und Tech- nologien ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen aufrechterhalteneinzelstaatlicher Ausfuhrkon- trollen einrichten, mit dem die Ausfuhr das Endverwender-Kontrollen und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden geeig- nete zivil- und das wirksame strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen Ausfuhrkontrollvorschriften umfasst, c) die Umsetzung aller einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats fördern, d) in multilateralen Gremien und bei Ausfuhrkontrollregelungen zusammenarbeiten, um die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen zu unterstützen, e) bei Sensibilisierungsmaßnahmen in den Bereichen chemische, biologische, radiologische und nukleare Sicherheit, Sicherheit und Nichtverbreitung sowie Sanktionen zusammenarbeiten und sich abstimmen und f) gegebenenfalls im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einschlägige Informationen über nach diesem Artikel getroffene Maßnahmen austauschen. (4. ) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen dass ihr politi- scher Dialog zu pflegen, der die genannten Elemente begleitet begleiten und festigtfestigen wird.

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Samples: Rahmenabkommen

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. (1. ) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt. (2. ) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften sowie sonstigen einschlägigen Abkommenund anderen geltenden Resolutionen der Vereinten Nationen und internationalen Übereinkünften, die die zu deren Vertragsparteien ratifiziert haben oder denen sie beigetreten sindgehören, in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstelltist. (3. ) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sieindem a) alle notwendigen jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffentrifft, um alle einschlägigen sonstigen für die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen relevanten internationalen Instrumente Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen und solche Instrumente zu fördern,durchzuführen, und b) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen aufrechterhalteneingerichtet wird, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame rechtliche oder administrative Durchsetzungsmöglichkeiten, einschließlich wirksamer Präventiv- maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen Ausfuhrkontrollen, umfasst, c) die Umsetzung aller einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats fördern, d) in multilateralen Gremien und bei Ausfuhrkontrollregelungen zusammenarbeiten, um die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen zu unterstützen, e) bei Sensibilisierungsmaßnahmen in den Bereichen chemische, biologische, radiologische und nukleare Sicherheit, Sicherheit und Nichtverbreitung sowie Sanktionen zusammenarbeiten und sich abstimmen und f) gegebenenfalls im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einschlägige Informationen über nach diesem Artikel getroffene Maßnahmen austauschen. (4. ) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Zusammenarbeit einen regelmäßigen politischen Dialog über die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu pflegen, der die genannten Elemente begleitet und festigtführen. Dieser Dialog kann auf regionaler Ebene geführt werden.

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Samples: Partnership Agreement

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. (1. ) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen Massenvernichtungs- waffen und Trägermitteln an staatliche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstelltist. (2. ) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen multilateralen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften sowie sonstigen einschlägigen Abkommen, die die Vertragsparteien ratifiziert haben oder denen sie beigetreten sind, Nichtverbreitungs- übereinkünften und anderen multilateral ausgehandelten Übereinkünften und ihre internationalen Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen in vollem Umfang erfüllen und auf einzel- staatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstelltist. (3. ) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, bei der Durchführung der internationalen Über- einkünfte über Abrüstung und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, die für beide Vertragsparteien gelten, zusammenzuarbeiten und Schritte zu ihrer Förderung zu unternehmen, unter anderem durch den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen. (4) Die Vertragsparteien kommen außerdem überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie a) alle notwendigen sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Instrumente Übereinkünfte zu unterzeichnenunter- zeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen und solche Instrumente zu fördern,durchzuführen. b(5) ein wirksames System nationaler Die Vertragsparteien kommen weiter überein, zur Verhinderung der Verbreitung von Massen- vernichtungswaffen bei der Einführung wirksamer einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen aufrechterhaltenzusammen- zuarbeiten, mit dem bei denen die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Güternzusam- menhängenden Gütern kontrolliert werden, einschließlich unter anderem durch Kontrolle der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden Verwendungszweck und das wirksame mit wirksamen Sanktionen bei Verstößen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst, c) die Umsetzung aller einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats fördern, d) in multilateralen Gremien und bei Ausfuhrkontrollregelungen zusammenarbeiten, um die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen zu unterstützen, e) bei Sensibilisierungsmaßnahmen in den Bereichen chemische, biologische, radiologische und nukleare Sicherheit, Sicherheit und Nichtverbreitung sowie Sanktionen zusammenarbeiten und sich abstimmen und f) gegebenenfalls im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einschlägige Informationen über nach diesem Artikel getroffene Maßnahmen austauschenAusfuhrkontrollen. 4. (6) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog zu pflegenaufzunehmen, der die genannten Elemente begleitet und festigt. Dieser Dialog kann auf regionaler Ebene geführt werden.

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Samples: Partnership Agreement

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. 1. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt. 2. Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften Nichtverbreitungs- übereinkünften sowie sonstigen einschlägigen Abkommen, die die Vertragsparteien ratifiziert haben oder denen sie beigetreten sind, in vollem Umfang umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt. 3. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie a) alle notwendigen Maßnahmen treffen, um alle einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen durchzuführen und solche Instrumente zu fördern, b) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen aufrechterhalten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst, c) die Umsetzung aller einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats fördern, d) in multilateralen Gremien und bei Ausfuhrkontrollregelungen zusammenarbeiten, um die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen zu unterstützen, e) bei Sensibilisierungsmaßnahmen in den Bereichen chemische, biologische, radiologische und nukleare Sicherheit, Sicherheit und Nichtverbreitung sowie Sanktionen zusammenarbeiten und sich abstimmen und f) gegebenenfalls im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einschlägige Informationen über nach diesem Artikel getroffene Maßnahmen austauschen. 4. Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog zu pflegen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.

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Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. (1. ) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt. (2. ) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften sowie sonstigen einschlägigen Abkommen, die die Vertragsparteien ratifiziert haben oder denen sie beigetreten sind, in vollem Umfang umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt. (3. ) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie a) alle notwendigen Maßnahmen treffen, um alle einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen und solche Instrumente zu fördern, b) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen aufrechterhalten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst, c) die Umsetzung aller einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats fördern, d) in multilateralen Gremien und bei Ausfuhrkontrollregelungen zusammenarbeiten, um die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen zu unterstützen, e) bei Sensibilisierungsmaßnahmen in den Bereichen chemische, biologische, radiologische und nukleare Sicherheit, Sicherheit und Nichtverbreitung sowie Sanktionen zusammenarbeiten und sich abstimmen und f) gegebenenfalls im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einschlägige Informationen über nach diesem Artikel getroffene Maßnahmen austauschen. (4. ) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog zu pflegen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.

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