Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. (1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.
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Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. (1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen Massenvernichtungs- waffen und Trägermitteln an staatliche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstelltist.
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Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. (1) . Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.
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Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. (1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.
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