Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. (1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für Frieden und Sicherheit in der Welt darstellt. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, auf nationaler Ebene ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften sowie sonstige einschlägige internationale Verpflichtungen einzuhalten und in vollem Umfang durchzuführen. Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt. (2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie a) gegebenenfalls Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen, b) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen aufrechterhalten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog über diese Fragen zu führen.
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Samples: Partnership Agreement
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. (1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen Massenvernichtungs- waffen und Trägermitteln an staatliche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für Frieden die internationale Stabilität und Sicherheit in der Welt darstellt. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, auf nationaler Ebene ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften sowie sonstige einschlägige internationale Verpflichtungen einzuhalten und in vollem Umfang durchzuführen. ist.
(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre jeweiligen bestehenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Abrüstung und Nicht- verbreitung sowie andere einschlägige Instrumente, denen beide Vertragsparteien zugestimmt haben, in vollem Umfang erfüllen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einigkommen überein, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstelltist.
(23) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Verhinderung Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie
a) gegebenenfalls Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Instrumente Rechtsinstrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen,durchzuführen;
b) zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und damit zusammenhängenden Gütern und Technologien ein wirksames System nationaler einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen aufrechterhalteneinrichten, mit dem die Ausfuhr das Endverwender-Kontrollen und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden geeignete zivil- und das wirksame strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen Ausfuhrkontrollvorschriften umfasst.
(34) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen dass ihr politischer Dialog über diese Fragen zu führendie genannten Elemente begleiten und festigen wird.
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Samples: Rahmenabkommen
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. (1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen Massenvernichtungs- waffen und Trägermitteln an staatliche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für Frieden die internationale Stabilität und Sicherheit in der Welt darstellt. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, auf nationaler Ebene ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften sowie sonstige einschlägige internationale Verpflichtungen einzuhalten und in vollem Umfang durchzuführen. ist.
(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre jeweiligen bestehenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Abrüstung und Nicht- verbreitung sowie andere einschlägige Instrumente, denen beide Vertragsparteien zugestimmt haben, in vollem Umfang erfüllen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einigkommen darin überein, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstelltist.
(23) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Verhinderung Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie
a) gegebenenfalls Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Instrumente Rechtsinstrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen,durchzuführen;
b) zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und damit zusammenhängenden Gütern und Technologien ein wirksames System nationaler einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen aufrechterhalteneinrichten, mit dem die Ausfuhr das Endverwender-Kontrollen und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden geeignete zivil- und das wirksame strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen Ausfuhrkontrollvorschriften umfasst.
(34) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen dass ihr politischer Dialog über diese Fragen zu führendie genannten Elemente begleiten und festigen wird.
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Samples: Framework Agreement
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. (1) . Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für Frieden und Sicherheit in der Welt darstellt. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, auf nationaler Ebene ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften sowie sonstige einschlägige internationale Verpflichtungen einzuhalten und in vollem Umfang durchzuführenumzusetzen. Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt.
(2) . Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie
a) gegebenenfalls Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen,
b) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen aufrechterhalten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.
(3) . Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog über diese Fragen zu führen.
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Samples: Partnership Agreement