Berechnung der Referenzmittel. Für die Gutschrift von Referenzmitteln müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Die Produktion muss den Hauptfirmensitz gemäss HR-Eintrag im Kanton Zürich haben und für das Projekt in der selektiven Herstellungsförderung antragsberechtigt gewesen sein; b. Und der von ihr produzierte Langfilm muss mindestens 33'000 (Fiction) bzw. 20'000 (Nonfic- tion) Kinoeintritte inkl. Umrechnung der Festivalpunkte erreicht haben. Bei Kurzfilmen liegt diese Eintrittsschwelle bei 15'000. Für die Berechnung berücksichtigt werden alle bei Procinema ausgewiesenen Kinoeintritte, alle vom BAK anerkannten Festivaleintritte und alle in der Datenbank von Swiss Films erfassten Festival- teilnahmen während 24 Monaten ab Start der Auswertung. Diese beginnt entweder mit Releaseda- tum in einem Schweizer Kino oder mit der Weltpremiere in einer auf der Festivalliste verzeichneten Wettbewerbssektion. Die Filmstiftung veröffentlicht eine jährlich aktualisierte Festivalliste. Für die Berechnung der Gut- schriften ist die für den Zeitraum der tatsächlichen Festivalteilnahme gültige Liste massgeblich. Ein Festivalpunkt entspricht im Bereich Fiction und Kurzfilm 750 Kinoeintritten und im Bereich Nonfic- tion 450 Kinoeintritten. Ansprüche auf Festivalpunkte sind von den Produktionsfirmen jährlich bis spätestens 31. Oktober zu deklarieren. Die Berechnung der Referenzmittel erfolgt bis Anfang April des Folgejahres durch die Geschäfts- stelle und wird den Berechtigten schriftlich mitgeteilt. Bei Erreichen der Mindestkriterien gemäss Ziffer 7.3.1. Abs. 1 lit. b werden der Produktion für jeden Kinoeintritt (inkl. Umrechnung der Festivalpunkte) gutgeschrieben: – CHF 1.40 pro Kinoeintritt beim langen fiktionalen Film – CHF 1.15 pro Kinoeintritt beim langen nonfiktionalen Film – CHF 0.20 pro Kinoeintritt beim Kurzfilm Minoritäre Koproduktionen ohne Schweizer Regie und ohne verantwortliche Schweizer Produktion erhalten einen prozentualen Anteil der Gutschrift. Der Prozentsatz entspricht dem Anteil der Schweizer Finanzierung an der Gesamtfinanzierung. Verbuchte Rückzahlungen aus Darlehensvertrag gem. Ziffer 5.4 werden der Produktion mit einem Faktor von 1,2 ebenfalls dem Referenzmittelkonto gutgeschrieben. Pro Berechtigten wird ein Gutschriftkonto geführt und die jährlichen Gutschriften erfolgen akonto der am Ende der Auswertungsperiode des Projekts zu erstellenden Gesamtabrechnung. Beträge unter CHF 2'000 pro Firma werden nicht gutgeschrieben.
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Samples: Reglement Für Die Selektive Und Automatische Förderung, Reglement Für Die Selektive Und Automatische Förderung, Reglement Für Die Selektive Und Automatische Förderung
Berechnung der Referenzmittel. Für die Gutschrift von Referenzmitteln müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Die a) die Produktion muss den Hauptfirmensitz gemäss HR-Eintrag im Kanton Zürich haben und für das Projekt in der selektiven Herstellungsförderung antragsberechtigt gewesen sein;
b. Und b) der von ihr produzierte Langfilm muss mindestens 33'000 (Fiction) bzw. 20'000 (Nonfic- tionNonfiction) Kinoeintritte inkl. Umrechnung der Festivalpunkte erreicht haben. Bei Kurzfilmen liegt diese Eintrittsschwelle bei 15'000. Für die Berechnung berücksichtigt werden alle bei Procinema ausgewiesenen Kinoeintritte, alle vom BAK anerkannten Festivaleintritte und alle in der Datenbank von Swiss Films erfassten Festival- teilnahmen Festivalteilnahmen während 24 Monaten ab Start der Auswertung. Diese beginnt entweder mit Releaseda- tum Releasedatum in einem Schweizer Kino oder mit der Weltpremiere in einer auf der Festivalliste verzeichneten Wettbewerbssektion. Die Filmstiftung veröffentlicht eine jährlich aktualisierte Festivalliste. Für die Berechnung der Gut- schriften Gutschriften ist die für den Zeitraum der tatsächlichen Festivalteilnahme gültige Liste massgeblichmass- geblich. Ein Festivalpunkt entspricht im Bereich Fiction und Kurzfilm 750 Kinoeintritten und im Bereich Nonfic- tion Nonfiction 450 Kinoeintritten. Ansprüche auf Festivalpunkte sind von den Produktionsfirmen jährlich bis spätestens 31. Oktober zu deklarieren. Die Berechnung der Referenzmittel erfolgt bis Anfang April des Folgejahres durch die Geschäfts- stelle Geschäftsstelle und wird den Berechtigten schriftlich mitgeteilt. Bei Erreichen der Mindestkriterien gemäss Ziffer 7.3.1. Abs. 1 lit. b werden der Produktion für jeden Kinoeintritt (inkl. Umrechnung Umrechung der Festivalpunkte) gutgeschrieben: – • CHF 1.40 pro Kinoeintritt beim langen fiktionalen Film – • CHF 1.15 pro Kinoeintritt beim langen nonfiktionalen Film – • CHF 0.20 pro Kinoeintritt beim Kurzfilm bei Kurzfilmen Minoritäre Koproduktionen ohne Schweizer Regie und ohne verantwortliche Schweizer Produktion erhalten einen prozentualen Anteil der Gutschrift. Der Prozentsatz entspricht dem Anteil der Schweizer Finanzierung an der Gesamtfinanzierung. Verbuchte Rückzahlungen aus Darlehensvertrag gem. Ziffer 5.4 werden der Produktion mit einem Faktor von 1,2 ebenfalls dem Referenzmittelkonto gutgeschrieben. Pro Berechtigten wird ein Gutschriftkonto geführt und die jährlichen Gutschriften erfolgen akonto der am Ende der Auswertungsperiode des Projekts zu erstellenden Gesamtabrechnung. Beträge unter CHF 2'000 pro Firma werden nicht gutgeschrieben.
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Samples: Reglement 3.1.0