Übertragung von Förderbeiträgen Musterklauseln

Übertragung von Förderbeiträgen. 5. Auflagen und Pflichten 12
Übertragung von Förderbeiträgen. Kommt eine Produktionsfirma im Verlaufe der Entwicklung und nach Abschluss einer Auszahlungs- vereinbarung zum Ergebnis, dass das Projekt nicht weiterentwickelt werden soll, so kann der Rest des zugesagten Förderbetrags auf eine neue Projektentwicklung derselben Produktionsfirma über- tragen werden. Für die Übertragung muss eine Abrechnung zum eingestellten Projekt vorgelegt sowie ein Dossier zum neuen Projekt eingereicht werden, welches die formellen Bedingungen der selektiven Förde- rung erfüllt. Die Übertragung eines Herstellungsbeitrages auf ein anderes Projekt ist ausgeschlossen. Die Übertragung eines Entwicklungs- oder Herstellungsbeitrages auf einen Rechtenachfolger ist möglich, sofern eine Abgrenzung der Aufwände und Erträge vorgenommen und die Urheberrechte und weitere Rechtsfragen zwischen den Parteien abschliessend geregelt wurden. Die Rechtenach- folgerin muss über gleichwertige professionelle Erfahrung verfügen und formell für dieses Projekt antragsberechtigt sein, sonst werden bereits ausbezahlte Förderbeiträge zur Rückzahlung fällig und können nicht übertragen werden. Bei Koproduktionen hat die berechtigte Produktionsfirma ihre Koproduktionspartner für den Fall ei- ner Projektübernahme oder Projektfortsetzung vertraglich darauf zu verpflichten, verwendete För- derbeiträge an die Zürcher Filmstiftung zurückzubezahlen.