Bereitstellung von Hilfsmitteln für die Feuerwehr Musterklauseln

Bereitstellung von Hilfsmitteln für die Feuerwehr. Sind für die Kontrolle des Auslösebereiches eines Melders Hilfsmittel erforderlich, sind diese in unmittelbarer Nähe der Erstinformationsstelle bereitzustellen. Alternativ sind die Standorte der Hilfsmittel so zu wählen, dass diese vor dem überwachten Bereich ohne größere Umwege erreicht werden können. Die Standorte sind im Rahmen der Erstellung des Brandmelde- und Alarmierungskonzeptes mit dem Ansprechpartner der zuständigen Brandschutzdienststelle (Anlage 1.1: Ansprechpartner der Brandschutzdienststellen) abzustimmen und festzulegen. Die Hilfsmittel sind gegen unberechtigtes entnehmen mit einer absperrbaren Vorrichtung (Revisionsschloss CL1) zu sichern und mit einem Hinweis (angelehnt an die DIN 4066) „Nur für Feuerwehr“ zu beschriften. Folgende Hilfsmittel sind zulässig: - Saug- bzw. Krallenheber (je nach Bodenbeschaffenheit) - Steh- bzw. Anlegeleiter (Leitern für berufsbedingtes Arbeiten, keine Haushaltsleitern) - Stab für Zugtreppe Steh- bzw. Anlegeleitern müssen so ausgeführt sein, dass eine Kontrolle des ausgelösten Bereiches sicher möglich ist. Die aktuell geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten. Wird die Leiter in einem anderen Raum als die Erstinformationsstelle untergebracht, ist dieser an der Zugangstüre mit einem „Brandschutzzeichen Leiter – BGV A8 – F04“ (Größe mind. 100 x 100 mm) zu kennzeichnen. Siehe aktuelle DIN VDE 0833-2 ⇨ Brandmelder Brandmelder müssen in jeder Meldergruppe fortlaufend und eindeutig nummeriert und beschriftet werden. Siehe aktuelle DIN VDE 0833-2 ⇨ Handfeuermelder Die roten Gehäuse der Handfeuermelder sind auf der Türe, oberhalb der Glasscheibe, mittig zentriert mit dem Symbol „Brennendes Haus“ sowie der Zusatzbezeichnung „Feuerwehr“ zu beschriften. Hinter der Glasscheibe ist die Meldergruppe sowie die Meldernummer (z.B. 4/1, 4/2) rechts oben anzugeben (weißer Hintergrund / schwarze Schrift / mind. 8 mm Schriftgröße). Diese Beschriftung muss auch bei geschlossener Türe lesbar sein. Siehe aktuelle DIN VDE 0833-2 ⇨ Automatische Brandmelder Die Größe der Beschriftung von automatischen Meldern ist der jeweiligen Raumhöhe sowie der Deckengestaltung anzupassen. Die Kennzeichnung (Schilder aus Kunststoff oder vom Hersteller vorgesehene Halter) ist sichtbar, dauerhaft und ortsunveränderbar zu befestigen. Alle automatischen Melder sind so anzubringen, dass die integrierte optische Anzeige und die Beschriftung vom Laufweg, gezeichnet auf der Laufkarte, zu sehen und lesbar ist. Die Be...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.