Sperre auf Veranlassung der Bank Musterklauseln

Sperre auf Veranlassung der Bank. (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.
Sperre auf Veranlassung der Bank. (1) Die Bank darf den Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn ° sie berechtigt ist, den PSD ServiceDirekt-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, ° sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der PIN dies rechtfertigen, oder ° der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung der PIN besteht. (2) Die Bank wird den Teilnehmer unter Xxxxxx der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten.
Sperre auf Veranlassung der Bank. 9.2.1 Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Kunden sperren, wenn - sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund (z.B. gesetzlicher oder aufsichtsrechtlicher Vorschriften) zu kündigen, - sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Authentifizierungsinstruments oder des personalisierten Sicherheitsmerkmals dies rechtfertigen oder - der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Authentifizierungsinstruments besteht. 9.2.2 Die Bank wird den Kontoinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre postalisch, telefonisch oder online unterrichten.
Sperre auf Veranlassung der Bank. Die Bank darf den paydirekt-Zugang und/oder die Bezahlfunktion sperren, wenn (1) sie berechtigt ist, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen, (2) sachliche Gründe für die Unsicherheit der Sicherheitsmerkmale, des vereinbarten Kommunikationsmittels (vgl. Nr. 18) oder der Authentifizierungsinstrumente dies rechtfertigen oder (3) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines Sicherheitsmerkmals oder Authentifizierungsinstruments besteht.
Sperre auf Veranlassung der Bank. Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn
Sperre auf Veranlassung der Bank. 2.1. Die Bank darf den Online- und Telefon-Banking-Zugang für einen Kunden sperren, wenn 2.2. Die Bank wird den Konto-/Depotinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre postalisch, telefonisch oder online unterrichten.
Sperre auf Veranlassung der Bank. (1) Die Bank darf den Zugang zum KSO für einen Teilnehmer sperren, wenn – sie berechtigt ist, den Vertrag zum KSO aus wichtigem Grund zu kündigen, – sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder – der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Authentifizie- rungsinstruments besteht. (2) Die Bank wird den Teilnehmer unter Xxxxxx der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten.
Sperre auf Veranlassung der Bank. (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn – sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen; – sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Authentifizierungs- instruments oder des personalisierten Sicherheitsmerkmals dies rechtfertigen oder – der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Authen- tifizierungsinstruments besteht; – sich der Teilnehmer dreimal mit einem falschen persönlichen Sicherheitsmerkmal anmeldet. Bei Transaktionen, die die Eingabe eines von einem Authentifizierungsinstrument zur Verfügung gestellten Sicherheitsmerkmals (z. X. Xxxxxx-generierten TAN) erfordern, sperrt die Bank das Authentifizierungsinstrument (z. B. den Bankey) und den Online-Banking-Zugang, wenn dreimal hintereinander Transaktionen mit falschem Sicherheitsmerkmal übermittelt werden. (2) Die Bank wird dem Konto-/Depotinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre eine Information über diese Sperre durch Anzeige im Online-Dialog zur Verfügung stellen.
Sperre auf Veranlassung der Bank. (1) Die Bank darf den Telefon-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Telefon-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Authentifizierungs- instruments oder des Personalisierten Sicherheitsmerkmals dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Authentifizierungsinstruments besteht. (2) Die Bank wird den Konto-/Depotinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem verein- barten Weg unterrichten.
Sperre auf Veranlassung der Bank. (1) Die Bank darf den Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den PSD TelefonBanking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der PIN / des persönlichen Codewortes dies rechtfertigen, oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung der PIN / des persönlichen Codewortes besteht. (2) Die Bank wird den Teilnehmer unter Xxxxxx der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten.