Bereitstellung von IP-Adressen Musterklauseln

Bereitstellung von IP-Adressen. Die IP-Adressvergabe beim Anlagen-Anschluss Plus (S0) erfolgt ausschließlich statisch. Der Benutzer erhält für die Dauer der Inanspruchnahme des Business Internet- Zugangs eine feste öffentliche IP-Adresse aus dem Vodafone-IP-Adressraum zugewiesen. Die Zuweisung der festen öffentlichen IP-Adresse wird anhand der Benutzerkennung durchgeführt. Im Rahmen von Bandbreiten-Upgrades oder Bandbreiten-Downgrades sowie beim Umzug des Anschlusses zu einem anderen Standort wird in der Regel eine neue feste öffentliche IP Adresse zugewiesen. Die originäre feste öffentliche IP Adresse kann in diesem Fall nicht mehr eingesetzt werden. Die Ports UDP 5060 sowie TCP 5060, 5061 und 5062 der festen öffentlichen IP Adresse sind für den Kunden nicht nutzbar, da sie exklusiv für den Sprachdienst des Anlagen-Anschluss Plus (S0) genutzt werden.
Bereitstellung von IP-Adressen. Der Benutzer erhält für die Dauer der Inanspruchnahme des Internetzugangs eine IP-Adresse aus dem Vodafone IP-Adressraum zugewiesen. Im Standard wird dem Endgerät (Router) eine dynamische öffentliche IPv4-Adresse sowie parallel ein dynamischer IPv6/56 Präfix (Dual Stack) zugewiesen Es werden zwei Zuweisungsverfahren unterschieden: Dynamische IP-Adressvergabe oder statische IP-Adressvergabe. Es kommen folgende IP-Adress-Zuweisungsverfahren zum Einsatz: - Dynamische IP-Adressvergabe oder Ein eingeschalteter Router (z.B. Vodafone DSL-Router) baut beim Start des Rechners automatisch eine Internet-Verbindung auf, die auch nach Ausschalten des Rechners bestehen bleiben kann. Bei jeder neuen Verbindungsaufnahme durch den DSL-Router wird eine neue IP-Adresse zugeordnet. Dem Router wird eine dynamische öffentliche IPv4-Adresse sowie parallel ein dynamischer IPv6/56 Präfix (Dual Stack) zugewiesen. - Optionale kostenpflichtige statische IP-Adressvergabe Die Zuweisung einer festen IP-Adresse wird anhand der Benutzerkennung durchgeführt. Pro Anschluss ist nur eine statische IP-Adresse buchbar. Bei Buchung der festen IP Adresse ist die dynamische IP-Adresse wahlweise weiterhin statt der festen IP-Adresse nutzbar. Die Zuweisung von festen öffentlichen IP- Adressen wird anhand der Benutzerkennung durchgeführt. Es wird eine feste öffentliche IPv4 Adresse bereitgestellt. Parallel steht auch ein festes statisches IPv6/56 Präfix (Dual Stack) zur Verfügung. Im Rahmen von Bandbreiten-Upgrades oder Bandbreiten-Downgrades, eines Technologiewechsels und Umzugs des Anschlusses zu einem anderen Standort wird in der Regel eine neue feste öffentliche IP Adresse zugewiesen. Die originäre feste öffentliche IP Adresse kann in diesem Fall nicht mehr eingesetzt werden.
Bereitstellung von IP-Adressen. Der Benutzer erhält für die Dauer der Inanspruchnahme des Internet-Zugangs eine IP- Adresse aus dem Vodafone-IP-Adressraum zugewiesen. Vodafone nutzt derzeit das Internet Protokoll Version 4 und vergibt IPv4-Adressen. Nach einem in der Zukunft stattfindenden Wechsel auf das Internet Protokoll Version 6, wird dem Kunden ein IPv6-Adressblock (Präfix) aus dem Vodafone Adressbereich vergeben. Es werden zwei Zuweisungsverfahren unterschieden: Dynamische IP-Adressvergabe oder Statische IP-Adressvergabe. In den einzelnen Produktvarianten kommen folgende IP-Adressvergaben zum Einsatz: - Business Internet (DSL) dynamisch oder statisch - Business Internet dynamisch oder statisch Im Rahmen von Bandbreiten-Upgrades oder Bandbreiten-Downgrades sowie beim Umzug des Anschlusses zu einem anderen Standort wird in der Regel eine neue feste öffentliche IP Adresse zugewiesen. Die originäre feste öffentliche IP Adresse kann in diesem Fall nicht mehr eingesetzt werden.
Bereitstellung von IP-Adressen. Der Benutzer erhält für die Dauer der Inanspruchnahme des Internet-Zugangs eine öffentliche IP-Adresse aus dem Vodafone-IP-Adressraum zugewiesen. Vodafone nutzt derzeit das Internet Protokoll Version 4 und vergibt IPv4-Adressen. Es werden zwei Zuweisungsverfahren unterschieden: Dynamische IP- Adressvergabe oder Statische IP-Adressvergabe.
Bereitstellung von IP-Adressen. Die Bereitstellung beinhaltet a) grundsätzlich die Zuteilung eines angemessenen Adressraumes in einem vereinfachten Beauftragungsverfahren bzw. b) die Zuteilung eines umfangreicheren IP-Adressraumes in einem erweiterten Beauftragungsverfahren. Die Zuteilung des als erforderlich dokumentierten Adressraumes er- folgt aus dem Provider Aggregatable Address Space (PA-Adress- raum) der Telekom beim Réseaux IP Européens Network Coordination Centre (RIPE NCC). Dem Kunden werden je nach Variante der CompanyConnect- Anbindung entweder ausschließlich IP-Adressen der Version 4 (IPv4) oder IPv4- und IPv6-Adressen (Dualstack) bereitgestellt. Mit welchen IP-Adressen die CompanyConnect Varianten bereitgestellt werden ist in der unten stehenden Tabelle 1 aufgeführt. Mit der Bereitstellung des Routings erfolgt die betriebsfähige Bereit- stellung der CompanyConnect-Anbindung. Voraussetzung für die termingerechte Bereitstellung ist die recht- zeitige Vorlage der Dokumentation nach Punkt 5.1 Buchstabe e) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen CompanyConnect. Kunden, die nach den Regeln des RIPE NCC bereits eine akkredi- tierte Local Internet Registry betreiben, erhalten keine Zuteilung von PA-Adressraum durch die Telekom.
Bereitstellung von IP-Adressen. Der Benutzer erhält für die Dauer der Inanspruchnahme des Arcor-Business DSL- Zugangs eine öffentliche IP-Adresse aus dem Vodafone-IP-Adressraum zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt bei - Business SDSL mit einer dynamischen oder optional mit einer festen IP-Adresse - Business SDSL Regio mit einer festen IP-Adresse Der Internetzugang wird weder durch eine Zwangstrennung noch bei Inaktivität unter- brochen.
Bereitstellung von IP-Adressen. Vodafone nutzt das Internet Protokoll der Version 4 und Version 6 und vergibt aus diesen Adressbereichen dem Kunden IP-Adressen zur Nutzung. Nach Vertragsende fallen diese Adressen an Vodafone zurück. Einen größeren Adressraum (32, 64, 128 oder 256 Adressen) erhält der Kunde, sofern dieser zur Verfügung steht, er den Bedarf im IP-Adressantrag nachweist und die Vergaberichtlinien der RIPE NCC diesem entsprechen. Optional kann der Kunde eine IP-Adresse aus dem Vodafone-IP-Adressraum erhalten, die mittels Port-Address-Translation (PAT) kundenseitig in mehrere private IP-Adressen umgewandelt wird. Die Adressumwandlung geschieht im Router. Bei der Bestellung von 4 oder mehr IP-Adressen werden jeweils 3 IP-Adressen für die Netzadressierung benötigt. Die übrigen Adressen stehen dem Kunden zur freien Verfügung. Für den Betrieb einer kundeneigenen Firewall können zusätzlich 4 öffentliche IP- Adressen (Koppelnetz) beantragt werden. Die Nutzung von Provider Independent (PI) IPv4-Adressen ist möglich. Diese Adressen muss der Kunde im Zuge der Realisierung Vodafone angeben. Im Standard wird daraus ein /64-Präfix für das Kunden-LAN vergeben. Weitere /64-Präfixe können dynamisch über OSPFv3 vom Kundenrouter oder der Kunden-Firewall propagiert werden. OSPFv3 wird nur in Verbindung mit dem Premium Router unterstützt. Die Konfiguration der Host-IP-Adressen erfolgt als „Stateless Autoconfiguration“ über das Neighbor Discovery Protocol (NDP). Die Nutzung von Provider Independent (PI) IPv6-Adressen ist möglich. Diese Adressen muss der Kunde im Zuge der Realisierung Vodafone angeben.

Related to Bereitstellung von IP-Adressen

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.