Bereitstellung Musterklauseln
Bereitstellung. Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.
Bereitstellung. Der Auftraggeber erhält jährlich eine Aktualisierung des Sicherheitsnachweises (vgl. Kapitel 2.4). Gleichzeitig erfolgt die Aufnahme in das Sicherheitskonzept des betroffenen Informationsverbundes. Die erstellte bzw. aktualisierte Sicherheitsdokumentation wird in elektronischer Form zur Verfügung ge- stellt. Eine davon abweichende Übergabeform kann zwischen den Vertragsparteien formlos vereinbart werden.
Bereitstellung. 1. Der Auftragnehmer stellt die in der jeweils anwendbaren produkt- spezifischen Leistungsbeschreibung beschriebenen ITK-Services bereit. Unmittelbar nach der Bereitstellung wird der Auftragnehmer an den Auftraggeber mindestens in Textform eine entsprechende Bereitstellungsanzeige (Ready for Service) senden. Die Bereitstel- lung gilt als am Tag des vom Auftragnehmer in der Bereitstellungs- anzeige genannten Bereitstellungstermins abgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer binnen fünf (5) Ar- beitstagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige mit, dass die Bereitstellung nicht bzw. fehlerhaft ausgeführt wurde. In diesem Fall wird der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber einen neuen Termin vereinbaren. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in der Be- reitstellungsanzeige noch einmal ausdrücklich auf die Wirkung einer ggf. unterbleibenden Mitteilung des Auftraggebers im Hinblick auf eine nicht durchgeführte oder nicht erfolgreiche Bereitstellung hin- weisen.
2. Wird ein Installationstermin nicht erfolgreich ausgeführt, so hat der Auftraggeber diesen Umstand unverzüglich mitzuteilen. Der Auftrag- nehmer wird dann versuchen, innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen einen neuen Installationstermin mit dem Auftraggeber zu vereinba- ren.
Bereitstellung. 1.1 Amprion stellt dem Kunden am Netzanschluss Netzkapazität zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie bis zur Höhe der an diesem Netzanschluss vertraglich vereinbarten Netzanschlusskapazität zur Verfügung.
1.2 Die am Netzanschluss in Anspruch genommene Netznutzungsleistung in kW als ¼-h-Leistungsmittelwert darf höchstens gleich dem Wert der Netzanschlusskapazität in kVA, multipliziert mit dem sich in der zugehörigen ¼-h-Messperiode ergebenden Leis- tungsfaktor (cos φ) sein (‚Maximale Netznutzungsleistung‘).
1.3 Amprion ist nicht verpflichtet, mehr als die vertraglich vereinbarte ‚Maximale Netznut- zungsleistung‘ zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung von über die ‚Maximale Netz- nutzungsleistung’ hinausgehender Netzkapazität bedarf einer besonderen Vereinbarung.
1.4 Für bereits vor dem 01.01.2018 bestehende Netzanschlüsse gilt hinsichtlich der bis dahin vertraglich vereinbarten Netzanschlusskapazität die Bestimmung der nachfolgenden lit. a) dieser Ziffer 1.4, solange und soweit der von dem Kunden betreffend des Netzanschlus- ses geleistete Baukostenzuschuss noch nicht entsprechend der einschlägigen Regelun- gen der Stromnetzentgeltverordnung aufgelöst ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der nachfolgenden lit. b) und c) dieser Ziffer 1.4.
a) Erreicht der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kW innerhalb eines Zeitraumes von maximal 3 Jahren nicht 70 % des Wertes der für diesen Netzanschluss gültigen ,Ma- ximalen Netznutzungsleistung' in kW, so wird Amprion mit dem Kunden die Anpas- sung der an diesem Netzanschluss vorzuhaltenden Netzanschlusskapazität an den tatsächlichen Leistungsbedarf des Kunden abstimmen. Über die angepasste Höhe der ab dem 4. Jahr geltenden Netzanschlusskapazität, sowie ein gegebenenfalls geändertes Netzanschlusskonzept, werden sich Amprion und der Kunde unter Be- achtung konkreter Standortentwicklungsinteressen des Kunden - ggf. in Abstim- mung mit dem Anschlussnehmer - rechtzeitig vorher schriftlich einigen.
b) Erreicht der im vorhergehenden Kalenderjahr an einem Netzanschluss höchste tat- sächlich in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kW nicht 70 % des Wertes der für diesen Netzanschluss im laufenden Kalenderjahr gül- tigen ,Maximalen Netznutzungsleistung' in kW, so kann Amprion die an diesem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschlusskapazität im Folgejahr an den tatsäch- lichen Leistungsbedarf des Kunden anpassen. Die ...
Bereitstellung bedeutet eine Hinterlegung von Daten auf einem dem KUNDEN zugänglichen elektroni- schen Speicher bzw. die Speicherung von Daten auf einem physischen Datenträger, wel- cher an den KUNDEN auf postalischem Weg übermittelt oder persönlich übergeben wird. Die Bereitstellung erfolgt nach einem in der Bestellung definierten Zyklus und wird automatisiert anhand eines „Profils“ generiert.
Bereitstellung. Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent des zugesagten Betrags. • Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar. • Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um maximal 24 Monate verlängert. • Für den noch nicht abgerufenen Betrag wird ab dem 13. Monat nach dem Zusagedatum eine Bereitstellungsprovision von 0,15 Prozent pro Monat berechnet. • Zu beachten ist, dass die jeweils abgerufenen Beträge innerhalb von 12 Monaten vollständig für den festgelegten Verwendungszweck eingesetzt werden müssen (Mitteleinsatzfrist). Im Falle der Überschreitung dieser Frist ist vom Kreditnehmer ein Zinszuschlag zu zahlen.
Bereitstellung. 1. Der Hersteller stellt dem Kunden verfügbare Aktualisierungen der Software unter der Internetadresse ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ unmittelbar nach Erhalt oder Fertigstellung zur Verfügung.
2. Der Kunde verpflichtet sich, Aktualisierungen so rechtzeitig einzusetzen, dass sich bei ihm keine bereits veralteten Versionen im Einsatz befinden.
Bereitstellung. Die Bereitstellung wird der Käuferin/dem Käufer vom Verkäufer schriftlich mitgeteilt.
Bereitstellung. 1. Die maxcluster GmbH garantiert alle Bestellungen innerhalb von 24 Stunden nach erfolgter Bestätigung bereitzu- stellen.
2. Nach einer Bestellung wird der Kunden telefonisch kontaktiert. Wir rufen in der Zeit von 9:00 bis 17:00 Uhr zurück, um die Bestellung zu bestätigen.
3. Sobald der Kunde erreicht wird, gilt die Bestellung als bestätigt. Gerät die maxcluster GmbH mit der Bereitstellung des Dienstes in Verzug, so wird dem Kunden eine einmalige Gutschrift gewährt. 100% der ersten monatlichen Grundgebühr bei Bereitstellung nach mehr als 48 Stunden nach Bestellbestätigung. 50% der ersten monatlichen Grundgebühr bei Bereitstellung nach mehr als 24 Stunden nach Bestellbestätigung. maxcluster GmbH ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇. ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Geschäftsführer ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Sparkasse Paderborn-Detmold IBAN ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇ BIC WELA DE 3LXXX Amtsgericht Paderborn HRB ▇▇▇▇▇ ▇▇▇-▇▇ DE281494665 Telefon +▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ E-Mail ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇
Bereitstellung. 6.1. Mangels anderslautender Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien erfolgt die Lieferung und der Gefahrenübergang (Gefahr der Beschädigung, des Untergangs und der Zerstörung) der Lieferung gemäß den im Vertrag vereinbarten Incoterms. Die Lieferung und der Gefahrenübergang gelten mit Benachrichtigung des Kunden durch die Lieferantin dahingehend, dass (i) die Vertragsprodukte beim im Vertrag vorgesehenen Frachtführer oder am im Vertrag vorgesehenen Lieferort zur Abholung bereitstehen bzw. (ii) die Vertragsleistungen abgeschlossen sind bzw. das Werk fertiggestellt ist, als erfolgt.
6.2. Für den Fall, dass der Kunde die Bereitstellung nicht annimmt oder die Bereitstellung auf Wunsch des Kunden verschoben wird, gehen Gefahr und Haftung für Gebühren zum ursprünglich für die Lieferung vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über.
6.3. Die Lieferantin behält sich Teillieferungen bzw. Teilleistungen und vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungserbringung vor und ist berechtigt, diese getrennt zu verrechnen. Falls machbar, hat die Lieferantin den Kunden im Vorhinein davon in Kenntnis zu setzen.
6.4. Die Lieferantin behält sich Mehr- oder Minderlieferungen von Vertragsprodukten von bis zu 5% vor. Der Kunde hat derartige Lieferungen bzw. Mehrmengen ohne Recht auf Reklamation, Einwand oder Zurückweisung zu akzeptieren und zu zahlen. Der Rechnungsbetrag ist entsprechend anzupassen.
6.5. Mangels anderslautender Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien ist der Liefer- bzw. Leistungstermin nicht wesentlich und sind sämtliche im Angebot angegebenen Liefertermine unverbindlich. Liefer- oder Leistungsverzug entbindet den Kunden nicht von seinen Annahme- und Zahlungspflichten bei verspäteter Lieferung oder Leistung. Soweit nach geltendem Recht zulässig haftet die Lieferantin unter keinen Umständen für aufgrund von verspäteter Lieferung oder Nichtlieferung entstehende direkte und indirekte Kosten, Schäden und Folgeschäden des Kunden oder Dritter, noch ist der Kunde aufgrund von verspäteter Lieferung oder Nichtlieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Änderungen des Lieferzeitplans durch den Kunden bedürfen der schriftlichen Genehmigung seitens der Lieferantin.
6.6. Sind zwischen den Vertragsparteien im Vertrag,einschließlich in Annexen zu diesem, ausdrücklich verbindliche Termine vereinbart, ist die Haftung der Lieferantin für Lieferverzug auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Lieferantin sowie betragsmäßig auf 0,1% für jede volle Woche, die der Verzug an...
