Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten
(2) Veränderung des Risikos
(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten
Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten
(2) Veränderungen des Risikos
(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt die Bank, von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Nummer 19 Absatz 3 dieser Geschäftsbe- dingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen.
Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten a.) Anspruch des DKV auf Bestellung von Sicherheiten: Der DKV kann für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung die Bestellung einer Sicherheit bis zum zweifachen des einge- räumten Verfügungsrahmen (Ziffer 2 Satz 4) verlangen, und zwar auch für Ansprüche die zukünftig entstehen, bedingt oder noch nicht fällig sind (Zahlungsrisiko aus den gegenwärti- gen und zukünftigen Transaktionen aus dem Einsatz der LEO bis zur Rückgabe der LEO). Hat der Kunde einen erweiterten Verfügungsrahmen beantragt oder will DKV dem Kunden einen erweiterten Verfügungsrahmen einräumen, so besteht für die DKV ein Anspruch auf Bestel- lung oder Verstärkung der Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Risikoübernahme folgende Schuld jedoch erst ab Wirksamwerden des erweiterten Verfügungsrahmens.
b.) Veränderungen des Risikos: Hat DKV bei der Begründung der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann er auch später noch eine Besicherung bis zum zweifachen des eingeräumten Verfügungsrahmen fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstän- de eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern dro- hen. Der Besicherungsanspruch von DKV besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Der Kunde kann die Reduzierung der Sicherheit verlangen, soweit der eingeräumte Verfügungs- rahmen sich reduziert hat.
c.) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird DKV dem Kunden eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt DKV, von seinem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 13 lit.b. /Ziffer 12 lit.b. (2) dieser AGB-DKV Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Be- stellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird er ihn zuvor hierauf hinweisen.
d.) Art der Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die Stellung der Sicherheit als Barkaution zu verlan- gen. Die Barkaution wird verzinst. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist DKV berechtigt, die Zinshöhe nach b...
Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten a.) Anspruch des DKV auf Bestellung von Sicherheiten: DKV kann für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung die Bestellung einer Sicherheit bis zum zweifachen des eingeräumten VR verlangen, und zwar auch für Ansprüche, die zukünftig entstehen, bedingt oder noch nicht fällig sind (Zahlungsrisiko aus den gegenwärtigen und zukünftigen Transaktionen aus dem Einsatz der LEO bis zur Rückgabe der LEO).
Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. (a) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind.
(b) Veränderungen des Risikos Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn - sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder - sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat.
(c) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird die Bank eine ange- messene Frist einräumen. Beabsichtigt die Bank, von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Nummer 4.15 (b) dieser Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen.
Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. 12.1 BS PAYONE kann für alle Ansprüche aus dem Vertrag die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind (z.B. Aufwen- dungsersatzansprüche nach Ziff. 9.2 und 9.3).
12.2 Hat BS PAYONE bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den VP zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern. Voraus- setzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der An- sprüche gegen den VP rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des VP nachteilig ver- ändert haben oder sich zu verändern drohen, oder
b) sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlech- tert haben oder zu verschlechtern drohen.
12.3 BS PAYONE wird dem VP für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten eine angemessene Frist einräumen.
Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. 12.1 PAYONE kann für alle Ansprüche aus dem Vertrag die Bestel- lung bankmässiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind (z.B. Aufwendungs- ersatzansprüche nach Ziff. 9.2 und 9.3).
12.2 Hat PAYONE bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den VP zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern. Voraus- setzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den VP rechtfertigen. Dies kann insbeson- dere der Fall sein, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des VP nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen, oder
b) sich die vorhandenen Sicherheiten wertmässig verschlech- tert haben oder zu verschlechtern drohen.
12.3 PAYONE wird dem VP für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten eine angemessene Frist einräumen.
Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind (zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den Kunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernom- men (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die Bank ein An- spruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(2) Veränderung des Risikos
(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten
Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. (1) PAYONE kann für alle Ansprüche aus dem Vertrag die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind (z.B. Aufwendungsersatzansprüche nach Ziff. 9.2 und 9.3).
(2) Hat PAYONE bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den VP zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den VP rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn
a. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des VP nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen, oder
b. sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.
(3) PAYONE wird dem VP für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten eine angemessene Frist einräumen.
Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. 20.1 Nachsicherheiten bei Krediten über 75.000 EUR: Bei Verbraucherkrediten mit einem Nettokreditbetrag über 75.000 EUR und bei Nichtver- braucherkrediten kann die Bank vom Kreditnehmer bei einer Verschlechterung oder erheblichen Gefährdung seiner Vermögenslage oder der eines Mithaftenden oder eines Bürgen oder bei einer Veränderung des Sicherungswerts der im Vertrag vorgesehenen zu bestellenden Sicherheiten, durch die das Risiko der nicht ordnungsgemäßen Rückführung des Kredits gegenüber dem Zustand bei Vertragsabschluss nicht unwesentlich erhöht wird, Bestellung zusätzlicher geeigneter Sicherheiten nach ihrer Xxxx verlangen, auch wenn bisher keine Bestellung von Sicherheiten vereinbart war. Das Gleiche gilt, wenn die Angaben über die Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers, eines Mithaftenden oder eines Bürgen sich nachträglich als un- richtig herausstellen.