Berufsgruppe V Musterklauseln

Berufsgruppe V. 3.1 Die Beiträge der Berufsgruppe V gelten in der Kraftfahrzeug- Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Versicherungsverträge von Kraftfahr- zeugen und Anhängern für a) angestellte Mitarbeiter mit unbefristetem Arbeitsverhältnis bzw. befristetem Arbeitsverhältnis von mind. sechs Monaten und Auszubildende von Versiche- rungsunternehmen im Sinne von § 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und deren Tochter- und Enkelunternehmen; b) ▇▇▇▇▇▇▇ und Pensionäre, wenn sie die Voraussetzung gemäß Buchstabe a) unmittelbar vor ihrem Ruhestand erfüllt haben. 3.2 Für die Zuordnung der Berufsgruppe V gilt, dass Sie und der Halter des versicherten Fahrzeugs identisch sein müssen. Die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn der Halter des versicherten Fahrzeugs Ihr Ehepartner, eingetra- gener Lebenspartner, Lebensgefährte, Arbeitgeber oder Ihr in Ausbildung befind- liches Kind ist.
Berufsgruppe V. In der Kfz-Haftpflicht und Kaskoversicherung gelten die Beiträge der Berufsgruppe V für Versicherungsverträge von Pkw, die zugelassen sind auf a Mitglieder von Verbänden oder Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes (Berufsgruppe B), für die mit der Bayeri- schen eine gesonderte Vereinbarung über deren Berufsgruppenzugehörigkeit besteht. b Pensionäre und ▇▇▇▇▇▇▇, die unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand dem unter 6a genannten Personenkreis angehörten. c Nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes dem unter 6a und 6b genannten Personenkreis angehörten. Die Berufsgruppe V gilt nicht für Verträge, die der Berufsgruppe B zugeordnet werden.
Berufsgruppe V. 3.1 Die Beiträge der Berufsgruppe V gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeug- und Insassenunfallversicherung für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen und Anhängern für a angestellte Mitarbeiter mit unbefristetem Arbeitsverhältnis bzw. befri- stetem Arbeitsverhältnis von mind. 6 Monaten und Auszubildende von Versicherungsunternehmen im Sinne von § 1 des Versicherungsaufsichts- gesetzes und deren Tochter- und Enkelunternehmen,