Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen Musterklauseln

Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind:
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Leichtkrafträder
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind 1.1 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit - bis 45 km/h - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind 1.2 Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit - bis 45 km/h - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind 1.3 Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- digkeit bis 45 km/h
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. 1.1 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit 1.2 Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit 1.3 Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen müssen Sie uns den Versicherungsschein und das Versicherungskennzeichen aushändigen. Ansonsten steht uns der Beitrag für das laufende Verkehrsjahr oder die vereinbarte kürzere Dauer zu. Schließen Sie bei uns gleichzeitig eine neue Kraftfahrtversicherung für ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen ab, rechnen wir den noch nicht verbrauchten Beitrag für Ihre neue Versicherung an.
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen: 10.1 Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofa, Leichtmofa, u.a.), ausge- stattet entweder - mit einem Verbrennungsmotor - Hubraum maximal 30ccm, oder - mit einem Elektromotor - maximale Motorleistung 500 Watt, und einer Höchstgeschwindigkeit - bis 25 km/h (Mofa), - bis 20 km/h (Leichtmofa), - bis 45 km/h (u.a.). 10.2 Kleinkrafträder (Moped, Mokick, Roller u.a.) zwei- oder dreirädrig, mit einem Elektromotor oder mit einem Ver- brennungsmotor - Hubraum maximal 50ccm - und einer Höchstgeschwindigkeit - bis 45 km/h, - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind, - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erst- mals in Verkehr gekommen sind. 10.3 vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 12 Fahrzeugzulassungsverordnung, mit einem Elektromotor oder mit einem Verbrennungsmotor - Hubraum maximal 50 ccm - und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h.
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind: Elektronische Mobilitätshilfen (z. B. Segway) ⚫ Höchstgeschwindigkeit max. 20 km/h ⚫ Elektromotor ⚫ weitere Merkmale gemäß Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) Fahrräder mit Trethilfe ⚫ Höchstgeschwindigkeit max. 25 km/h ⚫ Elektromotor größer 0,25 kW bis 1 kW Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor zweirädrig ⚫ Höchstgeschwindigkeit max. 45 km/h 1) ⚫ Verbrennungsmotor bis 50 ccm ⚫ Elektromotor bis 4 kW dreirädrig ⚫ Fremdzündungsmotor bis 50 ccm ⚫ Verbrennungs- oder Elektromotor bis 4 kW vierrädrige Leicht- kraftfahrzeuge ⚫ Höchstgeschwindigkeit max. 45 km/h ⚫ Leermasse bis 350 kg (ohne Batterie bei Elektrofahrzeugen) ⚫ Fremdzündungsmotor bis 50 ccm ⚫ Verbrennungs- oder Elektromotor bis 4 kW motorisierte Kranken- fahrstühle ⚫ Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit max. 15 km/h 2) ⚫ einsitzig ⚫ Elektroantrieb ⚫ Leermasse bis 300 kg (inkl. Batterie) ⚫ zulässige Gesamtmasse bis 500 kg ⚫ Breite bis 110 cm E-Scooter, Gopeds und Bikeboards ⚫ Höchstgeschwindigkeit max. 45 km/h ⚫ Elektromotor bis 4 kW
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Leichtkrafträder 3 entfällt

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  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.