Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen Musterklauseln

Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind:
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. 2 Leichtkrafträder
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. 1.1 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen sind – bis 45 km/h – bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind – bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind – bis 45 km/h – bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind – bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind Leichtkrafträder sind Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen müssen Sie uns den Versicherungsschein und das Versicherungskennzeichen aushändigen. Ansonsten steht uns der Beitrag für das laufende Verkehrsjahr oder die vereinbarte kürzere Dauer zu. Schließen Sie bei uns gleichzeitig eine neue Kraftfahrtversicherung für ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen ab, rechnen wir den noch nicht verbrauchten Beitrag für Ihre neue Versicherung an.
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen sind – bis 45 km/h – bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind – bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 Campingfahrzeuge sind Wohnmobile, die als sonstige Kraftfahrzeuge zugelassen sind.
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. 2 Leichtkrafträder 3 entfällt
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind: - bis 45 km/h - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind - bis 45 km/h (§ 2 Nr. 11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung) - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 KW. Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme von Leichtkrafträdern.
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind: – bis 45 km/h. – bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erst- mals in Verkehr gekommen sind. Kleinkrafträder im Sinne der bisherigen Vorschriften der ehe- maligen DDR bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind. – bis 45 km/h. – bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erst- mals in Verkehr gekommen sind. Kleinkrafträder im Sinne der bisherigen Vorschriften der ehe- maligen DDR bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind: - bis 45 km/h, - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind, - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind, - bis 45 km/h, - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind, - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind,