Common use of Beschaffung und Einsatz von Regelenergie Clause in Contracts

Beschaffung und Einsatz von Regelenergie. 40 Regelenergiebeschaffung und -einsatz 1. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, einen bestehenden Regelenergiebedarf zunächst über den Einsatz von interner Regelenergie zu decken. Die Vorhaltung und der Einsatz von interner Regelenergie werden nicht vergütet. 2. Zur Vermeidung oder Verminderung des Bedarfs an externer Regelenergie sind die Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen ver- pflichtet, interne Regelenergie effizient einzusetzen. Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Insoweit koordinieren sie den internen Regelenergieeinsatz mit den Netzbetreibern im Marktgebiet. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des nachgelagerten Netzbe- treibers zum effizienten Einsatz des Netzpuffers gemäß § 17. Solange die Fernleitungs- netzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen keine andere Wei- sung erteilen, gilt die interne Regelenergie als effizient zur Vermeidung des Einsatzes von externer Regelenergie eingesetzt, wenn der Netzpuffer im Marktgebiet zur Glättung der innerhalb eines Gastages auftretenden Lastspitzen an den Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen zum vorgelagerten Netz eingesetzt wird. 3. Die vom Netzbetreiber eventuell zur Konditionierung vorgenommene Zumischung von Flüssiggas zur Anpassung auf den notwendigen Brennwert gemäß § 36 Absatz 3 Gas- NZV bei Biogaseinspeisungen wird im Marktgebiet als interne Regelenergie verwendet. 4. Im Rahmen der internen Bestellung erfolgt keine Kapazitätsreservierung zum Zwecke der Bereitstellung interner Regelenergie. Eine Kapazitätsüberschreitung durch die Be- reitstellung interner Regelenergie, die auf Betreiben des Marktgebietsverantwortlichen eintritt, führt nicht zu einer Entgeltpflicht gemäß § 18 Ziffer 6. 5. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, externe Regelenergie nach einem transparenten diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. 6. Für die Beschaffung und den Einsatz externer Regelenergie hat der Marktgebietsver- antwortliche folgende Merit Order Liste (MOL) einzuhalten: MOL Rang 1: Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, den Bedarf an externer Regelenergie vorrangig über den Einsatz von an der Börse im Marktgebiet beschaffter Regelenergie ohne Erfüllungsrestriktionen zu decken („globale Regelenergie“; MOL Rang 1). MOL Rang 2: Sollte der Einsatz von Produkten des MOL Rangs 1 aufgrund eines spezifischen netz- technischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung bestehender Bedarfe nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche bedarfsspezifische (z.B. quali- tätsspezifische) Produkte an der Börse im Marktgebiet zu beschaffen und einzusetzen (MOL Rang 2). Zusätzlich können Produkte an einer Börse in einem angrenzenden ausländischen Marktgebiet beschafft und eingesetzt werden (ebenfalls MOL Rang 2). Für den Gastransport in das oder aus dem angrenzenden ausländischen Marktgebiet hat der Marktgebietsverantwortliche möglichst kurzfristige oder unterbrechbare Kapazi- täten unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz zu buchen. Die bei einer Beschaffung oder Bereitstellung in einem angrenzenden Marktgebiet für den Transport anfallenden Kosten sind bei der Beschaffung von Produkten des MOL Rangs 2 angemessen zu be- rücksichtigen. MOL Rang 3: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 und 2 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend oder zur Deckung des bestehenden Bedarfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche den Bedarf durch Produkte zu decken, die über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet beschafft werden (MOL Rang 3). Über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet dürfen nur Regelenergie- produkte beschafft werden, die nicht als Börsenprodukte handelbar sind. MOL Rang 4: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 bis 3 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung des bestehenden Be- darfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche in einem marktbasier- ten, transparenten und nicht diskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren beschaffte standardisierte Langfristprodukte und/oder Flexibilitätsdienstleistungen ein- zusetzen (MOL Rang 4). 7. Alle Kosten und Erlöse aus der Regelenergiebeschaffung und dem Regelenergieein- satz sind auf die beiden Bilanzierungsumlagekonten gemäß § 16 Anlage 4 zu verbu- chen. 1. Zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes von Regelenergie haben die Netzbetrei- ber dem Marktgebietsverantwortlichen die von ihm geforderten Informationen, die für den Einsatz von Regelenergie notwendig sind, zur Verfügung zu stellen bzw. weiterzu- leiten. Der Marktgebietsverantwortliche hat hierzu für das Marktgebiet einheitliche Re- geln mit den betroffenen Netzbetreibern abzustimmen und eine Implementierung mit einer angemessenen Umsetzungsfrist vorzusehen. 2. Die Netzbetreiber übermitteln dem Marktgebietsverantwortlichen alle für das Konvertie- rungssystem notwendigen Informationen.

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Beschaffung und Einsatz von Regelenergie. 40 Regelenergiebeschaffung und -einsatz 1. Der Marktgebietsverantwortliche ist Die Marktgebietsverantwortlichen sind verpflichtet, einen bestehenden Regelenergiebedarf Regelenergiebe- darf zunächst über den Einsatz von interner Regelenergie zu decken. Die Vorhaltung und der Einsatz von interner Regelenergie werden nicht vergütet. 2. Zur Vermeidung oder Verminderung des Bedarfs an externer Regelenergie sind die Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen ver- pflichtet, interne Regelenergie effizient einzusetzen. Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Insoweit koordinieren sie den internen Regelenergieeinsatz mit den Netzbetreibern im MarktgebietMarktgebiet sowie mit den Netzbetreibern angrenzender Netze anderer Marktge- biete. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des nachgelagerten Netzbe- treibers Netzbetreibers zum effizienten Einsatz des Netzpuffers gemäß § 17. Solange die Fernleitungs- netzbetreiber Fernleitungsnetzbe- treiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen keine andere Wei- sung erteilenWeisung er- teilen, gilt die interne Regelenergie als effizient zur Vermeidung des Einsatzes von externer ex- terner Regelenergie eingesetzt, wenn der Netzpuffer im Marktgebiet zur Glättung der innerhalb eines Gastages auftretenden Lastspitzen an den Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen zum vorgelagerten Netz eingesetzt wird. 3. Die vom Netzbetreiber eventuell zur Konditionierung vorgenommene Zumischung von Flüssiggas zur Anpassung auf den notwendigen Brennwert gemäß § 36 Absatz Abs. 3 Gas- NZV bei Biogaseinspeisungen wird im Marktgebiet als interne Regelenergie verwendet. 4. Im Rahmen der internen Bestellung erfolgt keine Kapazitätsreservierung zum Zwecke der Bereitstellung interner Regelenergie. Eine Kapazitätsüberschreitung durch die Be- reitstellung interner Regelenergie, die auf Betreiben des Marktgebietsverantwortlichen eintritt, führt nicht zu einer Entgeltpflicht gemäß § 18 Ziffer 6. 5. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, externe Regelenergie nach einem transparenten diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. 6. Für die Beschaffung und den Einsatz externer Regelenergie hat der Marktgebietsver- antwortliche folgende Merit Order Liste (MOL) einzuhalten: MOL Rang 1: Der Marktgebietsverantwortliche ist Die Marktgebietsverantwortlichen sind verpflichtet, den Bedarf an externer Regelenergie Regelener- gie vorrangig über den Einsatz von an der Börse im eigenen Marktgebiet beschaffter Regelenergie ohne Erfüllungsrestriktionen zu decken („globale Regelenergie“; MOL Rang 1). MOL Rang 2: Sollte der Einsatz von Produkten des MOL Rangs 1 aufgrund eines spezifischen netz- technischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung bestehender Bedarfe nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen bedarfsspezifische (z.B. quali- tätsspezifischequalitätsspezifische) Produkte an der Börse im eigenen Marktgebiet zu beschaffen und einzusetzen (MOL Rang 2). Zusätzlich können Produkte an einer Börse in einem angrenzenden ausländischen an- grenzenden Marktgebiet beschafft und eingesetzt werden (ebenfalls MOL Rang 2). Für den Gastransport in das oder aus dem angrenzenden ausländischen Marktgebiet hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Markt- gebietsverantwortlichen möglichst kurzfristige oder unterbrechbare Kapazi- täten Kapazitäten unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz zu buchen. Die bei einer Beschaffung oder Bereitstellung Bereit- stellung in einem angrenzenden Marktgebiet für den Transport anfallenden Kosten sind bei der Beschaffung von Produkten des MOL Rangs 2 angemessen zu be- rücksichtigenberücksichtigen. MOL Rang 3: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 und 2 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend oder zur Deckung des bestehenden Bedarfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen den Bedarf durch Produkte Pro- dukte zu decken, die über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet jeweiligen Markt- gebiet beschafft werden (MOL Rang 3). Über die physikalische Regelenergieplattform im jeweiligen Marktgebiet dürfen nur Regelenergie- produkte Re- gelenergieprodukte beschafft werden, die nicht als Börsenprodukte handelbar sind. MOL Rang 4: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 bis 3 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung des bestehenden Be- darfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen in einem marktbasier- tenmarkt- basierten, transparenten und nicht diskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren Ausschreibungsver- fahren beschaffte standardisierte Langfristprodukte und/oder Flexibilitätsdienstleistungen ein- zusetzen Flexibilitätsdienstleistun- gen einzusetzen (MOL Rang 4). 7. Alle Kosten und Erlöse aus der Regelenergiebeschaffung und dem Regelenergieein- satz sind auf die beiden Bilanzierungsumlagekonten gemäß § 16 Anlage 4 zu verbu- chen. 1. Zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes von Regelenergie haben die Netzbetrei- ber dem Marktgebietsverantwortlichen die von ihm geforderten Informationen, die für den Einsatz von Regelenergie notwendig sind, zur Verfügung zu stellen bzw. weiterzu- leiten. Der Marktgebietsverantwortliche hat Die Marktgebietsverantwortlichen haben hierzu für das ihr Marktgebiet einheitliche Re- geln jeweils ein- heitliche Regeln mit den betroffenen Netzbetreibern abzustimmen und eine Implementierung Implemen- tierung mit einer angemessenen Umsetzungsfrist vorzusehen. 2. Die Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit den Fernleitungsnetzbetreibern des angrenzenden Marktgebietes informieren sich über die Notwendigkeit und die Möglich- keit des Austausches von interner Regelenergie zwischen Marktgebieten. Ein Fernlei- tungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Für den gegenseitigen Abruf von interner Regelenergie vereinbaren sie Regeln für das Verfahren, die dabei einzuhaltenden Fristen sowie den elektronischen Datenaustausch. Dabei prüfen sie auch die Möglichkeiten, die sich aus dem Einsatz von Mini-MüT ergeben können. 3. Die Netzbetreiber übermitteln dem den Marktgebietsverantwortlichen alle für das Konvertie- rungssystem notwendigen Informationen.

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Beschaffung und Einsatz von Regelenergie. 40 Regelenergiebeschaffung und -einsatz 1. Der Marktgebietsverantwortliche ist Die Marktgebietsverantwortlichen sind verpflichtet, einen bestehenden Regelenergiebedarf Regelenergie- bedarf zunächst über den Einsatz von interner Regelenergie zu decken. Die Vorhaltung und der Einsatz von interner Regelenergie werden nicht vergütet. 2. Zur Vermeidung oder Verminderung des Bedarfs an externer Regelenergie sind die Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen ver- pflichtet, interne Regelenergie effizient einzusetzen. Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Insoweit koordinieren sie den internen Regelenergieeinsatz mit den Netzbetreibern im MarktgebietMarktgebiet sowie mit den Netzbetreibern angrenzender Netze anderer Marktgebie- te. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des nachgelagerten Netzbe- treibers Netzbetreibers zum effizienten Einsatz des Netzpuffers gemäß § 17. Solange die Fernleitungs- netzbetreiber Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen keine andere Wei- sung Weisung erteilen, gilt die interne Regelenergie als effizient zur Vermeidung des Einsatzes von externer Regelenergie eingesetzt, wenn der Netzpuffer im Marktgebiet zur Glättung der innerhalb inner- halb eines Gastages auftretenden Lastspitzen an den Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen zum vorgelagerten Netz eingesetzt wird. 3. Die vom Netzbetreiber eventuell zur Konditionierung vorgenommene Zumischung von Flüssiggas zur Anpassung auf den notwendigen Brennwert gemäß § 36 Absatz Abs. 3 Gas- NZV GasNZV bei Biogaseinspeisungen wird im Marktgebiet als interne Regelenergie Regel- energie verwendet. 4. Im Rahmen der internen Bestellung erfolgt keine Kapazitätsreservierung zum Zwecke der Bereitstellung interner Regelenergie. Eine Kapazitätsüberschreitung durch die Be- reitstellung interner Regelenergie, die auf Betreiben des Marktgebietsverantwortlichen eintritt, führt nicht zu einer Entgeltpflicht gemäß § 18 Ziffer 6. 5. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, externe Regelenergie nach einem transparenten diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. 6. Für die Beschaffung und den Einsatz externer Regelenergie hat der Marktgebietsver- antwortliche folgende Merit Order Liste (MOL) einzuhalten: MOL Rang 1: Der Marktgebietsverantwortliche ist Die Marktgebietsverantwortlichen sind verpflichtet, den Bedarf an externer Regelenergie Regelener- gie vorrangig über den Einsatz von an der Börse im eigenen Marktgebiet beschaffter Regelenergie ohne Erfüllungsrestriktionen zu decken („globale Regelenergie“; MOL Rang 1). MOL Rang 2: Sollte der Einsatz von Produkten des MOL Rangs 1 aufgrund eines spezifischen netz- technischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung bestehender Bedarfe nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen bedarfsspezifische (z.B. quali- tätsspezifischequalitätsspezifische) Produkte an der Börse im eigenen Marktgebiet zu beschaffen und einzusetzen (MOL Rang 2). Zusätzlich können Produkte an einer Börse in einem angrenzenden ausländischen an- grenzenden Marktgebiet beschafft und eingesetzt werden (ebenfalls MOL Rang 2). Für den Gastransport in das oder aus dem angrenzenden ausländischen Marktgebiet hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen möglichst kurzfristige oder unterbrechbare Kapazi- täten Kapazitäten unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz zu buchen. Die bei einer Beschaffung oder Bereitstellung in einem angrenzenden Marktgebiet für den Transport anfallenden Kosten Kos- ten sind bei der Beschaffung von Produkten des MOL Rangs 2 angemessen zu be- rücksichtigenberück- sichtigen. MOL Rang 3: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 und 2 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend oder zur Deckung des bestehenden Bedarfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen den Bedarf durch Produkte Pro- dukte zu decken, die über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet jeweiligen Markt- gebiet beschafft werden (MOL Rang 3). Über die physikalische Regelenergieplattform im jeweiligen Marktgebiet dürfen nur Regelenergie- produkte Re- gelenergieprodukte beschafft werden, die nicht als Börsenprodukte handelbar sind. MOL Rang 4: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 bis 3 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung des bestehenden Be- darfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen in einem marktbasier- tenmarkt- basierten, transparenten und nicht diskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren Ausschreibungsver- fahren beschaffte standardisierte Langfristprodukte und/oder Flexibilitätsdienstleistungen ein- zusetzen Flexibilitätsdienstleistun- gen einzusetzen (MOL Rang 4). 7. Alle Kosten und Erlöse aus der Regelenergiebeschaffung und dem Regelenergieein- satz sind auf die beiden Bilanzierungsumlagekonten gemäß § 16 Anlage 4 zu verbu- chen. 1. Zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes von Regelenergie haben die Netzbetrei- ber Netzbe- treiber dem Marktgebietsverantwortlichen die von ihm geforderten Informationen, die für den Einsatz von Regelenergie notwendig sind, zur Verfügung zu stellen bzw. weiterzu- leiten. Der Marktgebietsverantwortliche hat Die Marktgebietsverantwortlichen haben hierzu für das ihr Marktgebiet einheitliche Re- geln jeweils ein- heitliche Regeln mit den betroffenen Netzbetreibern abzustimmen und eine Implementierung Implemen- tierung mit einer angemessenen Umsetzungsfrist vorzusehen. 2. Die Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit den Fernleitungsnetzbetreibern des angrenzenden Marktgebietes informieren sich über die Notwendigkeit und die Möglich- keit des Austausches von interner Regelenergie zwischen Marktgebieten. Ein Fernlei- tungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Für den gegenseitigen Abruf von interner Regelenergie vereinbaren sie Regeln für das Verfahren, die dabei einzuhaltenden Fristen sowie den elektronischen Datenaustausch. Dabei prüfen sie auch die Möglichkeiten, die sich aus dem Einsatz von Mini-MüT ergeben können. 3. Die Netzbetreiber übermitteln dem den Marktgebietsverantwortlichen alle für das Konvertie- rungssystem notwendigen Informationen.

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Beschaffung und Einsatz von Regelenergie. 40 Regelenergiebeschaffung und -einsatz36 Regelenergiebeschaffung 1. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, einen bestehenden Regelenergiebedarf zunächst über den Einsatz von interner externe Regelenergie nach einem transparenten diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren zu deckenbeschaffen. 2. Die Vorhaltung und der Einsatz von interner Regelenergie werden vom Marktgebiets- verantwortlichen nicht vergütet. Die Kosten bzw. Erlöse für die Vorhaltung und/oder den Einsatz von externer Regelenergie werden im Regelenergie- und Ausgleichsenergieum- lagekonto gemäß § 18 Anlage 4 geführt. 21. Zur Vermeidung oder Verminderung des Bedarfs an externer Regelenergie sind die Fernleitungsnetzbetreiber marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen ver- pflichtetMarktgebietsver- antwortlichen verpflichtet, interne Regelenergie effizient einzusetzen. Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Insoweit koordinieren koordi- nieren sie den internen Regelenergieeinsatz mit den Netzbetreibern im MarktgebietMarktgebiet so- wie mit den Netzbetreibern angrenzender Netze anderer Marktgebiete. Unberührt hiervon hier- von bleibt die Verpflichtung des nachgelagerten Netzbe- treibers Netzbetreibers zum effizienten Einsatz des Netzpuffers gemäß § 1714. Solange die Fernleitungs- netzbetreiber marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen keine andere Wei- sung Weisung erteilen, gilt die interne Regelenergie als effizient zur Vermeidung des Einsatzes von externer Regelenergie Re- gelenergie eingesetzt, wenn der Netzpuffer im Marktgebiet zur Glättung der innerhalb eines Gastages auftretenden Lastspitzen an den Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen Ausspei- sezonen zum vorgelagerten Netz eingesetzt wird. 32. Die vom Netzbetreiber eventuell zur Konditionierung vorgenommene Zumischung von Flüssiggas zur Anpassung auf den notwendigen Brennwert gemäß § 36 Absatz Abs. 3 Gas- NZV GasNZV bei Biogaseinspeisungen wird im Marktgebiet als interne Regelenergie Regel- energie verwendet. 43. Im Rahmen der internen Bestellung erfolgt keine Kapazitätsreservierung zum Zwecke der Bereitstellung interner Regelenergie. Eine Kapazitätsüberschreitung durch die Be- reitstellung interner Regelenergie, die auf Betreiben des Marktgebietsverantwortlichen eintritt, führt nicht zu einer Entgeltpflicht gemäß nach § 18 8 Ziffer 6. 54. Der Wenn nach Einschätzung des Marktgebietsverantwortlichen der Einsatz interner Regel- energie zur Regelung und Steuerung der Netze im Marktgebiet nicht ausreicht, ist der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtetberechtigt, externe Regelenergie nach einem transparenten diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. 6einzusetzen. Für die Beschaffung und den Hierbei ist der Marktgebietsverantwortliche zum vorausschauenden Einsatz externer Regelenergie hat der Marktgebietsver- antwortliche folgende Merit Order Liste (MOL) einzuhalten: MOL Rang 1: Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt und verpflichtet, den Bedarf an externer Regelenergie vorrangig über den Einsatz von an der Börse im Marktgebiet beschaffter Regelenergie ohne Erfüllungsrestriktionen zu decken („globale Regelenergie“; MOL Rang 1). MOL Rang 2: Sollte der Einsatz von Produkten des MOL Rangs 1 aufgrund eines spezifischen netz- technischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung bestehender Bedarfe nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche bedarfsspezifische (z.B. quali- tätsspezifische) Produkte an der Börse im Marktgebiet zu beschaffen und einzusetzen (MOL Rang 2). Zusätzlich können Produkte an einer Börse in einem angrenzenden ausländischen Marktgebiet beschafft und eingesetzt werden (ebenfalls MOL Rang 2). Für den Gastransport in das oder aus dem angrenzenden ausländischen Marktgebiet hat der Marktgebietsverantwortliche möglichst kurzfristige oder unterbrechbare Kapazi- täten unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz zu buchen. Die bei einer Beschaffung oder Bereitstellung in einem angrenzenden Marktgebiet für den Transport anfallenden Kosten sind bei der Beschaffung von Produkten des MOL Rangs 2 angemessen zu be- rücksichtigen. MOL Rang 3: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 und 2 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend oder zur Deckung des bestehenden Bedarfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche den Bedarf durch Produkte zu decken, die über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet beschafft werden (MOL Rang 3). Über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet dürfen nur Regelenergie- produkte beschafft werden, die nicht als Börsenprodukte handelbar sind. MOL Rang 4: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 bis 3 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung des bestehenden Be- darfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche in einem marktbasier- ten, transparenten und nicht diskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren beschaffte standardisierte Langfristprodukte und/oder Flexibilitätsdienstleistungen ein- zusetzen (MOL Rang 4). 7. Alle Kosten und Erlöse aus der Regelenergiebeschaffung und dem Regelenergieein- satz sind auf die beiden Bilanzierungsumlagekonten gemäß § 16 Anlage 4 zu verbu- chen. 1. Zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes von Regelenergie haben die Netzbetrei- ber Netz- betreiber dem Marktgebietsverantwortlichen die von ihm geforderten Informationen, die für den Einsatz von Regelenergie notwendig sind, zur Verfügung zu stellen bzw. weiterzu- leitenweiter- zuleiten. Der Marktgebietsverantwortliche hat Die Marktgebietsverantwortlichen haben hierzu für das ihr Marktgebiet einheitliche Re- geln jeweils ein- heitliche Regeln mit den betroffenen Netzbetreibern abzustimmen und eine Implementierung Implemen- tierung mit einer angemessenen Umsetzungsfrist vorzusehen. 2. Bezogen auf das Marktgebiet und jeden Netzkopplungspunkt bzw. jede Ausspeisezone übermittelt jeder Netzbetreiber an seine(n) unmittelbar vorgelagerten Netzbetreiber eine stundenbezogene Mengenanmeldung zur Steuerung des Netzes für den nächsten Gas- tag, wenn der vorgelagerte Netzbetreiber dies wegen einer Überlappung der Marktge- biete oder aufgrund anderer transporttechnischer Erfordernisse verlangt. Sofern sich die Umstände für die Erstellung der Mengenanmeldung nachträglich wesentlich ändern, teilt der Netzbetreiber die entsprechende angepasste Mengenanmeldung den betroffe- nen Netzbetreibern mit. Die Mengenanmeldungen sind unverbindlich, aber mit der an- gemessenen gaswirtschaftlichen Sorgfalt zu erstellen. 3. Die marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber übermitteln dem Marktgebietsverantwortlichen alle in Kooperation mit den Marktgebietsver- antwortlichen angrenzender Marktgebiete informieren sich über die Notwendigkeit und die Möglichkeit des Austausches von interner Regelenergie zwischen Marktgebieten. Für den gegenseitigen Abruf von interner Regelenergie vereinbaren sie Regeln für das Konvertie- rungssystem notwendigen InformationenVerfahren, die dabei einzuhaltenden Fristen sowie den elektronischen Datenaustausch. Dabei prüfen sie auch die Möglichkeiten, die sich aus dem Einsatz von Mini-MüT erge- ben können.

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Beschaffung und Einsatz von Regelenergie. 40 16 Regelenergiebeschaffung und -einsatz§ 17 Regelenergieeinsatz 1. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, einen bestehenden Regelenergiebedarf zunächst über den Einsatz von interner Regelenergie zu decken. Die Vorhaltung und der Einsatz von interner Regelenergie werden nicht vergütet. 2. Zur Vermeidung oder Verminderung des Bedarfs an externer Regelenergie sind die Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen ver- pflichtetist der Bilanzkreisnetzbetreiber verpflichtet, interne Regelenergie effizient einzusetzen. Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennenmöglichst effi- zient einzusetzen und insoweit berechtigt, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Insoweit koordinieren sie den internen Regelenergieeinsatz mit den allen Netzbetreibern im Marktgebiet. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des nachgelagerten Netzbe- treibers zum effizienten Einsatz des Netzpuffers gemäß § 17Marktgebiet sowie mit den Netzbetreibern angren- zender Netze anderer Marktgebiete zu koordinieren. Solange die Fernleitungs- der Bilanzkreis- netzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen keine andere Wei- sung erteilenWeisung erteilt, gilt die interne Regelenergie als effizient zur Vermeidung des Einsatzes von externer Regelenergie ef- fizient eingesetzt, wenn der Netzpuffer im Marktgebiet zur Glättung der innerhalb inner- halb eines Gastages auftretenden Lastspitzen an den Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen zum vorgelagerten Netz eingesetzt wird. 32. Die vom Netzbetreiber eventuell zur Konditionierung vorgenommene Zumischung von Flüssiggas zur Anpassung auf den notwendigen Brennwert gemäß § 36 Absatz 3 Gas- NZV 41 f Abs. 2 GasNZV bei Biogaseinspeisungen wird im Marktgebiet als interne inter- ne Regelenergie verwendet. 43. Im Rahmen der internen Bestellung erfolgt keine Kapazitätsreservierung zum Zwecke der Bereitstellung interner Regelenergie. Eine Kapazitätsüberschreitung Kapazitätsüberschrei- tung durch die Be- reitstellung Bereitstellung interner Regelenergie, die auf Betreiben des Marktgebietsverantwortlichen Bi- lanzkreisnetzbetreibers eintritt, führt nicht zu einer Entgeltpflicht gemäß nach § 18 Ziffer 68 Zif- fer 5. 54. Der Marktgebietsverantwortliche Wenn nach Einschätzung des Bilanzkreisnetzbetreibers der Einsatz interner Regelenergie zur Regelung und Steuerung der Netze im Marktgebiet nicht ausreicht, ist verpflichtetder Bilanzkreisnetzbetreiber berechtigt, externe Regelenergie nach einem transparenten diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. 6einzusetzen. Für die Beschaffung und den Hierbei ist der Bilanzkreisnetzbetreiber zum vorausschauenden Einsatz externer Regelenergie hat der Marktgebietsver- antwortliche folgende Merit Order Liste (MOL) einzuhalten: MOL Rang 1: Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, den Bedarf an externer Regelenergie vorrangig über den Einsatz von an der Börse im Marktgebiet beschaffter Regelenergie ohne Erfüllungsrestriktionen zu decken („globale Regelenergie“; MOL Rang 1). MOL Rang 2: Sollte der Einsatz von Produkten des MOL Rangs 1 aufgrund eines spezifischen netz- technischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung bestehender Bedarfe nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche bedarfsspezifische (z.B. quali- tätsspezifische) Produkte an der Börse im Marktgebiet zu beschaffen und einzusetzen (MOL Rang 2). Zusätzlich können Produkte an einer Börse in einem angrenzenden ausländischen Marktgebiet beschafft und eingesetzt werden (ebenfalls MOL Rang 2). Für den Gastransport in das oder aus dem angrenzenden ausländischen Marktgebiet hat der Marktgebietsverantwortliche möglichst kurzfristige oder unterbrechbare Kapazi- täten unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz zu buchen. Die bei einer Beschaffung oder Bereitstellung in einem angrenzenden Marktgebiet für den Transport anfallenden Kosten sind bei der Beschaffung von Produkten des MOL Rangs 2 angemessen zu be- rücksichtigen. MOL Rang 3: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 und 2 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend oder zur Deckung des bestehenden Bedarfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche den Bedarf durch Produkte zu decken, die über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet beschafft werden (MOL Rang 3). Über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet dürfen nur Regelenergie- produkte beschafft werden, die nicht als Börsenprodukte handelbar sind. MOL Rang 4: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 bis 3 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung des bestehenden Be- darfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche in einem marktbasier- ten, transparenten und nicht diskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren beschaffte standardisierte Langfristprodukte und/oder Flexibilitätsdienstleistungen ein- zusetzen (MOL Rang 4). 7. Alle Kosten und Erlöse aus der Regelenergiebeschaffung und dem Regelenergieein- satz sind auf die beiden Bilanzierungsumlagekonten gemäß § 16 Anlage 4 zu verbu- chenberechtigt. 1. Zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes von Regelenergie haben die Netzbetrei- ber Netzbetreiber dem Marktgebietsverantwortlichen Bilanzkreisnetzbetreiber die von ihm geforderten InformationenInformati- onen, die für den Einsatz von Regelenergie notwendig sind, zur Verfügung zu stellen bzw. weiterzu- leitenweiterzuleiten. Der Marktgebietsverantwortliche hat Hierzu zählen insbesondere die Mengenanmel- dung gemäß Ziff. 2, der Stand der Netzpuffer, die gemäß § 41 f Abs. 2 GasNZV vorgenommene Zumischung von Flüssiggas bei Biogaseinspeisun- gen sowie die Messdaten der Netzkopplungspunkte. Die Netzbetreiber haben hierzu für das Marktgebiet auf Basis von Leitfäden einheitliche Re- geln mit den betroffenen Netzbetreibern abzustimmen und eine Implementierung mit einer angemessenen Umsetzungsfrist vorzusehenRegeln zu treffen. 2. Bezogen auf das Marktgebiet und jeden Netzkopplungspunkt bzw. jede Ausspeisezone meldet jeder Netzbetreiber an seine(n) unmittelbar vorgelager- ten Netzbetreiber eine stundenbezogene Mengenanmeldung zur Steuerung des Netzes für den nächsten Gastag, wenn der vorgelagerte Netzbetreiber dies wegen einer Überlappung der Marktgebiete oder aufgrund anderer trans- porttechnischer Erfordernisse verlangt. Sofern sich die Umstände für die Er- stellung der Mengenanmeldung nachträglich wesentlich ändern, teilt der Netz- betreiber die entsprechende angepasste Mengenanmeldung den betroffenen Netzbetreibern mit. Die Netzbetreiber übermitteln dem Marktgebietsverantwortlichen alle Mengenanmeldungen sind unverbindlich, aber mit der angemessenen gaswirtschaftlichen Sorgfalt zu erstellen. 3. Bilanzkreisnetzbetreiber angrenzender Marktgebiete informieren sich über die Notwendigkeit und die Möglichkeit des Austausches von Regelenergie zwi- schen Marktgebieten. Für den gegenseitigen Abruf von Regelenergie verein- baren sie Regeln für das Konvertie- rungssystem notwendigen InformationenVerfahren, die dabei einzuhaltenden Fristen sowie den elektronischen Datenaustausch. Dabei prüfen sie auch die Möglichkeiten, die sich aus dem Einsatz von Mini- MüT ergeben können.

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Samples: Kooperationsvereinbarung, Kooperationsvereinbarung

Beschaffung und Einsatz von Regelenergie. 40 Regelenergiebeschaffung und -einsatz 1. Der Marktgebietsverantwortliche DieDer Marktgebietsverantwortlichen ist sind verpflichtet, einen bestehenden Regelenergiebedarf Re- gelenergiebedarf zunächst über den Einsatz von interner Regelenergie zu decken. Die Vorhaltung und der Einsatz von interner Regelenergie werden nicht vergütet. 2. Zur Vermeidung oder Verminderung des Bedarfs an externer Regelenergie sind die Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen ver- pflichtet, interne Regelenergie effizient einzusetzen. Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Insoweit koordinieren sie den internen Regelenergieeinsatz mit den Netzbetreibern im MarktgebietMarktgebiet sowie mit den Netzbetreibern angrenzender Netze anderer Marktge- biete. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des nachgelagerten Netzbe- treibers Netzbetreibers zum effizienten Einsatz des Netzpuffers gemäß § 17. Solange die Fernleitungs- netzbetreiber Fernleitungsnetzbe- treiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen keine andere Wei- sung erteilenWeisung er- teilen, gilt die interne Regelenergie als effizient zur Vermeidung des Einsatzes von externer ex- terner Regelenergie eingesetzt, wenn der Netzpuffer im Marktgebiet zur Glättung der innerhalb eines Gastages auftretenden Lastspitzen an den Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen zum vorgelagerten Netz eingesetzt wird. 3. Die vom Netzbetreiber eventuell zur Konditionierung vorgenommene Zumischung von Flüssiggas zur Anpassung auf den notwendigen Brennwert gemäß § 36 Absatz 3 Gas- NZV bei Biogaseinspeisungen wird im Marktgebiet als interne Regelenergie verwendet. 4. Im Rahmen der internen Bestellung erfolgt keine Kapazitätsreservierung zum Zwecke der Bereitstellung interner Regelenergie. Eine Kapazitätsüberschreitung durch die Be- reitstellung interner Regelenergie, die auf Betreiben des Marktgebietsverantwortlichen eintritt, führt nicht zu einer Entgeltpflicht gemäß § 18 Ziffer 6. 5. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, externe Regelenergie nach einem transparenten diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. 6. Für die Beschaffung und den Einsatz externer Regelenergie hat der Marktgebietsver- antwortliche folgende Merit Order Liste (MOL) einzuhalten: MOL Rang 1: Der Marktgebietsverantwortliche Die Marktgebietsverantwortlichen ist sind verpflichtet, den Bedarf an externer Regelenergie Re- gelenergie vorrangig über den Einsatz von an der Börse im eigenen Marktgebiet beschaffter be- schaffter Regelenergie ohne Erfüllungsrestriktionen zu decken („globale Regelenergie“; MOL Rang 1). MOL Rang 2: Sollte der Einsatz von Produkten des MOL Rangs 1 aufgrund eines spezifischen netz- technischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung bestehender Bedarfe nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen bedarfsspezifische (z.B. quali- tätsspezifischequalitätsspezifische) Produkte an der Börse im eigenen Marktgebiet zu beschaffen und einzusetzen (MOL Rang 2). Zusätzlich können Produkte an einer Börse in einem angrenzenden ausländischen angrenzenden Marktgebiet beschafft und eingesetzt werden wer- den (ebenfalls MOL Rang 2). Für den Gastransport in das oder aus dem angrenzenden ausländischen angrenzenden Marktgebiet hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen möglichst kurzfristige oder unterbrechbare Kapazi- täten Kapazitäten unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz zu buchen. Die bei einer Beschaffung oder Bereitstellung in einem angrenzenden Marktgebiet für den Transport anfallenden Kosten sind bei der Beschaffung von Produkten des MOL Rangs 2 angemessen zu be- rücksichtigenberücksichtigen. MOL Rang 3: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 und 2 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend oder zur Deckung des bestehenden Bedarfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen den Bedarf durch Produkte zu decken, die über die physikalische Regelenergieplattform im jeweili- gen Marktgebiet beschafft werden (MOL Rang 3). Über die physikalische Regelenergieplattform im jeweiligen Marktgebiet dürfen nur Regelenergie- produkte Re- gelenergieprodukte beschafft werden, die nicht als Börsenprodukte handelbar sind. MOL Rang 4: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 bis 3 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung des bestehenden Be- darfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen in einem marktbasier- tenmarktbasierten, transparenten und nicht diskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren Ausschreibungs- verfahren beschaffte standardisierte Langfristprodukte und/oder Flexibilitätsdienstleistungen ein- zusetzen Flexibilitätsdienstleis- tungen einzusetzen (MOL Rang 4). 7. Alle Kosten und Erlöse aus der Regelenergiebeschaffung und dem Regelenergieein- satz sind auf die beiden Bilanzierungsumlagekonten gemäß § 16 Anlage 4 zu verbu- chen. 1. Zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes von Regelenergie haben die Netzbetrei- ber dem Marktgebietsverantwortlichen die von ihm geforderten Informationen, die für den Einsatz von Regelenergie notwendig sind, zur Verfügung zu stellen bzw. weiterzu- leiten. Der Marktgebietsverantwortliche Die Marktgebietsverantwortlichen hat haben hierzu für das ihr Marktgebiet jeweils einheitliche Re- geln Regeln mit den betroffenen Netzbetreibern abzustimmen und eine Implementierung mit einer angemessenen Umsetzungsfrist vorzusehen. 2. Die Netzbetreiber übermitteln dem Marktgebietsverantwortlichen alle Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit den Fernleitungsnetzbetreibern des angrenzenden Marktgebietes informieren sich über die Notwendigkeit und die Möglich- keit des Austausches von interner Regelenergie zwischen Marktgebieten. Ein Fernlei- tungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Für den gegenseitigen Abruf von interner Regelenergie vereinbaren sie Regeln für das Konvertie- rungssystem notwendigen InformationenVerfahren, die dabei einzuhaltenden Fristen sowie den elektronischen Datenaustausch. Dabei prüfen sie auch die Möglichkeiten, die sich aus dem Einsatz von Mini-MüT ergeben können.

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Beschaffung und Einsatz von Regelenergie. 40 Regelenergiebeschaffung und -einsatz–einsatz 1. Der Marktgebietsverantwortliche ist Die Marktgebietsverantwortlichen sind verpflichtet, einen bestehenden Regelenergiebedarf zunächst zu- nächst über den Einsatz von interner Regelenergie zu decken. Die Vorhaltung und der Einsatz von interner Regelenergie werden nicht vergütet. 2. Zur Vermeidung oder Verminderung des Bedarfs an externer Regelenergie sind die Fernleitungsnetzbetreiber Fernlei- tungsnetzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen ver- pflichtetverpflichtet, interne Regelenergie Re- gelenergie effizient einzusetzen. Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber Fernleitungs- netzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Insoweit koordinieren sie den internen in- ternen Regelenergieeinsatz mit den Netzbetreibern im MarktgebietMarktgebiet sowie mit den Netzbetreibern angrenzender Netze anderer Marktgebiete. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des nachgelagerten Netzbe- treibers nach- gelagerten Netzbetreibers zum effizienten Einsatz des Netzpuffers gemäß § 17. Solange die Fernleitungs- netzbetreiber Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen keine andere Wei- sung Weisung erteilen, gilt die interne Regelenergie als effizient zur Vermeidung des Einsatzes von externer ex- terner Regelenergie eingesetzt, wenn der Netzpuffer im Marktgebiet zur Glättung der innerhalb eines Gastages auftretenden Lastspitzen an den Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen zum vorgelagerten Netz eingesetzt wird. 3. Die vom Netzbetreiber eventuell zur Konditionierung vorgenommene Zumischung von Flüssiggas zur Anpassung auf den notwendigen Brennwert gemäß § 36 Absatz 3 Gas- NZV gemäߧ36Abs.3GasNZV bei Biogaseinspeisungen Biogaseinspeisun- gen wird im Marktgebiet als interne Regelenergie verwendet. 4. Im Rahmen der internen Bestellung erfolgt keine Kapazitätsreservierung zum Zwecke der Bereitstellung Bereit- stellung interner Regelenergie. Eine Kapazitätsüberschreitung durch die Be- reitstellung Bereitstellung interner Regelenergie, die auf Betreiben des Marktgebietsverantwortlichen eintritt, führt nicht zu einer Entgeltpflicht gemäß § 18 Ziffer 6. 5. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, externe Regelenergie nach einem transparenten diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. 6. Für die Beschaffung und den Einsatz externer Regelenergie hat der Marktgebietsver- antwortliche Marktgebietsverantwortliche folgende Merit Order Liste (MOL) einzuhalten: MOL Rang 1: Der Marktgebietsverantwortliche ist Die Marktgebietsverantwortlichen sind verpflichtet, den Bedarf an externer Regelenergie vorrangig vorran- gig über den Einsatz von an der Börse im eigenen Marktgebiet beschaffter Regelenergie ohne Erfüllungsrestriktionen zu decken („globale Regelenergie“; MOL Rang 1). MOL Rang 2: Sollte der Einsatz von Produkten des MOL Rangs 1 aufgrund eines spezifischen netz- technischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung bestehender Bedarfe nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen bedarfsspezifische (z.B. quali- tätsspezifischequalitätsspezifische) Produkte an der Börse im eigenen Marktgebiet zu beschaffen und einzusetzen (MOL einzusetzen(MOL Rang 2). Zusätzlich können Produkte an einer Börse in einem angrenzenden ausländischen Marktgebiet beschafft und eingesetzt werden (ebenfalls werden(ebenfalls MOL Rang 2). Für den Gastransport in das oder aus dem angrenzenden ausländischen Marktgebiet hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebiets- verantwortlichen möglichst kurzfristige oder unterbrechbare Kapazi- täten Kapazitäten unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz zu buchen. Die bei einer Beschaffung oder Bereitstellung in einem angrenzenden angren- zenden Marktgebiet für den Transport anfallenden Kosten sind bei der Beschaffung von Produkten Produk- ten des MOL Rangs 2 angemessen zu be- rücksichtigenberücksichtigen. MOL Rang 3: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 und 2 aufgrund eines spezifischen netztechnischen netztech- nischen Bedarfs nicht zielführend oder zur Deckung des bestehenden Bedarfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen den Bedarf durch Produkte zu decken, die über die physikalische Regelenergieplattform im jeweiligen Marktgebiet beschafft werden (MOL Rang 3). Über 3).Über die physikalische Regelenergieplattform im jeweiligen Marktgebiet dürfen nur Regelenergie- produkte Regelener- gieprodukte beschafft werden, die nicht als Börsenprodukte handelbar sind. MOL Rang 4: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 bis 3 aufgrund eines spezifischen netztechnischen netztechni- schen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung des bestehenden Be- darfs Bedarfs nicht ausreichend ausrei- chend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen in einem marktbasier- tenmarktbasierten, transparenten und nicht diskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren beschaffte standardisierte Langfristprodukte Lang- fristprodukte und/oder Flexibilitätsdienstleistungen ein- zusetzen einzusetzen (MOL Rang 4). 7. Alle Kosten und Erlöse aus der Regelenergiebeschaffung und dem Regelenergieein- satz Regelenergieeinsatz sind auf die beiden Bilanzierungsumlagekonten gemäß Bilanzierungsumlagekontengemäß § 16 Anlage 4 zu verbu- chenzuverbuchen. 1. Zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes von Regelenergie haben die Netzbetrei- ber Netzbetreiber dem Marktgebietsverantwortlichen die von ihm geforderten Informationen, die für den Einsatz von Regelenergie Re- gelenergie notwendig sind, zur Verfügung zu stellen bzw. weiterzu- leitenweiterzuleiten. Der Marktgebietsverantwortliche hat Die Marktgebietsver- antwortlichen haben hierzu für das ihr Marktgebiet jeweils einheitliche Re- geln Regeln mit den betroffenen Netzbetreibern abzustimmen und eine Implementierung mit einer angemessenen Umsetzungsfrist Umsetzungs- frist vorzusehen. 2. Die Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit den Fernleitungsnetzbetreibern des angrenzen- den Marktgebietes informieren sich über die Notwendigkeit und die Möglichkeit des Austausches von interner Regelenergie zwischen Marktgebieten. Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Für den gegenseitigen Abruf von interner Regelenergie vereinbaren sie Regeln für das Verfahren, die da- bei einzuhaltenden Fristen sowie den elektronischen Datenaustausch. Dabei prüfen sie auch die Möglichkeiten, die sich aus dem Einsatz von Mini-MüT ergeben können. 3. Die Netzbetreiber übermitteln dem den Marktgebietsverantwortlichen alle für das Konvertie- rungssystem Konvertierungssys- tem notwendigen Informationen.

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Beschaffung und Einsatz von Regelenergie. 40 Regelenergiebeschaffung und -einsatz 1. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, einen bestehenden Regelenergiebedarf Regelenergiebe- darf zunächst über den Einsatz von interner Regelenergie zu decken. Die Vorhaltung und der Einsatz von interner Regelenergie werden nicht vergütet. 2. Zur Vermeidung oder Verminderung des Bedarfs an externer Regelenergie sind die Fernleitungsnetzbetreiber Fern- leitungsnetzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen ver- pflichtetverpflich- tet, interne Regelenergie effizient einzusetzen. Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Insoweit koordinieren sie den internen Regelenergieeinsatz mit den Netzbetreibern im Marktgebiet. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des nachgelagerten Netzbe- treibers Netzbetrei- bers zum effizienten Einsatz des Netzpuffers gemäß § 17. Solange die Fernleitungs- netzbetreiber Fernleitungsnetz- betreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen keine andere Wei- sung Weisung erteilen, gilt die interne Regelenergie als effizient zur Vermeidung des Einsatzes von externer ex- terner Regelenergie eingesetzt, wenn der Netzpuffer im Marktgebiet zur Glättung der innerhalb eines Gastages auftretenden Lastspitzen an den Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen zum vorgelagerten Netz eingesetzt wird. 3. Die vom Netzbetreiber eventuell zur Konditionierung vorgenommene Zumischung von Flüssiggas zur Anpassung auf den notwendigen Brennwert gemäß § 36 Absatz 3 Gas- NZV GasNZV bei Biogaseinspeisungen wird im Marktgebiet als interne Regelenergie verwendet. 4. Im Rahmen der internen Bestellung erfolgt keine Kapazitätsreservierung zum Zwecke der Bereitstellung interner Regelenergie. Eine Kapazitätsüberschreitung durch die Be- reitstellung Bereitstel- lung interner Regelenergie, die auf Betreiben des Marktgebietsverantwortlichen eintritt, führt nicht zu einer Entgeltpflicht gemäß § 18 Ziffer 6. 5. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, externe Regelenergie nach einem transparenten diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. 6. Für die Beschaffung und den Einsatz externer Regelenergie hat der Marktgebietsver- antwortliche Marktgebietsverant- wortliche folgende Merit Order Liste (MOL) einzuhalten: MOL Rang 1: Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, den Bedarf an externer Regelenergie vorrangig über den Einsatz von an der Börse im Marktgebiet beschaffter Regelenergie ohne Erfüllungsrestriktionen zu decken („globale Regelenergie“; MOL Rang 1). MOL Rang 2: Sollte der Einsatz von Produkten des MOL Rangs Rang 1 aufgrund eines spezifischen netz- technischen netztech- nischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung bestehender Bedarfe nicht ausreichend aus- reichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche bedarfsspezifische (z.B. quali- tätsspezifischequalitäts- spezifische) Produkte an der Börse im Marktgebiet zu beschaffen und einzusetzen (MOL Rang 2). Zusätzlich können Produkte an einer Börse in einem angrenzenden ausländischen ausländi- schen Marktgebiet beschafft und eingesetzt werden (ebenfalls MOL Rang 2). Für den Gastransport in das oder aus dem angrenzenden ausländischen Marktgebiet hat der Marktgebietsverantwortliche möglichst kurzfristige oder unterbrechbare Kapazi- täten Kapazitä- ten unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz zu buchen. Die bei einer Beschaffung oder Bereitstellung in einem angrenzenden Marktgebiet für den Transport anfallenden Kosten sind bei der Beschaffung von Produkten des MOL Rangs Rang 2 angemessen zu be- rücksichtigenberück- sichtigen. MOL Rang 3: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 und 2 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend oder zur Deckung des bestehenden Bedarfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche den Bedarf durch Produkte zu decken, die über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet beschafft werden (MOL Rang 3). Über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet dürfen nur Regelenergie- produkte beschafft werden, die nicht als Börsenprodukte handelbar sind. MOL Rang 4: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 bis 3 aufgrund eines spezifischen netztechnischen netz- technischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung des bestehenden Be- darfs Bedarfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche in einem marktbasier- tenmarktbasierten, transparenten und nicht diskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren beschaffte be- schaffte standardisierte Langfristprodukte und/oder Flexibilitätsdienstleistungen ein- zusetzen einzu- setzen (MOL Rang 4). 7. Alle Kosten und Erlöse aus der Regelenergiebeschaffung und dem Regelenergieein- satz Regelenergieeinsatz sind auf die beiden Bilanzierungsumlagekonten gemäß § 16 Anlage 4 zu verbu- chenverbuchen. 1. Zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes von Regelenergie haben die Netzbetrei- ber dem Marktgebietsverantwortlichen die von ihm geforderten Informationen, die für den Einsatz von Regelenergie notwendig sind, zur Verfügung zu stellen bzw. weiterzu- leitenweiterzulei- ten. Der Marktgebietsverantwortliche hat hierzu für das Marktgebiet einheitliche Re- geln Regeln mit den betroffenen Netzbetreibern abzustimmen und eine Implementierung mit einer angemessenen Umsetzungsfrist vorzusehen. 2. Die Netzbetreiber übermitteln dem Marktgebietsverantwortlichen alle für das Konvertie- rungssystem Konver- tierungssystem notwendigen Informationen. 3. Soweit eine Bilanzkreisnummer/Sub-Bilanzkontonummer nach § 3 Ziffer 4 Anlage 3 von einem weiteren Transportkunden (also ab dem zweiten Transportkunden) in demselben Verteilernetz genutzt wird, hat der jeweilige Verteilernetzbetreiber den Bilanzkreisver- antwortlichen zu informieren. Für die Zuordnung von Ausspeisepunkten sowie für vor 01.10.2024 bestehende Bilanzkreiszuordnungen nach Satz 1 besteht diese Pflicht nicht.

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Beschaffung und Einsatz von Regelenergie. 40 Regelenergiebeschaffung und -einsatz 1. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, einen bestehenden Regelenergiebedarf zunächst über den Einsatz von interner Regelenergie zu decken. Die Vorhaltung und der Einsatz von interner Regelenergie werden nicht vergütet. 2. Zur Vermeidung oder Verminderung des Bedarfs an externer Regelenergie sind die Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen ver- pflichtet, interne Regelenergie effizient einzusetzen. Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Insoweit koordinieren sie den internen Regelenergieeinsatz mit den Netzbetreibern im Marktgebiet. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des nachgelagerten Netzbe- treibers zum effizienten Einsatz des Netzpuffers gemäß § 17§ 17. Solange die Fernleitungs- netzbetreiber Fernlei- tungsnetzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen keine andere Wei- sung Weisung erteilen, gilt die interne Regelenergie als effizient zur Vermeidung des Einsatzes Einsat- zes von externer Regelenergie eingesetzt, wenn der Netzpuffer im Marktgebiet zur Glättung der innerhalb eines Gastages auftretenden Lastspitzen an den Netzkopplungspunkten Netzkopp- lungspunkten bzw. Ausspeisezonen zum vorgelagerten Netz eingesetzt wird. 3. Die vom Netzbetreiber eventuell zur Konditionierung vorgenommene Zumischung von Flüssiggas zur Anpassung auf den notwendigen Brennwert gemäß § 36 Absatz 3 Gas- NZV bei Biogaseinspeisungen wird im Marktgebiet als interne Regelenergie verwendet. 4. Im Rahmen der internen Bestellung erfolgt keine Kapazitätsreservierung zum Zwecke der Bereitstellung interner Regelenergie. Eine Kapazitätsüberschreitung durch die Be- reitstellung interner Regelenergie, die auf Betreiben des Marktgebietsverantwortlichen eintritt, führt nicht zu einer Entgeltpflicht gemäß § 18 Ziffer 6. 5. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, externe Regelenergie nach einem transparenten diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. 6. Für die Beschaffung und den Einsatz externer Regelenergie hat der Marktgebietsver- antwortliche folgende Merit Order Liste (MOL) einzuhalten: MOL Rang 1: Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, den Bedarf an externer Regelenergie vorrangig über den Einsatz von an der Börse im Marktgebiet beschaffter Regelenergie ohne Erfüllungsrestriktionen zu decken („globale Regelenergie“; MOL Rang 1). MOL Rang 2: Sollte der Einsatz von Produkten des MOL Rangs 1 aufgrund eines spezifischen netz- technischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung bestehender Bedarfe nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche bedarfsspezifische (z.B. quali- tätsspezifische) Produkte an der Börse im Marktgebiet zu beschaffen und einzusetzen (MOL Rang 2). Zusätzlich können Produkte an einer Börse in einem angrenzenden ausländischen Marktgebiet beschafft und eingesetzt werden (ebenfalls MOL Rang 2). Für den Gastransport in das oder aus dem angrenzenden ausländischen Marktgebiet hat der Marktgebietsverantwortliche möglichst kurzfristige oder unterbrechbare Kapazi- täten unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz zu buchen. Die bei einer Beschaffung oder Bereitstellung in einem angrenzenden Marktgebiet für den Transport anfallenden Kosten sind bei der Beschaffung von Produkten des MOL Rangs 2 angemessen zu be- rücksichtigen. MOL Rang 3: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 und 2 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend oder zur Deckung des bestehenden Bedarfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche den Bedarf durch Produkte zu decken, die über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet beschafft werden (MOL Rang 3). Über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet dürfen nur Regelenergie- produkte beschafft werden, die nicht als Börsenprodukte handelbar sind. MOL Rang 4: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 bis 3 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung des bestehenden Be- darfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche in einem marktbasier- ten, transparenten und nicht diskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren beschaffte standardisierte Langfristprodukte und/oder Flexibilitätsdienstleistungen ein- zusetzen (MOL Rang 4). 7. Alle Kosten und Erlöse aus der Regelenergiebeschaffung und dem Regelenergieein- satz sind auf die beiden Bilanzierungsumlagekonten gemäß § 16 Anlage 4 zu verbu- chen. 1. Zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes von Regelenergie haben die Netzbetrei- ber dem Marktgebietsverantwortlichen die von ihm geforderten Informationen, die für den Einsatz von Regelenergie notwendig sind, zur Verfügung zu stellen bzw. weiterzu- leiten. Der Marktgebietsverantwortliche hat hierzu für das Marktgebiet einheitliche Re- geln mit den betroffenen Netzbetreibern abzustimmen und eine Implementierung mit einer angemessenen Umsetzungsfrist vorzusehen. 2. Die Netzbetreiber übermitteln dem Marktgebietsverantwortlichen alle für das Konvertie- rungssystem notwendigen Informationen.

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Beschaffung und Einsatz von Regelenergie. 40 Regelenergiebeschaffung und -einsatz 1. Der Marktgebietsverantwortliche ist Die Marktgebietsverantwortlichen sind verpflichtet, einen bestehenden Regelenergiebedarf Regelenergie- bedarf zunächst über den Einsatz von interner Regelenergie zu decken. Die Vorhaltung und der Einsatz von interner Regelenergie werden nicht vergütet. 2. Zur Vermeidung oder Verminderung des Bedarfs an externer Regelenergie sind die Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen ver- pflichtet, interne Regelenergie effizient einzusetzen. Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Insoweit koordinieren sie den internen Regelenergieeinsatz mit den Netzbetreibern im MarktgebietMarktgebiet sowie mit den Netzbetreibern angrenzender Netze anderer Marktgebie- te. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des nachgelagerten Netzbe- treibers Netzbetreibers zum effizienten Einsatz des Netzpuffers gemäß § 17. Solange die Fernleitungs- netzbetreiber Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen keine andere Wei- sung Weisung erteilen, gilt die interne Regelenergie als effizient zur Vermeidung des Einsatzes von externer Regelenergie eingesetzt, wenn der Netzpuffer im Marktgebiet zur Glättung der innerhalb inner- halb eines Gastages auftretenden Lastspitzen an den Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen zum vorgelagerten Netz eingesetzt wird. 3. Die vom Netzbetreiber eventuell zur Konditionierung vorgenommene Zumischung von Flüssiggas zur Anpassung auf den notwendigen Brennwert gemäß § 36 Absatz Abs. 3 Gas- NZV GasNZV bei Biogaseinspeisungen wird im Marktgebiet als interne Regelenergie Regel- energie verwendet. 4. Im Rahmen der internen Bestellung erfolgt keine Kapazitätsreservierung zum Zwecke der Bereitstellung interner Regelenergie. Eine Kapazitätsüberschreitung durch die Be- reitstellung interner Regelenergie, die auf Betreiben des Marktgebietsverantwortlichen eintritt, führt nicht zu einer Entgeltpflicht gemäß § 18 Ziffer 6. 5. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, externe Regelenergie nach einem transparenten diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. 6. Für die Beschaffung und den Einsatz externer Regelenergie hat der Marktgebietsver- antwortliche folgende Merit Order Liste (MOL) einzuhalten: MOL Rang 1: Der Marktgebietsverantwortliche ist Die Marktgebietsverantwortlichen sind verpflichtet, den Bedarf an externer Regelenergie Regelener- gie vorrangig über den Einsatz von an der Börse im eigenen Marktgebiet beschaffter Regelenergie ohne Erfüllungsrestriktionen zu decken („globale Regelenergie“; MOL Rang 1). MOL Rang 2: Sollte der Einsatz von Produkten des MOL Rangs 1 aufgrund eines spezifischen netz- technischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung bestehender Bedarfe nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen bedarfsspezifische (z.B. quali- tätsspezifischequalitätsspezifische) Produkte an der Börse im eigenen Marktgebiet zu beschaffen und einzusetzen (MOL Rang 2). Zusätzlich können Produkte an einer Börse in einem angrenzenden ausländischen Marktgebiet beschafft und eingesetzt werden (ebenfalls MOL Rang 2). Für den Gastransport in das oder aus dem angrenzenden ausländischen Marktgebiet hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen möglichst kurzfristige oder unterbrechbare Kapazi- täten Kapazitäten unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz zu buchen. Die bei einer Beschaffung oder Bereitstellung in einem angrenzenden Marktgebiet für den Transport anfallenden Kosten Kos- ten sind bei der Beschaffung von Produkten des MOL Rangs 2 angemessen zu be- rücksichtigenberück- sichtigen. MOL Rang 3: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 und 2 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend oder zur Deckung des bestehenden Bedarfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen den Bedarf durch Produkte Pro- dukte zu decken, die über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet jeweiligen Markt- gebiet beschafft werden (MOL Rang 3). Über die physikalische Regelenergieplattform im jeweiligen Marktgebiet dürfen nur Regelenergie- produkte Re- gelenergieprodukte beschafft werden, die nicht als Börsenprodukte handelbar sind. MOL Rang 4: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 bis 3 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung des bestehenden Be- darfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen in einem marktbasier- tenmarkt- basierten, transparenten und nicht diskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren Ausschreibungsver- fahren beschaffte standardisierte Langfristprodukte und/oder Flexibilitätsdienstleistungen ein- zusetzen Flexibilitätsdienstleistun- gen einzusetzen (MOL Rang 4). 7. Alle Kosten und Erlöse aus der Regelenergiebeschaffung und dem Regelenergieein- satz sind auf die beiden Bilanzierungsumlagekonten gemäß § 16 25 Anlage 4 zu verbu- chen. 1. Zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes von Regelenergie haben die Netzbetrei- ber Netzbe- treiber dem Marktgebietsverantwortlichen die von ihm geforderten Informationen, die für den Einsatz von Regelenergie notwendig sind, zur Verfügung zu stellen bzw. weiterzu- leiten. Der Marktgebietsverantwortliche hat Die Marktgebietsverantwortlichen haben hierzu für das ihr Marktgebiet einheitliche Re- geln jeweils ein- heitliche Regeln mit den betroffenen Netzbetreibern abzustimmen und eine Implementierung Implemen- tierung mit einer angemessenen Umsetzungsfrist vorzusehen. 2. Die Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit den Fernleitungsnetzbetreibern des angrenzenden Marktgebietes informieren sich über die Notwendigkeit und die Möglich- keit des Austausches von interner Regelenergie zwischen Marktgebieten. Ein Fernlei- tungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Für den gegenseitigen Abruf von interner Regelenergie vereinbaren sie Regeln für das Verfahren, die dabei einzuhaltenden Fristen sowie den elektronischen Datenaustausch. Dabei prüfen sie auch die Möglichkeiten, die sich aus dem Einsatz von Mini-MüT ergeben können. 3. Die Netzbetreiber übermitteln dem den Marktgebietsverantwortlichen alle für das Konvertie- rungssystem notwendigen Informationen.

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Beschaffung und Einsatz von Regelenergie. 40 Regelenergiebeschaffung und -einsatz 1. Der Marktgebietsverantwortliche ist Die Marktgebietsverantwortlichen sind verpflichtet, einen bestehenden Regelenergiebedarf Regelenergie- bedarf zunächst über den Einsatz von interner Regelenergie zu decken. Die Vorhaltung und der Einsatz von interner Regelenergie werden nicht vergütet. 2. Zur Vermeidung oder Verminderung des Bedarfs an externer Regelenergie sind die Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen ver- pflichtet, interne Regelenergie effizient einzusetzen. Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Insoweit koordinieren sie den internen Regelenergieeinsatz mit den Netzbetreibern im MarktgebietMarktgebiet sowie mit den Netzbetreibern angrenzender Netze anderer Marktgebie- te. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des nachgelagerten Netzbe- treibers Netzbetreibers zum effizienten Einsatz des Netzpuffers gemäß § 17. Solange die Fernleitungs- netzbetreiber Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen keine andere Wei- sung Weisung erteilen, gilt die interne Regelenergie als effizient zur Vermeidung des Einsatzes von externer Regelenergie eingesetzt, wenn der Netzpuffer im Marktgebiet zur Glättung der innerhalb inne- rhalb eines Gastages auftretenden Lastspitzen an den Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen zum vorgelagerten Netz eingesetzt wird. 3. Die vom Netzbetreiber eventuell zur Konditionierung vorgenommene Zumischung von Flüssiggas zur Anpassung auf den notwendigen Brennwert gemäß § 36 Absatz Abs. 3 Gas- NZV GasNZV bei Biogaseinspeisungen wird im Marktgebiet als interne Regelenergie Regel- energie verwendet. 4. Im Rahmen der internen Bestellung erfolgt keine Kapazitätsreservierung zum Zwecke der Bereitstellung interner Regelenergie. Eine Kapazitätsüberschreitung durch die Be- reitstellung interner Regelenergie, die auf Betreiben des Marktgebietsverantwortlichen eintritt, führt nicht zu einer Entgeltpflicht gemäß § 18 Ziffer 6. 5. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, externe Regelenergie nach einem transparenten diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. 6. Für die Beschaffung und den Einsatz externer Regelenergie hat der Marktgebietsver- antwortliche Marktgebietsve- rantwortliche folgende Merit Order Liste (MOL) einzuhalten: MOL Rang 1: Der Marktgebietsverantwortliche ist Die Marktgebietsverantwortlichen sind verpflichtet, den Bedarf an externer Regelenergie Regelener- gie vorrangig über den Einsatz von an der Börse im eigenen Marktgebiet beschaffter Regelenergie ohne Erfüllungsrestriktionen zu decken („globale Regelenergie“; MOL Rang 1). MOL Rang 2: Sollte der Einsatz von Produkten des MOL Rangs 1 aufgrund eines spezifischen netz- technischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung bestehender Bedarfe nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen bedarfsspezifische (z.B. quali- tätsspezifischequalitätsspezifische) Produkte an der Börse im eigenen Marktgebiet zu beschaffen und einzusetzen (MOL Rang 2). Zusätzlich können Produkte an einer Börse in einem angrenzenden ausländischen Marktgebiet beschafft und eingesetzt werden (ebenfalls MOL Rang 2). Für den Gastransport in das oder aus dem angrenzenden ausländischen Marktgebiet hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen möglichst kurzfristige oder unterbrechbare Kapazi- täten Kapazitäten unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz zu buchen. Die bei einer Beschaffung oder Bereitstellung in einem angrenzenden Marktgebiet für den Transport anfallenden Kosten Ko- sten sind bei der Beschaffung von Produkten des MOL Rangs 2 angemessen zu be- rücksichtigen. MOL Rang 3: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 und 2 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend oder zur Deckung des bestehenden Bedarfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen den Bedarf durch Produkte Pro- dukte zu decken, die über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet jeweiligen Markt- gebiet beschafft werden (MOL Rang 3). Über die physikalische Regelenergieplattform im jeweiligen Marktgebiet dürfen nur Regelenergie- produkte Re- gelenergieprodukte beschafft werden, die nicht als Börsenprodukte handelbar sind. MOL Rang 4: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 bis 3 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung des bestehenden Be- darfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen in einem marktbasier- tenmarkt- basierten, transparenten und nicht diskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren Ausschreibungsver- fahren beschaffte standardisierte Langfristprodukte und/oder Flexibilitätsdienstleistungen ein- zusetzen Flexibilitätsdienstleistun- gen einzusetzen (MOL Rang 4). 7. Alle Kosten und Erlöse aus der Regelenergiebeschaffung und dem Regelenergieein- satz sind auf die beiden Bilanzierungsumlagekonten gemäß § 16 Anlage 4 zu verbu- chen. 1. Zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes von Regelenergie haben die Netzbetrei- ber Netzbe- treiber dem Marktgebietsverantwortlichen die von ihm geforderten Informationen, die für den Einsatz von Regelenergie notwendig sind, zur Verfügung zu stellen bzw. weiterzu- leiten. Der Marktgebietsverantwortliche hat Die Marktgebietsverantwortlichen haben hierzu für das ihr Marktgebiet einheitliche Re- geln jeweils ein- heitliche Regeln mit den betroffenen Netzbetreibern abzustimmen und eine Implementierung Implemen- tierung mit einer angemessenen Umsetzungsfrist vorzusehen. 2. Die Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit den Fernleitungsnetzbetreibern des angrenzenden Marktgebietes informieren sich über die Notwendigkeit und die Möglich- keit des Austausches von interner Regelenergie zwischen Marktgebieten. Ein Fernlei- tungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Für den gegenseitigen Abruf von interner Regelenergie vereinbaren sie Regeln für das Verfahren, die dabei einzuhaltenden Fristen sowie den elektronischen Datenaustausch. Dabei prüfen sie auch die Möglichkeiten, die sich aus dem Einsatz von Mini-MüT ergeben können. 3. Die Netzbetreiber übermitteln dem den Marktgebietsverantwortlichen alle für das Konvertie- rungssystem notwendigen Informationen.

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Beschaffung und Einsatz von Regelenergie. 40 Regelenergiebeschaffung und -einsatzRegelenergiebeschaffung 1. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, einen bestehenden Regelenergiebedarf zunächst über den Einsatz von interner externe Regelenergie nach einem transparenten diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren zu deckenbeschaffen. 2. Die Vorhaltung und der Einsatz von interner Regelenergie werden vom Marktgebiets- verantwortlichen nicht vergütet. Die Kosten bzw. Erlöse für die Vorhaltung und/oder den Einsatz von externer Regelenergie werden im Regelenergie- und Ausgleichsenergieum- lagekonto gemäß § 25 Anlage 4 geführt. 21. Zur Vermeidung oder Verminderung des Bedarfs an externer Regelenergie sind die Fernleitungsnetzbetreiber marktgebietsaufspannenden NFernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen ver- pflichtetMarkt- gebietsverantwortlichen verpflichtet, interne Regelenergie effizient einzusetzen. Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Insoweit koordinieren sie den internen Regelenergieeinsatz Regelener- gieeinsatz mit den Netzbetreibern im MarktgebietMarktgebiet sowie mit den Netzbetreibern angren- zender Netze anderer Marktgebiete. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des nachgelagerten Netzbe- treibers Netzbetreibers zum effizienten Einsatz des Netzpuffers gemäß § 17. Solange die Fernleitungs- netzbetreiber marktgebietsaufspannenden NFernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen keine andere Wei- sung Weisung erteilen, gilt die interne Regelenergie Re- gelenergie als effizient zur Vermeidung des Einsatzes von externer Regelenergie eingesetztein- gesetzt, wenn der Netzpuffer im Marktgebiet zur Glättung der innerhalb eines Gastages auftretenden Lastspitzen an den Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen zum vorgelagerten Netz eingesetzt wird. 32. Die vom Netzbetreiber eventuell zur Konditionierung vorgenommene Zumischung von Flüssiggas zur Anpassung auf den notwendigen Brennwert gemäß § 36 Absatz Abs. 3 Gas- NZV GasNZV bei Biogaseinspeisungen wird im Marktgebiet als interne Regelenergie Regel- energie verwendet. 43. Im Rahmen der internen Bestellung erfolgt keine Kapazitätsreservierung zum Zwecke der Bereitstellung interner Regelenergie. Eine Kapazitätsüberschreitung durch die Be- reitstellung interner Regelenergie, die auf Betreiben des Marktgebietsverantwortlichen eintritt, führt nicht zu einer Entgeltpflicht gemäß § 11 § 18 Ziffer 6. 54. Der Wenn nach Einschätzung des Marktgebietsverantwortlichen der Einsatz interner Regel- energie zur Regelung und Steuerung der Netze im Marktgebiet nicht ausreicht, ist der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtetberechtigt, externe Regelenergie nach einem transparenten diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. 6einzusetzen. Für die Beschaffung und den Hierbei ist der Marktgebietsverantwortliche zum vorausschauenden Einsatz externer Regelenergie hat der Marktgebietsver- antwortliche folgende Merit Order Liste (MOL) einzuhalten: MOL Rang 1: Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt und verpflichtet, den Bedarf an externer Regelenergie vorrangig über den Einsatz von an der Börse im Marktgebiet beschaffter Regelenergie ohne Erfüllungsrestriktionen zu decken („globale Regelenergie“; MOL Rang 1). MOL Rang 2: Sollte der Einsatz von Produkten des MOL Rangs 1 aufgrund eines spezifischen netz- technischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung bestehender Bedarfe nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche bedarfsspezifische (z.B. quali- tätsspezifische) Produkte an der Börse im Marktgebiet zu beschaffen und einzusetzen (MOL Rang 2). Zusätzlich können Produkte an einer Börse in einem angrenzenden ausländischen Marktgebiet beschafft und eingesetzt werden (ebenfalls MOL Rang 2). Für den Gastransport in das oder aus dem angrenzenden ausländischen Marktgebiet hat der Marktgebietsverantwortliche möglichst kurzfristige oder unterbrechbare Kapazi- täten unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz zu buchen. Die bei einer Beschaffung oder Bereitstellung in einem angrenzenden Marktgebiet für den Transport anfallenden Kosten sind bei der Beschaffung von Produkten des MOL Rangs 2 angemessen zu be- rücksichtigen. MOL Rang 3: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 und 2 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend oder zur Deckung des bestehenden Bedarfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche den Bedarf durch Produkte zu decken, die über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet beschafft werden (MOL Rang 3). Über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet dürfen nur Regelenergie- produkte beschafft werden, die nicht als Börsenprodukte handelbar sind. MOL Rang 4: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 bis 3 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung des bestehenden Be- darfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche in einem marktbasier- ten, transparenten und nicht diskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren beschaffte standardisierte Langfristprodukte und/oder Flexibilitätsdienstleistungen ein- zusetzen (MOL Rang 4). 7. Alle Kosten und Erlöse aus der Regelenergiebeschaffung und dem Regelenergieein- satz sind auf die beiden Bilanzierungsumlagekonten gemäß § 16 Anlage 4 zu verbu- chen. 1. Zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes von Regelenergie haben die Netzbetrei- ber Netzbe- treiber dem Marktgebietsverantwortlichen die von ihm geforderten Informationen, die für den Einsatz von Regelenergie notwendig sind, zur Verfügung zu stellen bzw. weiterzu- leiten. Der Marktgebietsverantwortliche hat Die Marktgebietsverantwortlichen haben hierzu für das ihr Marktgebiet einheitliche Re- geln jeweils ein- heitliche Regeln mit den betroffenen Netzbetreibern abzustimmen und eine Implementierung Implemen- tierung mit einer angemessenen Umsetzungsfrist vorzusehen. 2. Bezogen auf das Marktgebiet und jeden Netzkopplungspunkt bzw. jede Ausspeisezone übermittelt jeder Netzbetreiber an seine(n) unmittelbar vorgelagerten Netzbetreiber eine stundenbezogene Mengenanmeldung zur Steuerung des Netzes für den nächsten Gas- tag, wenn der vorgelagerte Netzbetreiber dies wegen einer Überlappung der Marktge- biete oder aufgrund anderer transporttechnischer Erfordernisse verlangt. Sofern sich die Umstände für die Erstellung der Mengenanmeldung nachträglich wesentlich ändern, teilt der Netzbetreiber die entsprechende angepasste Mengenanmeldung den betroffe- nen Netzbetreibern mit. Die Mengenanmeldungen sind unverbindlich, aber mit der an- gemessenen gaswirtschaftlichen Sorgfalt zu erstellen. 3. Die marktgebietsaufspannenden NFernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit den marktgebietsaufspannenden NFernleitungsnetzbetreibern des angrenzenden Marktge- bietes informieren sich über die Notwendigkeit und die Möglichkeit des Austausches von interner Regelenergie zwischen Marktgebieten. Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Für den gegenseitigen Abruf von interner Regelenergie vereinbaren sie Regeln für das Verfahren, die dabei einzuhaltenden Fristen sowie den elektronischen Datenaus- tausch. Dabei prüfen sie auch die Möglichkeiten, die sich aus dem Einsatz von Mini- MüT ergeben können. 4. Die Netzbetreiber übermitteln dem den Marktgebietsverantwortlichen alle für das Konvertie- rungssystem notwendigen Informationen.

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Beschaffung und Einsatz von Regelenergie. 40 Regelenergiebeschaffung und -einsatz37 Regelenergiebeschaffung 1. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, einen bestehenden Regelenergiebedarf zunächst über den Einsatz von interner externe Regelenergie nach einem transparenten diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren zu deckenbeschaffen. 2. Die Vorhaltung und der Einsatz von interner Regelenergie werden vom Marktgebiets- verantwortlichen nicht vergütet. Die Kosten bzw. Erlöse für die Vorhaltung und/oder den Einsatz von externer Regelenergie werden im Regelenergie- und Ausgleichsenergieum- lagekonto gemäß § 18 Anlage 4 geführt. 21. Zur Vermeidung oder Verminderung des Bedarfs an externer Regelenergie sind die Fernleitungsnetzbetreiber marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen ver- pflichtetMarktgebietsver- antwortlichen verpflichtet, interne Regelenergie möglichst effizient einzusetzen. Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Insoweit koordinieren sie den internen Regelenergieeinsatz mit den Netzbetreibern im MarktgebietMarktge- biet sowie mit den Netzbetreibern angrenzender Netze anderer Marktgebiete. Unberührt Unbe- rührt hiervon bleibt die Verpflichtung des nachgelagerten Netzbe- treibers Netzbetreibers zum effizienten Einsatz des Netzpuffers gemäß § 1714. Solange die Fernleitungs- netzbetreiber marktgebietsaufspannenden Netz- betreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen keine andere Wei- sung Weisung erteilen, gilt die interne Regelenergie als effizient zur Vermeidung des Einsatzes von externer Regelenergie eingesetzt, wenn der Netzpuffer im Marktgebiet zur Glättung der innerhalb eines Gastages auftretenden Lastspitzen an den Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen zum vorgelagerten Netz eingesetzt wird. 32. Die vom Netzbetreiber eventuell zur Konditionierung vorgenommene Zumischung von Flüssiggas zur Anpassung auf den notwendigen Brennwert gemäß § 36 Absatz Abs. 3 Gas- NZV GasNZV bei Biogaseinspeisungen wird im Marktgebiet als interne Regelenergie Regel- energie verwendet. 43. Im Rahmen der internen Bestellung erfolgt keine Kapazitätsreservierung zum Zwecke der Bereitstellung interner Regelenergie. Eine Kapazitätsüberschreitung durch die Be- reitstellung interner Regelenergie, die auf Betreiben des Marktgebietsverantwortlichen eintritt, führt nicht zu einer Entgeltpflicht gemäß nach § 18 8 Ziffer 6. 54. Der Wenn nach Einschätzung des Marktgebietsverantwortlichen der Einsatz interner Regel- energie zur Regelung und Steuerung der Netze im Marktgebiet nicht ausreicht, ist der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtetberechtigt, externe Regelenergie nach einem transparenten diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. 6einzusetzen. Für die Beschaffung und den Hierbei ist der Marktgebietsverantwortliche zum vorausschauenden Einsatz externer Regelenergie hat der Marktgebietsver- antwortliche folgende Merit Order Liste (MOL) einzuhalten: MOL Rang 1: Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, den Bedarf an externer Regelenergie vorrangig über den Einsatz von an der Börse im Marktgebiet beschaffter Regelenergie ohne Erfüllungsrestriktionen zu decken („globale Regelenergie“; MOL Rang 1). MOL Rang 2: Sollte der Einsatz von Produkten des MOL Rangs 1 aufgrund eines spezifischen netz- technischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung bestehender Bedarfe nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche bedarfsspezifische (z.B. quali- tätsspezifische) Produkte an der Börse im Marktgebiet zu beschaffen und einzusetzen (MOL Rang 2). Zusätzlich können Produkte an einer Börse in einem angrenzenden ausländischen Marktgebiet beschafft und eingesetzt werden (ebenfalls MOL Rang 2). Für den Gastransport in das oder aus dem angrenzenden ausländischen Marktgebiet hat der Marktgebietsverantwortliche möglichst kurzfristige oder unterbrechbare Kapazi- täten unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz zu buchen. Die bei einer Beschaffung oder Bereitstellung in einem angrenzenden Marktgebiet für den Transport anfallenden Kosten sind bei der Beschaffung von Produkten des MOL Rangs 2 angemessen zu be- rücksichtigen. MOL Rang 3: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 und 2 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend oder zur Deckung des bestehenden Bedarfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche den Bedarf durch Produkte zu decken, die über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet beschafft werden (MOL Rang 3). Über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet dürfen nur Regelenergie- produkte beschafft werden, die nicht als Börsenprodukte handelbar sind. MOL Rang 4: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 bis 3 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung des bestehenden Be- darfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche in einem marktbasier- ten, transparenten und nicht diskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren beschaffte standardisierte Langfristprodukte und/oder Flexibilitätsdienstleistungen ein- zusetzen (MOL Rang 4). 7. Alle Kosten und Erlöse aus der Regelenergiebeschaffung und dem Regelenergieein- satz sind auf die beiden Bilanzierungsumlagekonten gemäß § 16 Anlage 4 zu verbu- chenberechtigt. 1. Zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes von Regelenergie haben die Netzbetrei- ber Netz- betreiber dem Marktgebietsverantwortlichen die von ihm geforderten Informationen, die für den Einsatz von Regelenergie notwendig sind, zur Verfügung zu stellen bzw. weiterzu- leitenweiter- zuleiten. Der Marktgebietsverantwortliche hat Die Marktgebietsverantwortlichen haben hierzu für das ihr Marktgebiet einheitliche Re- geln jeweils ein- heitliche Regeln mit den betroffenen Netzbetreibern abzustimmen und eine Implementierung Implemen- tierung mit einer angemessenen Umsetzungsfrist vorzusehen. 2. Bezogen auf das Marktgebiet und jeden Netzkopplungspunkt bzw. jede Ausspeisezone übermittelt jeder Netzbetreiber an seine(n) unmittelbar vorgelagerten Netzbetreiber eine stundenbezogene Mengenanmeldung zur Steuerung des Netzes für den nächsten Gas- tag, wenn der vorgelagerte Netzbetreiber dies wegen einer Überlappung der Marktge- biete oder aufgrund anderer transporttechnischer Erfordernisse verlangt. Sofern sich die Umstände für die Erstellung der Mengenanmeldung nachträglich wesentlich ändern, teilt der Netzbetreiber die entsprechende angepasste Mengenanmeldung den betroffe- nen Netzbetreibern mit. Die Mengenanmeldungen sind unverbindlich, aber mit der an- gemessenen gaswirtschaftlichen Sorgfalt zu erstellen. 3. Die marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber übermitteln dem Marktgebietsverantwortlichen alle in Kooperation mit den Marktgebietsver- antwortlichen angrenzender Marktgebiete informieren sich über die Notwendigkeit und die Möglichkeit des Austausches von interner Regelenergie zwischen Marktgebieten. Für den gegenseitigen Abruf von interner Regelenergie vereinbaren sie Regeln für das Konvertie- rungssystem notwendigen InformationenVerfahren, die dabei einzuhaltenden Fristen sowie den elektronischen Datenaustausch. Dabei prüfen sie auch die Möglichkeiten, die sich aus dem Einsatz von Mini-MüT erge- ben können.

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Beschaffung und Einsatz von Regelenergie. 40 Regelenergiebeschaffung und -einsatz 1. Der Marktgebietsverantwortliche ist Die Marktgebietsverantwortlichen sind verpflichtet, einen bestehenden Regelenergiebedarf Regelenergie- bedarf zunächst über den Einsatz von interner Regelenergie zu decken. Die Vorhaltung und der Einsatz von interner Regelenergie werden nicht vergütet. 2. Zur Vermeidung oder Verminderung des Bedarfs an externer Regelenergie sind die Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen ver- pflichtet, interne Regelenergie effizient einzusetzen. Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Insoweit koordinieren sie den internen Regelenergieeinsatz mit den Netzbetreibern im MarktgebietMarktgebiet sowie mit den Netzbetreibern angrenzender Netze anderer Marktgebie- te. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des nachgelagerten Netzbe- treibers Netzbetreibers zum effizienten Einsatz des Netzpuffers gemäß § 17. Solange die Fernleitungs- netzbetreiber Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen keine andere Wei- sung Weisung erteilen, gilt die interne Regelenergie als effizient zur Vermeidung des Einsatzes von externer Regelenergie eingesetzt, wenn der Netzpuffer im Marktgebiet zur Glättung der innerhalb inner- halb eines Gastages auftretenden Lastspitzen an den Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen zum vorgelagerten Netz eingesetzt wird. 3. Die vom Netzbetreiber eventuell zur Konditionierung vorgenommene Zumischung von Flüssiggas zur Anpassung auf den notwendigen Brennwert gemäß § 36 Absatz Abs. 3 Gas- NZV GasNZV bei Biogaseinspeisungen wird im Marktgebiet als interne Regelenergie Re- gelenergie verwendet. 4. Im Rahmen der internen Bestellung erfolgt keine Kapazitätsreservierung zum Zwecke der Bereitstellung interner Regelenergie. Eine Kapazitätsüberschreitung durch die Be- reitstellung interner Regelenergie, die auf Betreiben des Marktgebietsverantwortlichen eintritt, führt nicht zu einer Entgeltpflicht gemäß § 18 Ziffer 6. 5. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, externe Regelenergie nach einem transparenten diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. 6. Für die Beschaffung und den Einsatz externer Regelenergie hat der Marktgebietsver- antwortliche folgende Merit Order Liste (MOL) einzuhalten: MOL Rang 1: Der Marktgebietsverantwortliche ist Die Marktgebietsverantwortlichen sind verpflichtet, den Bedarf an externer Regelenergie Regelener- gie vorrangig über den Einsatz von an der Börse im eigenen Marktgebiet beschaffter Regelenergie ohne Erfüllungsrestriktionen zu decken („globale Regelenergie“; MOL Rang 1). MOL Rang 2: Sollte der Einsatz von Produkten des MOL Rangs 1 aufgrund eines spezifischen netz- technischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung bestehender Bedarfe nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen bedarfsspezifische (z.B. quali- tätsspezifischequalitätsspezifische) Produkte an der Börse im eigenen Marktgebiet zu beschaffen und einzusetzen (MOL Rang 2). Zusätzlich können Produkte an einer Börse in einem angrenzenden ausländischen Marktgebiet beschafft und eingesetzt werden (ebenfalls MOL Rang 2). Für den Gastransport in das oder aus dem angrenzenden ausländischen Marktgebiet hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen möglichst kurzfristige oder unterbrechbare Kapazi- täten Kapazitäten unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz zu buchen. Die bei einer Beschaffung oder Bereitstellung in einem angrenzenden Marktgebiet für den Transport anfallenden Kosten Kos- ten sind bei der Beschaffung von Produkten des MOL Rangs 2 angemessen zu be- rücksichtigenberück- sichtigen. MOL Rang 3: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 und 2 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend oder zur Deckung des bestehenden Bedarfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen den Bedarf durch Produkte Pro- dukte zu decken, die über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet jeweiligen Markt- gebiet beschafft werden (MOL Rang 3). Über die physikalische Regelenergieplattform im jeweiligen Marktgebiet dürfen nur Regelenergie- produkte Re- gelenergieprodukte beschafft werden, die nicht als Börsenprodukte handelbar sind. MOL Rang 4: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 bis 3 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung des bestehenden Be- darfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche haben die Marktgebietsverantwortlichen in einem marktbasier- tenmarkt- basierten, transparenten und nicht diskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren Ausschreibungsver- fahren beschaffte standardisierte Langfristprodukte und/oder Flexibilitätsdienstleistungen ein- zusetzen Flexibilitätsdienstleistun- gen einzusetzen (MOL Rang 4). 7. Alle Kosten und Erlöse aus der Regelenergiebeschaffung und dem Regelenergieein- satz sind auf die beiden Bilanzierungsumlagekonten gemäß § 16 25 Anlage 4 zu verbu- chen. 1. Zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes von Regelenergie haben die Netzbetrei- ber Netzbe- treiber dem Marktgebietsverantwortlichen die von ihm geforderten Informationen, die für den Einsatz von Regelenergie notwendig sind, zur Verfügung zu stellen bzw. weiterzu- leiten. Der Marktgebietsverantwortliche hat Die Marktgebietsverantwortlichen haben hierzu für das ihr Marktgebiet einheitliche Re- geln jeweils ein- heitliche Regeln mit den betroffenen Netzbetreibern abzustimmen und eine Implementierung Implemen- tierung mit einer angemessenen Umsetzungsfrist vorzusehen. 2. Die Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit den Fernleitungsnetzbetreibern des angrenzenden Marktgebietes informieren sich über die Notwendigkeit und die Möglich- keit des Austausches von interner Regelenergie zwischen Marktgebieten. Ein Fernlei- tungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Für den gegenseitigen Abruf von interner Regelenergie vereinbaren sie Regeln für das Verfahren, die dabei einzuhaltenden Fristen sowie den elektronischen Datenaustausch. Dabei prüfen sie auch die Möglichkeiten, die sich aus dem Einsatz von Mini-MüT ergeben können. 3. Die Netzbetreiber übermitteln dem den Marktgebietsverantwortlichen alle für das Konvertie- rungssystem notwendigen Informationen.

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Beschaffung und Einsatz von Regelenergie. 40 Regelenergiebeschaffung und -einsatz36 Regelenergiebeschaffung 1. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, einen bestehenden Regelenergiebedarf zunächst über den Einsatz von interner externe Regelenergie nach einem transparenten diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren zu deckenbeschaffen. 2. Die Vorhaltung und der Einsatz von interner Regelenergie werden vom Marktgebiets- verantwortlichen nicht vergütet. Die Kosten bzw. Erlöse für die Vorhaltung und/oder den Einsatz von externer Regelenergie werden im Regelenergie- und Ausgleichsenergieum- lagekonto gemäß § 25 Anlage 4 geführt. 21. Zur Vermeidung oder Verminderung des Bedarfs an externer Regelenergie sind die Fernleitungsnetzbetreiber marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen ver- pflichtetMarktgebietsver- antwortlichen verpflichtet, interne Regelenergie effizient einzusetzen. Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Insoweit koordinieren koordi- nieren sie den internen Regelenergieeinsatz mit den Netzbetreibern im MarktgebietMarktgebiet so- wie mit den Netzbetreibern angrenzender Netze anderer Marktgebiete. Unberührt hiervon hier- von bleibt die Verpflichtung des nachgelagerten Netzbe- treibers Netzbetreibers zum effizienten Einsatz des Netzpuffers gemäß § 1714. Solange die Fernleitungs- netzbetreiber marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen keine andere Wei- sung Weisung erteilen, gilt die interne Regelenergie als effizient zur Vermeidung des Einsatzes von externer Regelenergie Re- gelenergie eingesetzt, wenn der Netzpuffer im Marktgebiet zur Glättung der innerhalb eines Gastages auftretenden Lastspitzen an den Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen Ausspei- sezonen zum vorgelagerten Netz eingesetzt wird. 32. Die vom Netzbetreiber eventuell zur Konditionierung vorgenommene Zumischung von Flüssiggas zur Anpassung auf den notwendigen Brennwert gemäß § 36 Absatz Abs. 3 Gas- NZV GasNZV bei Biogaseinspeisungen wird im Marktgebiet als interne Regelenergie Regel- energie verwendet. 43. Im Rahmen der internen Bestellung erfolgt keine Kapazitätsreservierung zum Zwecke der Bereitstellung interner Regelenergie. Eine Kapazitätsüberschreitung durch die Be- reitstellung interner Regelenergie, die auf Betreiben des Marktgebietsverantwortlichen eintritt, führt nicht zu einer Entgeltpflicht gemäß nach § 18 8 Ziffer 6. 54. Der Wenn nach Einschätzung des Marktgebietsverantwortlichen der Einsatz interner Regel- energie zur Regelung und Steuerung der Netze im Marktgebiet nicht ausreicht, ist der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtetberechtigt, externe Regelenergie nach einem transparenten diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. 6einzusetzen. Für die Beschaffung und den Hierbei ist der Marktgebietsverantwortliche zum vorausschauenden Einsatz externer Regelenergie hat der Marktgebietsver- antwortliche folgende Merit Order Liste (MOL) einzuhalten: MOL Rang 1: Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt und verpflichtet, den Bedarf an externer Regelenergie vorrangig über den Einsatz von an der Börse im Marktgebiet beschaffter Regelenergie ohne Erfüllungsrestriktionen zu decken („globale Regelenergie“; MOL Rang 1). MOL Rang 2: Sollte der Einsatz von Produkten des MOL Rangs 1 aufgrund eines spezifischen netz- technischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung bestehender Bedarfe nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche bedarfsspezifische (z.B. quali- tätsspezifische) Produkte an der Börse im Marktgebiet zu beschaffen und einzusetzen (MOL Rang 2). Zusätzlich können Produkte an einer Börse in einem angrenzenden ausländischen Marktgebiet beschafft und eingesetzt werden (ebenfalls MOL Rang 2). Für den Gastransport in das oder aus dem angrenzenden ausländischen Marktgebiet hat der Marktgebietsverantwortliche möglichst kurzfristige oder unterbrechbare Kapazi- täten unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz zu buchen. Die bei einer Beschaffung oder Bereitstellung in einem angrenzenden Marktgebiet für den Transport anfallenden Kosten sind bei der Beschaffung von Produkten des MOL Rangs 2 angemessen zu be- rücksichtigen. MOL Rang 3: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 und 2 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend oder zur Deckung des bestehenden Bedarfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche den Bedarf durch Produkte zu decken, die über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet beschafft werden (MOL Rang 3). Über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet dürfen nur Regelenergie- produkte beschafft werden, die nicht als Börsenprodukte handelbar sind. MOL Rang 4: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 bis 3 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung des bestehenden Be- darfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche in einem marktbasier- ten, transparenten und nicht diskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren beschaffte standardisierte Langfristprodukte und/oder Flexibilitätsdienstleistungen ein- zusetzen (MOL Rang 4). 7. Alle Kosten und Erlöse aus der Regelenergiebeschaffung und dem Regelenergieein- satz sind auf die beiden Bilanzierungsumlagekonten gemäß § 16 Anlage 4 zu verbu- chen. 1. Zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes von Regelenergie haben die Netzbetrei- ber Netzbe- treiber dem Marktgebietsverantwortlichen die von ihm geforderten Informationen, die für den Einsatz von Regelenergie notwendig sind, zur Verfügung zu stellen bzw. weiterzu- leiten. Der Marktgebietsverantwortliche hat Die Marktgebietsverantwortlichen haben hierzu für das ihr Marktgebiet einheitliche Re- geln jeweils ein- heitliche Regeln mit den betroffenen Netzbetreibern abzustimmen und eine Implementierung Implemen- tierung mit einer angemessenen Umsetzungsfrist vorzusehen. 2. Bezogen auf das Marktgebiet und jeden Netzkopplungspunkt bzw. jede Ausspeisezone übermittelt jeder Netzbetreiber an seine(n) unmittelbar vorgelagerten Netzbetreiber eine stundenbezogene Mengenanmeldung zur Steuerung des Netzes für den nächsten Gastag, wenn der vorgelagerte Netzbetreiber dies wegen einer Überlappung der Markt- gebiete oder aufgrund anderer transporttechnischer Erfordernisse verlangt. Sofern sich die Umstände für die Erstellung der Mengenanmeldung nachträglich wesentlich ändern, teilt der Netzbetreiber die entsprechende angepasste Mengenanmeldung den betroffe- nen Netzbetreibern mit. Die Mengenanmeldungen sind unverbindlich, aber mit der an- gemessenen gaswirtschaftlichen Sorgfalt zu erstellen. 3. Die marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber in Kooperation mit den marktgebietsauf- spannenden Netzbetreibern des angrenzenden Marktgebietes informieren sich über die Notwendigkeit und die Möglichkeit des Austausches von interner Regelenergie zwi- schen Marktgebieten. Für den gegenseitigen Abruf von interner Regelenergie vereinba- ren sie Regeln für das Verfahren, die dabei einzuhaltenden Fristen sowie den elektroni- schen Datenaustausch. Dabei prüfen sie auch die Möglichkeiten, die sich aus dem Ein- satz von Mini-MüT ergeben können. 4. Die Netzbetreiber übermitteln dem den Marktgebietsverantwortlichen alle für das Konvertie- rungssystem notwendigen Informationen.

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Beschaffung und Einsatz von Regelenergie. 40 Regelenergiebeschaffung und -einsatz 1. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, einen bestehenden Regelenergiebedarf zunächst über den Einsatz von interner Regelenergie zu decken. Die Vorhaltung und der Einsatz von interner Regelenergie werden nicht vergütet. 2. Zur Vermeidung oder Verminderung des Bedarfs an externer Regelenergie sind die Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen ver- pflichtet, interne Regelenergie effizient einzusetzen. Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Insoweit koordinieren sie den internen Regelenergieeinsatz mit den Netzbetreibern im Marktgebiet. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des nachgelagerten Netzbe- treibers zum effizienten Einsatz des Netzpuffers gemäß § 17. Solange die Fernleitungs- netzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen keine andere Wei- sung erteilen, gilt die interne Regelenergie als effizient zur Vermeidung des Einsatzes von externer Regelenergie eingesetzt, wenn der Netzpuffer im Marktgebiet zur Glättung der innerhalb eines Gastages auftretenden Lastspitzen an den Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen zum vorgelagerten Netz eingesetzt wird. 3. Die vom Netzbetreiber eventuell zur Konditionierung vorgenommene Zumischung von Flüssiggas zur Anpassung auf den notwendigen Brennwert gemäß § 36 Absatz 3 Gas- NZV bei Biogaseinspeisungen wird im Marktgebiet als interne Regelenergie verwendet. 4. Im Rahmen der internen Bestellung erfolgt keine Kapazitätsreservierung zum Zwecke der Bereitstellung interner Regelenergie. Eine Kapazitätsüberschreitung durch die Be- reitstellung interner Regelenergie, die auf Betreiben des Marktgebietsverantwortlichen eintritt, führt nicht zu einer Entgeltpflicht gemäß § 18 Ziffer 6. 5. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, externe Regelenergie nach einem transparenten diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. 6. Für die Beschaffung und den Einsatz externer Regelenergie hat der Marktgebietsver- antwortliche folgende Merit Order Liste (MOL) einzuhalten: MOL Rang 1: Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, den Bedarf an externer Regelenergie vorrangig über den Einsatz von an der Börse im Marktgebiet beschaffter Regelenergie ohne Erfüllungsrestriktionen zu decken („globale Regelenergie“; MOL Rang 1). MOL Rang 2: Sollte der Einsatz von Produkten des MOL Rangs 1 aufgrund eines spezifischen netz- technischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung bestehender Bedarfe nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche bedarfsspezifische (z.B. quali- tätsspezifische) Produkte an der Börse im Marktgebiet zu beschaffen und einzusetzen (MOL Rang 2). Zusätzlich können Produkte an einer Börse in einem angrenzenden ausländischen Marktgebiet beschafft und eingesetzt werden (ebenfalls MOL Rang 2). Für den Gastransport in das oder aus dem angrenzenden ausländischen Marktgebiet hat der Marktgebietsverantwortliche möglichst kurzfristige oder unterbrechbare Kapazi- täten unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz zu buchen. Die bei einer Beschaffung oder Bereitstellung in einem angrenzenden Marktgebiet für den Transport anfallenden Kosten sind bei der Beschaffung von Produkten des MOL Rangs 2 angemessen zu be- rücksichtigen. MOL Rang 3: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 und 2 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend oder zur Deckung des bestehenden Bedarfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche den Bedarf durch Produkte zu decken, die über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet beschafft werden (MOL Rang 3). Über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet dürfen nur Regelenergie- produkte Regelener- gieprodukte beschafft werden, die nicht als Börsenprodukte handelbar sind. MOL Rang 4: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 bis 3 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung des bestehenden Be- darfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche in einem marktbasier- ten, transparenten und nicht diskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren beschaffte standardisierte Langfristprodukte und/oder Flexibilitätsdienstleistungen ein- zusetzen (MOL Rang 4). 7. Alle Kosten und Erlöse aus der Regelenergiebeschaffung und dem Regelenergieein- satz sind auf die beiden Bilanzierungsumlagekonten gemäß § 16 Anlage 4 zu verbu- chen. 1. Zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes von Regelenergie haben die Netzbetrei- ber dem Marktgebietsverantwortlichen die von ihm geforderten Informationen, die für den Einsatz von Regelenergie notwendig sind, zur Verfügung zu stellen bzw. weiterzu- leiten. Der Marktgebietsverantwortliche hat hierzu für das Marktgebiet einheitliche Re- geln mit den betroffenen Netzbetreibern abzustimmen und eine Implementierung mit einer angemessenen Umsetzungsfrist vorzusehen. 2. Die Netzbetreiber übermitteln dem Marktgebietsverantwortlichen alle für das Konvertie- rungssystem notwendigen Informationen.

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Beschaffung und Einsatz von Regelenergie. 40 Regelenergiebeschaffung 40Regelenergiebeschaffung und -einsatz 1. -einsatz Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, einen bestehenden Regelenergiebedarf zunächst über den Einsatz von interner Regelenergie zu decken. Die Vorhaltung und der Einsatz von interner Regelenergie werden nicht vergütet. 2. Zur Vermeidung oder Verminderung des Bedarfs an externer Regelenergie sind die Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen ver- pflichtetverpflichtet, interne Regelenergie effizient einzusetzen. Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann einen anderen Fernleitungsnetzbetreiber benennen, auf den er diese Pflicht übertragen hat. Insoweit koordinieren sie den internen Regelenergieeinsatz mit den Netzbetreibern im Marktgebiet. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des nachgelagerten Netzbe- treibers Netzbetreibers zum effizienten Einsatz des Netzpuffers gemäß § 17. Solange die Fernleitungs- netzbetreiber Fernleitungsnetzbetreiber in Kooperation mit dem Marktgebietsverantwortlichen keine andere Wei- sung Weisung erteilen, gilt die interne Regelenergie als effizient zur Vermeidung des Einsatzes von externer Regelenergie eingesetzt, wenn der Netzpuffer im Marktgebiet zur Glättung der innerhalb eines Gastages auftretenden Lastspitzen an den Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen zum vorgelagerten Netz eingesetzt wird. 3. Die vom Netzbetreiber eventuell zur Konditionierung vorgenommene Zumischung von Flüssiggas zur Anpassung auf den notwendigen Brennwert gemäß § 36 Absatz 3 Gas- NZV GasNZV bei Biogaseinspeisungen wird im Marktgebiet als interne Regelenergie verwendet. 4. Im Rahmen der internen Bestellung erfolgt keine Kapazitätsreservierung zum Zwecke der Bereitstellung interner Regelenergie. Eine Kapazitätsüberschreitung durch die Be- reitstellung Bereitstellung interner Regelenergie, die auf Betreiben des Marktgebietsverantwortlichen eintritt, führt nicht zu einer Entgeltpflicht gemäß § 18 Ziffer 6. 5. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, externe Regelenergie nach einem transparenten diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. 6. Für die Beschaffung und den Einsatz externer Regelenergie hat der Marktgebietsver- antwortliche Marktgebietsverantwortliche folgende Merit Order Liste (MOL) einzuhalten: MOL Rang 1: Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, den Bedarf an externer Regelenergie vorrangig über den Einsatz von an der Börse im Marktgebiet beschaffter Regelenergie ohne Erfüllungsrestriktionen zu decken („globale Regelenergie“; MOL Rang 1). MOL Rang 2: Sollte der Einsatz von Produkten des MOL Rangs 1 aufgrund eines spezifischen netz- technischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung bestehender Bedarfe nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche bedarfsspezifische (z.B. quali- tätsspezifischequalitätsspezifische) Produkte an der Börse im Marktgebiet zu beschaffen und einzusetzen (MOL Rang 2). Zusätzlich können Produkte an einer Börse in einem angrenzenden ausländischen Marktgebiet beschafft und eingesetzt werden (ebenfalls MOL Rang 2). Für den Gastransport in das oder aus dem angrenzenden ausländischen Marktgebiet hat der Marktgebietsverantwortliche möglichst kurzfristige oder unterbrechbare Kapazi- täten Kapazitäten unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz zu buchen. Die bei einer Beschaffung oder Bereitstellung in einem angrenzenden Marktgebiet für den Transport anfallenden Kosten sind bei der Beschaffung von Produkten des MOL Rangs 2 angemessen zu be- rücksichtigenberücksichtigen. MOL Rang 3: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 und 2 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend oder zur Deckung des bestehenden Bedarfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche den Bedarf durch Produkte zu decken, die über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet beschafft werden (MOL Rang 3). Über die physikalische Regelenergieplattform im Marktgebiet dürfen nur Regelenergie- produkte Regelenergieprodukte beschafft werden, die nicht als Börsenprodukte handelbar sind. MOL Rang 4: Sollte der Einsatz von Produkten der MOL Ränge 1 bis 3 aufgrund eines spezifischen netztechnischen Bedarfs nicht zielführend sein oder zur Deckung des bestehenden Be- darfs Bedarfs nicht ausreichend sein, hat der Marktgebietsverantwortliche in einem marktbasier- tenmarktbasierten, transparenten und nicht diskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren beschaffte standardisierte Langfristprodukte und/oder Flexibilitätsdienstleistungen ein- zusetzen einzusetzen (MOL Rang 4). 7. Alle Kosten und Erlöse aus der Regelenergiebeschaffung und dem Regelenergieein- satz Regelenergieeinsatz sind auf die beiden Bilanzierungsumlagekonten gemäß § 16 Anlage 4 zu verbu- chen. 1verbuchen. § 41Informationspflichten der Netzbetreiber Zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes von Regelenergie haben die Netzbetrei- ber Netzbetreiber dem Marktgebietsverantwortlichen die von ihm geforderten Informationen, die für den Einsatz von Regelenergie notwendig sind, zur Verfügung zu stellen bzw. weiterzu- leitenweiterzuleiten. Der Marktgebietsverantwortliche hat hierzu für das Marktgebiet einheitliche Re- geln Regeln mit den betroffenen Netzbetreibern abzustimmen und eine Implementierung mit einer angemessenen Umsetzungsfrist vorzusehen. 2. Die Netzbetreiber übermitteln dem Marktgebietsverantwortlichen alle für das Konvertie- rungssystem Konvertierungssystem notwendigen Informationen.

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