Bewertungsmethodik Musterklauseln

Bewertungsmethodik. Da sich zwei der Kriterien überhaupt nicht quantifizieren lassen und auch die Berechnung der CO2-Effizienz häufig auf einer Reihe von Annahmen beruhen muss bzw. manchmal nicht belastbar durchführbar ist, wird generell eine skalierende Bewertung mit Noten zwischen 1 (sehr gut) und 5 (mangelhaft) (bzw. ++ bis --) vorgenommen. Wo immer möglich sollte diese Bewertung bei der CO2-Effizienz mit berechneten Werten unterlegt sein. Die Einzelbewertungen werden nicht zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst. Die vorgeschlagenen und bewerteten Maßnahmen/Projekte werden tabellarisch und für die CO2-Effizienz auch grafisch nach den Maßnahmenbereichen - Effizienzverbesserung bei der Wärmenachfrage - Effizienzverbesserung bei der Stromnachfrage - Effizienzverbesserung bei Strom- und (Koppel-) Wärmebereitstellung - Nutzung erneuerbarer Energien und sonstige dargestellt. Anlage 2 zum Partnerschaftsvertrag „proKlima“ Richtlinien zur Mittelvergabe
Bewertungsmethodik. Nach IDW S 1 kann die Ermittlung des Unternehmenswerts nach dem Ertragswertverfahren oder dem Discounted Cash Flow Verfahren erfolgen. Beide Verfahren beruhen auf der gleichen konzeptionellen Grundlage der Ermittlung des Barwerts künftiger finanzieller Überschüsse (Kapitalwertkalkül). Bei gleichen Bewertungsgrundlagen führen sie deshalb zu identischen Unternehmenswerten. Im vorliegenden Fall hat Ebner Stolz den Unternehmenswert nach dem in der Rechtsprechung in Deutschland am meisten verbreiteten und anerkannten Ertragswertverfahren ermittelt. Ebner Stolz hat darüber hinaus keinen Liquidationswert oder Substanzwert ermittelt, da vorliegend nicht erkennbar ist, dass diese als mögliche Wertuntergrenzen relevant sein könnten. Der von Ebner Stolz ermittelte Unternehmenswert ist der Ertragswert. Dieser bestimmt sich unter der Voraussetzung ausschließlich finanzieller Ziele durch den Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen Nettozuflüsse (Nettoausschüttungen, Überschüsse) an die Unternehmenseigner. Die Überschüsse ergeben sich vorrangig aus den Ausschüttungen der vom Unternehmen erwirtschafteten finanziellen Überschüsse. Bei der Ermittlung eines Unternehmenswerts ist dabei von der Ausschüttung derjenigen finanziellen Überschüsse auszugehen, die nach Berücksichtigung des zum Bewertungsstichtag dokumentierten Unternehmenskonzepts und rechtlicher Restriktionen (ausschüttbares Jahresergebnis) zur Ausschüttung zur Verfügung stehen. Der Ertragswert wird sodann durch Abzinsung der ermittelten Überschüsse durch den Kapitalisierungszins (Eigenkapitalkosten) ermittelt. Eine Unternehmensbewertung setzt daher die Prognose der entziehbaren künftigen finanziellen Überschüsse des Unternehmens voraus. Vorliegend hat Ebner Stolz die prognostizierten Ergebnisse der Geschäftsjahre 2022 bis 2026 („Phase I“ (Detailplanungszeitraum)) zusammen mit dem Wert der nachhaltig jährlich erzielbaren Nettoausschüttungen ab dem Jahr 2027 („Phase 2“ (ewige Rente)) mit den Eigenkapitalkosten zunächst auf den technischen Bewertungsstichtag (1. Januar 2022) abgezinst. In einem zweiten Schritt erfolgt die Aufzinsung auf den 25. September 2022 („Bewertungsstichtag“). Die Ermittlung des Ertragswertes setzt somit die Ermittlung der erzielbaren Nettoausschüttungen sowie des Kapitalisierungszinses voraus.