Mittelkontrolle Musterklauseln

Mittelkontrolle. (1) Die Kassenführung obliegt der Geschäftsstelle. Zinserträge aus eingezahlten Beiträgen fließen dem Fonds zu. (2) Die Geschäftsstelle legt dem Kuratorium bis zur Mitte eines jeden Jahres einen Finanzbericht über die Mittelverwendung des Vorjahres vor, aus dem alle Mittelzu- und -abgänge ersichtlich sind. (3) Die Geschäftsstelle stellt einen Jahresabschluss nach den Vorschriften des (4) Das Kuratorium beschließt über den Finanzbericht mit einfacher Mehrheit. Das Kuratorium stellt den geprüften Jahresabschluss fest. (1) Vor dem Hintergrund des zunehmenden Wettbewerbs der leitungsgebundenen Energieversorgung vereinbaren die Partner, dass bei erheblichen und nicht nur vorübergehenden Änderungen der tatsächlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse gegenüber den bei Abschluss dieses Vertrages vorliegenden, diese Verpflichtungen und sonstigen Bedingungen den geänderten Verhältnissen anzupassen sind. (2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung vorstehender Schriftformklauseln bedarf zu ihrer Wirksamkeit ihrerseits der Schriftform. Gelöscht: Der Finanzbericht ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Gelöscht: <#>Das Kuratorium beschließt den Bericht mit einfacher Mehrheit.¶ ¶ Gelöscht: der bevorstehenden Liberalisierung und Gelöscht: künftigen Gelöscht: märkte (1) 5 Inkrafttreten und Kündigung (1) Diese Vereinbarung ersetzt die bisherige Vereinbarung vom 8. Juni 1998 (in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 6. Okt. 1999) einschließlich etwaiger Nebenabreden und tritt mit Unterzeichnung in Kraft. (2) Während der Laufzeit der Vereinbarung ist jeder der Partner berechtigt, diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigung ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. (3) Mit der Kündigung erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung. Hierunter fallen auch etwaige Forderungen an den Klimafonds. (4) Anlage 1: Grundsätze und Kriterien zur Bewertung für den Klimaschutzfonds geeigneter Maßnahmen Anlage 2: Richtlinien zur Mittelvergabe Anlage 3: Dienstleistungsvertrag über den Finanzbericht der Geschäftsstelle.¶ ¶ <#>Eine Verlängerung der Vereinbarung über das Jahr 2005 hinaus wird angestrebt, in diesem Fall findet Abs. (1) keine Anwendung.¶ Gelöscht: Die in diesem Vertrag erwähnten Anlagen 1 - 3 sind Bestandteil des Vertrages. Format...
Mittelkontrolle. (1) Die Kassenführung obliegt der Geschäftsstelle. Zinserträge aus eingezahlten Beiträgen fließen dem Fonds zu. (2) Die Geschäftsstelle legt dem Kuratorium bis zur Mitte eines jeden Jahres einen Finanzbericht über die Mittelverwendung des Vorjahres vor, aus dem alle Mittelzugänge und Mittelabgänge ersichtlich sind. (3) Die Geschäftsstelle stellt einen Jahresabschluss nach den Vorschriften des § 242 HGB auf. Der aufgestellte Jahresabschluss wird nach § 316 HGB durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft.

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  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Zugangskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.

  • Kontrolle 1. Die zuständige schweizerische Behörde führt bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob und inwieweit sie ihre Pflichten aus diesem Abkommen einhalten. 2. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 werden in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durchgeführt. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl schweizerischer Zahlstellen erfassen. 3. Kontrollen der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit Teil 3 werden regelmässig durchgeführt. 4. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs jeweils einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Resultate und der wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestützt auf diesen Arti- kel durchgeführten Kontrollen. Dieser Bericht kann veröffentlicht werden.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Eingabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

  • Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.

  • Exportkontrolle Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.