Der Förderkreis Musterklauseln

Der Förderkreis. Der Förderkreis ist Treuhänder. In dieser Funktion erwirbt er nach Maßgabe der im Treuhandvertrag getroffenen Abreden im eigenen Namen aber für Rechnung der einzelnen AnlegerInnen Genossenschaftsanteile an Oikocredit. Der Förderkreis bietet zudem den AnlegerInnen die treuhänderische Beteiligung an. Er ist insoweit auch Emittent der treuhänderischen Beteiligung. Er ist darüber hinaus auch Anbieter dieses Verkaufsprospekts Anbieter, Emittent und Treuhänder dieser Vermögensanlage ist der Oikocredit Förderkreis Baden- Württemberg e.V., mit Sitz und Geschäftsanschrift in: Xxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx. Der Förderkreis wurde am 03.05.1978 gegründet. Er ist auf unbestimmte Zeit gegründet. Die Auflösung des Förderkreises kann nur durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung des Förderkreises erfolgen (vgl. § 10 der Satzung des Förderkreises, die Satzung ist unter Ziffer 9.2 „Satzung Förderkreis“ dieses Verkaufsprospekts abgedruckt). Der Förderkreis hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter VR 720361 eingetragen. Der Förderkreis unterliegt deutschem Recht. Der Förderkreis hat einen Vorstand. Dieser besteht aus drei Mitgliedern im Sinne des BGB und vier weiteren ordentlichen Mitgliedern. Jeweils zwei der drei Mitglieder des Vorstands im Sinne des BGB vertreten den Förderkreis gerichtlich und außergerichtlich. Über weitere Gremien verfügt der Förderkreis nicht, insbesondere existiert weder ein Aufsichtsgremium, noch ein Beirat. Die Mitglieder des Vorstands sind: • Xxxxxx Xxxxxxxxx, Vorsitzende (Vorstand im Sinne des BGB) • Xx. Xxxxxx Xxxxxx, Stellvertretender Vorsitzender (Vorstand im Sinne des BGB) • Xxxxxx Xxxxxx, Schatzmeister (Vorstand im Sinne des BGB) • Xxxxxxxx Xxxxxxxx-Xxxxxx (ordentliches Vorstandsmitglied) • Xxxxx Xxxxxxx (ordentliches Vorstandsmitglied) • Xx. Xxxxxx Xxxxxxxxxx (ordentliches Vorstandsmitglied) • Xxxxxxxx Xxxxxx (ordentliches Vorstandsmitglied) Mit Ausnahme der dem Schatzmeister zugeordneten Verantwortlichkeit für alle finanziellen Belange des Förderkreises besteht keine funktionale Trennung innerhalb des Vorstands. Die Geschäftsanschrift sämtlicher oben aufgeführter Mitglieder des Vorstands lautet: Oikocredit Förderkreis Baden-Württemberg e.V., Xxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit keine Bezüge, gleich welcher Art, und keine pauschale Aufwandsentschädigung. Der Förderkreis übernimmt di...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.