Jahresabschluss Musterklauseln

Jahresabschluss. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind innerhalb der gesetzlichen Fristen durch die Geschäftsführung aufzustellen und durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses gelten die Grundsätze ordnungsgemä- ßer Buchführung sowie die gesetzlichen Bestimmungen. Der Jahresabschluss ist von der Komplementärin zu unterzeichnen. Eine Kopie des Jahresabschlusses ist allen Gesellschaftern spä- testens mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen zu der jährlichen Beschlussfassung zuzuleiten. Der Jahresabschluss ist durch Gesellschafterbeschluss festzustellen.
Jahresabschluss. Die HEP KVG hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjah- res einen Jahresbericht unter Beachtung der einschlägigen ge- setzlichen Vorgaben, insbesondere gemäß §§ 135, 158 KAGB zu erstellen.
Jahresabschluss. Erfassen und Aufbereiten aller buchhalterischen Ver- änderungen im Hinblick auf die jährlich aufzustellen- den Teilbilanzen zur Übergabe an das Rechnungswe- sen und zur Konsolidierung der Jahresabschlussbilanz in Übereinstimmung mit den steuer- und bilanzrecht- lichen Rahmenbedingungen des Unternehmens.
Jahresabschluss. (1) Der Gouverneursrat billigt den Jahresabschluss des ESM. (2) Der ESM veröffentlicht einen Jahresbericht mit einem geprüften Jahresabschluss und über- mittelt den ESM-Mitgliedern einen zusammengefassten Quartalsabschluss und eine Gewinn- und Verlustrechnung, die das Ergebnis seiner Operationen ausweist.
Jahresabschluss. Zusammenstellen und Prüfen aller Konten als Vorbe- reitung der Jahresabschlussbilanz/GUV zur Übergabe an und zum Abschluss aller Konten durch den Finanz- buchhalter.
Jahresabschluss. Sicherstellen der Durchführung und Überwachung der Zusammenführung der Geschäftskonten sowie Ge- währleisten der Prüfung und Abschluss aller Konten unter bilanz- und steuerrechtlichen Gesichtspunkten. Überwachen der Durchführung der Jahresabschluss- bilanz/GUV im Rahmen der Unternehmens- bzw Kon- zernrichtlinien und in Zusammenarbeit mit externen Wirtschaftsprüfern zur Vorlage und Genehmigung an den Vorstand.
Jahresabschluss. Sofern ein Investitionsbeitrag geleistet wurde, wird dieser nach den Vorschriften von Art. 25 KPFV14 abgerechnet. Kosten und Erlöse der Systemführerschaft werden nach den Grundsätzen der Spartenrechnung abgerechnet. Das Ergebnis wird einer Spezialreserve zugewiesen. Die SBB achtet darauf, dass die Abschreibungen der Systemführerschaft von den aus der LV finanzierten Abschreibungen nachvollziehbar abgegrenzt sind.
Jahresabschluss. Siehe Punkt 11.1 oben.
Jahresabschluss. ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG BEKANNTMACHUNGEN Jahresabschluss Ordentliche Hauptversammlung
Jahresabschluss. Der Jahresabschluss ist von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Über die Prüfung wird schriftlich Bericht erstattet, der den Voraussetzungen des § 57 VGG ent- spricht. Der Bestätigungsvermerk ist im Rahmen der Veröffentlichung des Jahres- abschlusses mit seinem vollen Wortlaut zu veröffentlichen.