Jahresabschluss Musterklauseln

Jahresabschluss. Die GmbH & Co. KG ist eine sog. Mischrechtsform, daher muss für beide Gesellschaften - die GmbH und die KG - jeweils ein eigenständiger Jahresabschluss erstellt werden. Dabei hat die Komplementär-GmbH nach den Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften und die Kommanditgesellschaft nach denen für Personenhandelsgesellschaften zu bilanzieren. Eine GmbH & Co. KG, die keine natürliche Person als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (d.h. als Komplementärin) hat, muss ihren Jahresabschluss über den elektronischen Bundesan- zeiger (xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx) unverzüglich nach dessen Feststellung spätestens aber vor Ab- lauf von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres offen legen. Zu beachten ist, dass in einem solchen Fall also der Jahresabschluss der KG und der wegen der Rechtsform Kapitalgesellschaft sowieso offenzulegenden Jahresabschluss der GmbH offen zu legen ist. (siehe auch unser Merk- blatt „Veröffentlichungs-, Offenlegungs- und Bekanntmachungspflichten, Dok.-Nr. 76454.) • faktische Begrenzung der Haftung des Komplementärs durch die Rechtsform der GmbH • Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch Kommanditisten oder durch eine fremde Person möglich • rechtliche komplizierte Konstruktion • Kosten und Formalitäten für die Errichtung der Komplementär-GmbH • negatives Image durch große Insolvenzanfälligkeit • Jahresabschlüsse der GmbH und der KG müssen offengelegt werden, wenn keine natürli- che Person als unbeschränkt haftende Gesellschafterin vorhanden ist
Jahresabschluss. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind innerhalb der gesetzlichen Fristen durch die Geschäftsführung aufzustellen und durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses gelten die Grundsätze ordnungsgemä- ßer Buchführung sowie die gesetzlichen Bestimmungen. Der Jahresabschluss ist von der Komplementärin zu unterzeichnen. Eine Kopie des Jahresabschlusses ist allen Gesellschaftern spä- testens mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen zu der jährlichen Beschlussfassung zuzuleiten. Der Jahresabschluss ist durch Gesellschafterbeschluss festzustellen.
Jahresabschluss. (1) Die HEP KVG hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjah- res einen Jahresbericht unter Beachtung der einschlägigen ge- setzlichen Vorgaben, insbesondere gemäß §§ 135, 158 KAGB zu erstellen.
Jahresabschluss. Erfassen und Aufbereiten aller buchhalterischen Ver- änderungen im Hinblick auf die jährlich aufzustellen- den Teilbilanzen zur Übergabe an das Rechnungswe- sen und zur Konsolidierung der Jahresabschlussbilanz in Übereinstimmung mit den steuer- und bilanzrecht- lichen Rahmenbedingungen des Unternehmens.
Jahresabschluss. (1) Der Gouverneursrat billigt den Jahresabschluss des ESM.
Jahresabschluss. Sicherstellen der Durchführung und Überwachung der Zusammenführung der Geschäftskonten sowie Ge- währleisten der Prüfung und Abschluss aller Konten unter bilanz- und steuerrechtlichen Gesichtspunkten. Überwachen der Durchführung der Jahresabschluss- bilanz/GUV im Rahmen der Unternehmens- bzw Kon- zernrichtlinien und in Zusammenarbeit mit externen Wirtschaftsprüfern zur Vorlage und Genehmigung an den Vorstand.
Jahresabschluss. Zusammenstellen und Prüfen aller Konten als Vorbe- reitung der Jahresabschlussbilanz/GUV zur Übergabe an und zum Abschluss aller Konten durch den Finanz- buchhalter.
Jahresabschluss. Sofern ein Investitionsbeitrag geleistet wurde, wird dieser nach den Vorschriften von Art. 25 KPFV6 abgerechnet. Kosten und Erlöse der Systemführerschaft werden nach den Grund- sätzen der Spartenrechnung abgerechnet. Das Ergebnis wird einer Spezialreserve zuge- wiesen. Die RhB achtet darauf, dass die Abschreibungen der Systemführerschaft von den aus der LV finanzierten Abschreibungen nachvollziehbar abgegrenzt sind.
Jahresabschluss. Siehe Punkt 11.1 oben.
Jahresabschluss. 1. Der Jahresabschluss ist von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Über die Prüfung wird schriftlich Bericht erstattet, der den Voraussetzungen des § 57 VGG ent- spricht. Der Bestätigungsvermerk ist im Rahmen der Veröffentlichung des Jahres- abschlusses mit seinem vollen Wortlaut zu veröffentlichen.