Beteiligungsangebot Musterklauseln

Beteiligungsangebot. Gegenstand der Vermögensanlage ist eine nicht verbriefte Be- teiligung an dem Publikums-AIF, an der HEP – Solar Portfolio 2 GmbH & Co. geschlossene Investment KG. Der Publikums-AIF beabsichtigt, in mehrere Spezial-AIF sowie in deutsche Objekt- gesellschaften zu investieren, die Photovoltaikanlagen halten werden. Hieraus sollen finanzielle Überschüsse erzielt werden, die an die Anleger ausgeschüttet werden sollen. Die Beteiligung erfolgt mittelbar über die HEP Treuhand GmbH (nachfolgend auch kurz „Treuhandkommanditistin“ oder „Treuhänderin“ ge- nannt). Die mittelbare Beteiligung als Treugeber kann jederzeit, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2022, in eine unmittelbare Beteiligung als Kommanditist mit direkter Eintragung in das Han- delsregister gewandelt werden. Die mittelbar und unmittelbar beteiligten Gesellschafter werden nachfolgend gemeinschaftlich auch kurz „Anleger“ genannt.
Beteiligungsangebot. Das Beteiligungsangebot besteht in einer treuhänderischen Beteiligung an Oikocredit über den Förderkreis. Der Förderkreis erwirbt zur Realisierung der treuhänderischen Beteiligung in eigenem Namen, aber für Rechnung der jeweiligen AnlegerInnen, Genossenschaftsanteile an Oikocredit. Die treuhänderische Beteiligung ist dementsprechend die in diesem Verkaufsprospekt dargestellte Vermögensanlage. Anlageobjekt dieser Vermögensanlage im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 VermVerkProspV sind ausschließlich die von Oikocredit gehaltenen Vermögensgegenstände, die aus den Projektfinanzierungen, aus dem Terminanlagenportfolio von Oikocredit und dem Umlaufvermögen von Oikocredit (diese Vermögensgegenstände bilden gemeinsam die „Anlageobjekte“) bestehen. Die Mitgliedschaft im Förderkreis, die AnlegerInnen grundsätzlich bei Abschluss der Beitrittsvereinbarung ebenfalls eingehen, vermittelt hingegen keine Beteiligung. Beim Förderkreis handelt es sich um einen eingetragenen gemeinnützigen Verein. Dieser verfügt über eigenes Vermögen, das nicht an die Mitglieder ausgeschüttet wird. Daher handelt es sich bei der Mitgliedschaft im Förderkreis nicht um eine Vermögensanlage. Das Treuhandverhältnis zwischen dem Förderkreis und den einzelnen AnlegerInnen wird durch den Treuhandvertrag geregelt. Dieser ist in Ziffer 5.2.1 „Rechtliche Grundlagen“ dieses Verkaufsprospekts näher beschrieben und in Ziffer 9.1 „Treuhandvertrag“ dieses Verkaufsprospekts abgedruckt. Für AnlegerInnen, die mit dem Förderkreis den Treuhandvertrag abschließen, gelten im Hinblick auf die treuhänderische Beteiligung an Oikocredit ausschließlich dessen Bestimmungen; § 5 Abs. 4 der Satzung des Förderkreises (x. Xxxxxx 9.2 „Satzung Förderkreis“ dieses Verkaufsprospekts) hat für die AnlegerInnen insoweit keine unmittelbare Wirkung. Der Förderkreis in seiner Eigenschaft als Anbieter, Emittent und Treuhänder ist nachfolgend unter Ziffer 5.1 „Der Förderkreis“ dieses Verkaufsprospekts näher beschrieben. Auf Ebene des Förderkreises für das Treuhandverhältnis zwischen Förderkreis und AnlegerInnen relevante Aspekte sind unter Ziffer 5.2 „Die treuhänderische Beteiligung“ dieses Verkaufsprospektes dargestellt. Die Anlageobjekte sind unter Ziffer 6.3 „Die Anlageobjekte von Oikocredit“ dieses Verkaufsprospekts (Seite 47ff.) beschrieben.
Beteiligungsangebot. Bei der mit diesem Prospekt angebotenen Vermögens- anlage handelt es sich um Kommanditbeteiligungen an der TIV Trendinvest GmbH & Co. BioEnergie Wolfhagen KG. Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als Direktkommanditist oder mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin Herbert & Schul- ler Steuerberatungsgesellschaft mbH. Der Anleger hat die Möglichkeit, eine Beteiligung des Anlagetyps L10 oder des Anlagetyps L20 zu zeichnen. Die beiden Varianten der Gesellschafterform unterscheiden sich durch Laufzeit, Höhe der Auszahlungen sowie Höhe der Abschlusszahlung. Der Gesamtbetrag der angebotenen Beteiligung be- läuft sich auf 8.000.000 EUR mit einer Mindesteinlage von 10.000 EUR. Damit beträgt die maximale Anzahl der Vermögensanlage 800 Kommanditanteile. Dabei entfällt jeweils ein Betrag in Höhe von bis zu 3.200.000 EUR (320 Kommanditanteile) – dies ent- spricht 40 % des Kommanditkapitals – auf die Pflicht- einlagen des Anlagetyps L10 und in Höhe von bis zu 4.800.000 EUR (480 Kommanditanteile) – dies ent- spricht 60 % des Kommanditkapitals – auf die Pflicht- einlagen des Anlagetyps L20. Die Komplementärin ist berechtigt, die Aufteilung der Kapitalerhöhung auf den Anlagetyp L10 und den Anlagetyp L20 zu ändern, ohne dass es hierfür eines Gesellschafterbeschlusses bedarf.

Related to Beteiligungsangebot

  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.

  • Selbstbeteiligung Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt: Die Selbstbeteiligung a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden, b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen, c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Vermögensverwaltungsvertrag Erteilt der Anleger der Bank im Rahmen von MeinInvest einen Auftrag zur

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Inte- ressenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechts- grundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versiche- rungsantrag eine Einwilligungserklärung nach der DSGVO aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Lebens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Wider- ruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenver- arbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zu- lässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.