Die Projektleiter Musterklauseln

Die Projektleiter. (a) Bezeichnung. Die Teilnehmer haben in dem einschlägigen Anhang für jedes Projekt einen Projektleiter zu bezeichnen. Bezugnahmen im vorliegenden Übereinkommen auf den Projektleiter gelten für jeden Projektleiter bezüglich des Projekts, für das er verantwortlich ist. (b) Geltungsbereich der Handlungsvollmacht im Namen der Teilnehmer. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des einschlägigen Anhangs gilt: (1) Alle für die Durchführung eines Projekts erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von dem für das Projekt zuständigen Projektleiter im Namen der Teilnehmer abzuschliessen. (2) Der Projektleiter soll den Rechtsanspruch auf alle Eigentumsrechte, die aus dem Projekt erwachsen oder die dafür erworben werden, zugunsten der Teilnehmer innehaben. Der Projektleiter hat das Projekt im Einklang mit den Gesetzen seines Landes unter eigener Aufsicht durchzuführen und die Verantwortung dafür gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens zu übernehmen. (c) Kostenvergütung. Der Programmausschuss kann bestimmen, dass die einem Projektleiter in seiner Funktion als solchem im Sinne des vorliegenden Übereinkommens entstandenen Auslagen und Kosten aus den von den Teilnehmern nach Artikel 6 des vorliegenden Übereinkommens zur Verfügung gestellten Geldmitteln vergütet werden. (d) Ersetzung. Sollte der Programmausschuss wünschen, ein Projektleiter durch eine andere Regierung oder eine andere Körperschaft abzulösen, so kann er mit einstimmigem Beschluss und mit Zustimmung der betreffenden Regierung oder Körperschaft den bisherigen Projektleiter ersetzen. Hinweise in diesem Übereinkommen auf den «Projektleiter» beziehen sich auf alle Regierungen oder Körperschaften, die dazu bestellt wurden, den ursprünglichen Projektleiter gemäss dem vorliegenden Absatz abzulösen. (e) Rücktritt. Ein Projektleiter hat das Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er den Programmausschuss sechs Monate im voraus davon schriftlich benachrichtigt, unter der Voraussetzung, dass (1) ein Teilnehmer oder eine von einem Teilnehmer bezeichnete Körperschaft zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die Pflichten und Obliegenheiten des Projektleiters zu übernehmen und den Programmausschuss und die anderen Teilnehmer spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rücktritts schriftlich davon unterrichtet, und dass (2) diesem Teilnehmer oder dieser Körperschaft vom Programmausschuss einstimmig die Zustimmung erteilt wird. (f) Rechnungslegung. Ein Projektleiter, der, ersetzt wird oder als Projektle...
Die Projektleiter