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Rechnungslegung Musterklauseln

Rechnungslegung. 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.
Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. 3. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umge...
Rechnungslegung. 37 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses 1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezem- ber. 2. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. 3. Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwenden. 4. Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht sind mindestens der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. 5. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung zuzuleiten. 1. Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. 2. Der Vertreterversammlung ist neben dem Jahres- abschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.
Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte wird vom Netzbetreiber in Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere Zeitabstände mit zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen vorgenommen. Die Zeitabstände sollen 12 Monate nicht wesentlich überschreiten. 2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Entgelte, so werden die neuen Entgelte anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 3. Einsprüche gegen die Rechnungen haben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt zu erfolgen und berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Spätere Einsprüche sind nur zulässig, wenn die Unrichtigkeiten für den Netzkunden nicht oder nur schwer feststellbar sind; die Beweispflicht trifft diesfalls den Netzbetreiber. 4. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 5. Ändern sich die vereinbarten Entgelte, so werden die folgenden Abschlagszahlungen im Ausmaß der Änderung angepasst. 6. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. W...
Rechnungslegung. 36 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluß aufzustellen. Der Jahresabschluß muß den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. (4) Der Jahresabschluß ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluß mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates ist mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Jahresabschluß ist sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.
Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses 20 § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss 20
Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresbericht und die Gewinn- verwendung
Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis zum 31.12. Das erste Geschäfts- jahr läuft vom Tag der Eintragung der Genossenschaft bis zum 31.12. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jah- resabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lage- bericht aufzustellen, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch er- forderlich ist. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlusts unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vor- zulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats der Mit- gliederversammlung zuzuleiten. § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über Jahresabschluss und Gewinnverwendung (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vor- stands sowie der Bericht des Aufsichtsrats sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genos- senschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss und dem Lagebericht sowie dem Bericht des Aufsichtsrats auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanz- verlusts zur Beschlussfassung vorzulegen.
Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss
Rechnungslegung. Auf sämtlichen Rechnungen ist die Bestellnummer der Auftraggeberin anzuführen. Rech- nungen ohne Bestellnummer, die auch anderweitig nicht einem bestimmten Geschäftsfall zugeordnet werden können, gelten als nicht gelegt und verpflichten nicht zur Zahlung. Die Rechnungen sind von der:vom Auftragnehmer:in gemäß den jeweils geltenden Umsatzsteu- errichtlinien und in einer Form zu erstellen, die der Auftraggeberin eine Prüfung mit zumut- barem Aufwand ermöglicht. Der im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuerbetrag ist gesondert auszuweisen. Die Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung auszustellen.