Rechnungslegung Musterklauseln
Rechnungslegung. 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses -
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.
(4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen.
(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
(1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.
Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt.
2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet.
3. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführen.
4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung.
6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umge...
Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss
Rechnungslegung. 35 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß das Rechnungswesen und die Be- triebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresab- schluß (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluß muß den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen.
(4) Zusammen mit dem Jahresabschluß hat der Vorstand einen Lagebericht auf- zustellen. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen ent- sprechendes Bild vermittelt wird.
(5) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwen- dung des Bilanzgewinnes oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung zuzuleiten.
(1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluß (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes mit den Bemer- kungen des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterver- sammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind mit den Bemerkungen des Auf- sichtsrates sowie dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinnes oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Vertreterver- sammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.
Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte wird vom Netzbetreiber in Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere Zeitabstände mit zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen vorgenommen. Die Zeitabstände sollen 12 Monate nicht wesentlich überschreiten.
2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Entgelte, so werden die neuen Entgelte anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
3. Einsprüche gegen die Rechnungen haben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt zu erfolgen und berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Spätere Einsprüche sind nur zulässig, wenn die Unrichtigkeiten für den Netzkunden nicht oder nur schwer feststellbar sind; die Beweispflicht trifft diesfalls den Netzbetreiber.
4. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern.
5. Ändern sich die vereinbarten Entgelte, so werden die folgenden Abschlagszahlungen im Ausmaß der Änderung angepasst.
6. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. W...
Rechnungslegung. § 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses 17 § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss 17 und die Gewinnverwendung
Rechnungslegung. Quartalsabrechnung der Vertragsärzte
(1) Die Rechnungslegung hat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Bestimmungen die- ses Gesamtvertrages (insbesondere §§ 45 und 46) zu erfolgen.
(2) Die Vertragsärzte sind zur elektronischen Rechnungslegung auf Grund der jeweils geltenden Regelung verpflichtet. Unter elektronischer Rechnungslegung versteht man die Übermittlung der Abrechnungsdaten mittels Datenträger oder Datenfernübertragung.
(3) Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungslegung gilt hinsichtlich aller Leistungen, die auf Grund eines mit der Kasse abgeschlossenen kurativen Einzelvertrages (incl. MKP-Leistungen) oder eines Vorsorgeuntersuchungs-Einzelvertrages erbracht werden.
(4) Bei der elektronischen Rechnungslegung hat der Vertragsarzt die auf Grund der jeweils aktuellen Regelungen (vgl. Abs. 2) verbindlichen Vorgaben (etwa in Bezug auf die Verwendung eines vorge- gebenen Datensatzes bzw. die Belegung von dessen Feldern) zu erfüllen.
(5) Die Rechnungslegung erfolgt quartalsweise. Die Abrechnung muss jeweils bis zum 15. des auf das Ende eines Quartals folgenden Monates bei der Ärzteverrechnungsstelle der Österreichischen Gesundheitskasse einlangen. Bei postalischer Übermittlung oder Übermittlung per Datenfernüber- tragung (DFÜ) bzw. Abgabe in einer Bezirkstelle ist der Übermittlungszeitraum zu berücksichtigen.
(6) Die Kasse hat dem Vertragsarzt den Eingang der elektronisch eingereichten Abrechnungen nach dem jeweiligen Stand der technischen Möglichkeiten zu bestätigen. Entspricht der der Kasse über- mittelte Datenträger nicht dem gemäß den Richtlinien des Dachverbandes verbindlichen Datensatz- aufbau für Vertragspartner (DVP), wird die Kasse den Vertragsarzt binnen einer Frist von drei Ar- beitstagen davon verständigen und unter Angabe der detaillierten Gründe zur Übermittlung einer korrigierten Version auffordern.
(7) Jeweils am 25. des ersten Monats nach Quartalsende ist der ▇▇▇▇▇▇ von der Kasse eine Liste jener Vertragsärzte zu übermitteln, welche zu diesem Zeitpunkt keine oder keine den einheitlichen Grundsätzen entsprechende Abrechnung eingereicht haben.
Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss
(1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.
Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wo- chen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu über- mitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt.
2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Postaufga- be- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenüber- tragung; Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Die Fälligkeiten möglicher Teilbeträge ergeben sich aus dem im Vorhinein für die jeweilige Abrechnungsperiode bekannt gegebenen Zahlungsplan.
3. Auf allen Rechnungen sind auszuweisen:
a. die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netz- ebenen gemäß § 63 ElWOG;
b. das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in kW;
c. die Zählpunktbezeichnungen;
d. die Zählerstände, die für die Abrechnung heran- gezogen wurden;
e. Informationen über die Art der Zählerstand- sermittlung; es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Netzkunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vor- genommen wurde;
f. der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit sowie den Vergleich zum Vorjahreszeit- raum;
g. die Möglichkeit zur Selbstablesung durch den Kunden;
h. telefonische Kontaktdaten für Störfälle. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführen.
4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgel- te erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbar- te Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall ein Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzah- lungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Entgelte, so wird die für die neuen Entgelte maßgebli- che Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvoll- ziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder aus- gelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach beka...
Rechnungslegung. Auf sämtlichen Rechnungen ist die Bestellnummer des Auftraggebers anzuführen. Rechnungen ohne Bestellnummer gelten als nicht gelegt und verpflichten nicht zur Zahlung. Die Rechnungen sind vom Auftragnehmer gemäß den jeweils geltenden Umsatzsteuerrichtlinien und in einer Form zu erstellen, die dem Auftraggeber eine Prüfung mit zumutbarem Aufwand ermöglicht. Der im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuerbetrag ist gesondert auszuweisen. Die Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung auszustellen.
