Rechnungslegung Musterklauseln

Rechnungslegung. 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.
Rechnungslegung. Rechnungen können grundsätzlich nur nach erbrachter Leistung entsprechend den Vorgaben des leistungsfortschrittsabhängigen Zahlungsplans gestellt werden. Den Rechnungen sind sämtliche zur leichten Prüfbarkeit des Leistungsfortschritts notwendigen Unterlagen beizulegen. Die Prüffrist beträgt 30 Tage. Die Legung der Schlussrechnung ist frühestens nach erfolgter Abnahme durch den Bauherrn sowie nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise und der Dokumentation – unter Einhaltung aller Vorgaben des Hauptauftrags – möglich. Auf der Rechnung sind die Baustellenbezeichnung mit Kostenstelle, das Gewerk, die Lieferungen / Leistungen, die Bankverbindung des AN (Kontonummer und Bankleitzahl bzw. IBAN und BIC), die UID-Nummer des AG sowie die UID-Nummer und Dienstgebernummer des AN anzuführen. Jedenfalls muss die Rechnung alle Rechnungsmerkmale laut §11 Abs. 1 UStG 1994 idgF erfüllen. Der AG ist ein Unternehmen, welches im Sinne der im 2. AÄG. 2002 vorgenommenen Ergänzung des § 19 Abs. 1a UStG 1994 idgF üblicherweise Bauleistungen erbringt, sodass die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Ausnahmen gemäß UStG). Abschlagszahlungen werden vom AG nur vorbehaltlich der Endabrechnung und im Rahmen der Auftragssumme geleistet und bewirken weder eine Anerkenntnis der Teilrechnungssumme noch der verrechneten Teilleistung. Zahlungs- / Skontovereinbarungen: Zahlungsfrist: 30 Tage mit 3 % Skonto, 60 Tage mit 2 % Skonto bzw. 90 Tage netto – jeweils ab Ablauf der Prüffrist, sofern im Auftragsschreiben nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Zahlungsfrist bei Schlussrechnungen beginnt mit Ablauf der Prüffrist, jedoch frühestens mit der formellen Übernahme des geplanten Bauvorhabens, nach ordnungsgemäßer Fertigstellung aller Leistungen einschließlich der Vorlage der geforderten Unterlagen sowie der unterfertigten Schlussrechnungserklärung. Der AG zahlt mittels Banküberweisung. Sollten andere Zahlungsarten gewünscht werden, sind eventuelle daraus resultierende Spesen vom AN zu tragen. Die Skontovereinbarung gilt auch für jede Teilzahlung und der Anspruch auf Skontoabzug entfällt auch dann nicht, wenn andere Zahlungen außerhalb der Skontofristen geleistet werden. Die Xxxx der Zahlungsart liegt im Ermessen des AG und der Skonto ist bei jeder Zahlung nach obiger Staffel anzurechnen. Sämtliche Prüf-, Zahlungs- und Skontofristen beginnen erst mit dem Datum des Eingangs der vollständigen, prüffähigen und den vertraglichen Vorgaben entsprechenden Rechnung beim AG zu laufen....
Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Eintragung der Genossenschaft bis zum 31.12. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorgani- sation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jah- resabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den ge- setzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Ver- lustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustel- len, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch erforderlich ist. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemer- kungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Ver- lustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sind spätestens zwei Wochen vor der Vertreterversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsichtnahme der Mitglieder auszule- gen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Vertreterversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Be- schlussfassung vorzulegen.
Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte wird vom Netzbetreiber in Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere Zeitabstände mit zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen vorgenommen. Die Zeitabstände sollen 12 Monate nicht wesentlich überschreiten. 2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Entgelte, so werden die neuen Entgelte anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 3. Einsprüche gegen die Rechnungen haben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt zu erfolgen und berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Spätere Einsprüche sind nur zulässig, wenn die Unrichtigkeiten für den Netzkunden nicht oder nur schwer feststellbar sind; die Beweispflicht trifft diesfalls den Netzbetreiber. 4. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 5. Ändern sich die vereinbarten Entgelte, so werden die folgenden Abschlagszahlungen im Ausmaß der Änderung angepasst. 6. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. W...
Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss
Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung
Rechnungslegung. 31 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verslust- rechnung entsprechen. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchfüh- rung und Bilanzierung anzuwenden. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwenden. Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) ist mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur De- ckung eines Verlustes und der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederver- sammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12. . Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister bis 31.12. . (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Der Jahresabschluss ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.
Rechnungslegung. Auf sämtlichen Rechnungen ist die Bestellnummer der Auftraggeberin anzuführen. Rech- nungen ohne Bestellnummer, die auch anderweitig nicht einem bestimmten Geschäftsfall zugeordnet werden können, gelten als nicht gelegt und verpflichten nicht zur Zahlung. Die Rechnungen sind von der:vom Auftragnehmer:in gemäß den jeweils geltenden Umsatzsteu- errichtlinien und in einer Form zu erstellen, die der Auftraggeberin eine Prüfung mit zumut- barem Aufwand ermöglicht. Der im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuerbetrag ist gesondert auszuweisen. Die Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung auszustellen.
Rechnungslegung. Grundlage für die Verbuchung sämtlicher Beiträge ist die RKV. Das Unternehmen bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die Offerte den Rechnungslegungsgrundlagen entspricht.