Ersetzung Musterklauseln

Ersetzung. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, sofern sie sich nicht mit einer Zahlung von Kapital oder Zinsen auf die Schuldverschreibungen in Verzug befindet, ohne Zustim- mung der Gläubiger ein mit ihr verbundenes Unternehmen an ihrer Stelle als Hauptschuld- nerin (die "Nachfolgeschuldnerin") für alle Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen einzusetzen, vorausgesetzt, dass: (a) die Nachfolgeschuldnerin alle Verpflichtungen der Emittentin in Bezug auf die Schuld- verschreibungen übernimmt; (b) die Emittentin und die Nachfolgeschuldnerin alle erforderlichen Genehmigungen erha l- ten haben und berechtigt sind, an die Emissionsstelle die zur Erfüllung der Zahlungs- verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge in der hierin Fest- gelegten Währung zu zahlen, ohne verpflichtet zu sein, jeweils in dem Land, in dem die Nachfolgeschuldnerin oder die Emittentin ihren Sitz oder Steuersitz haben, erhobene Steuern oder andere Abgaben jedweder Art abzuziehen oder einzubehalten; (c) die Nachfolgeschuldnerin sich verpflichtet hat, jeden Gläubiger hinsichtlich solcher Steuern, Abgaben oder behördlichen Lasten freizustellen, die einem Gläubiger bezü g- lich der Ersetzung auferlegt werden; (d) die Emittentin unwiderruflich und unbedingt gegenüber den Gläubigern die Zahlung aller von der Nachfolgeschuldnerin auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge zu Bedingungen garantiert, die sicherstellen, dass jeder Gläubiger wirtschaftlich mi n- destens so gut gestellt wird, wie er ohne eine Ersetzung stehen würde; und (e) der Emissionsstelle jeweils ein Rechtsgutachten bezüglich der betroffenen Rechtsor d- nungen von anerkannten Rechtsanwälten vorgelegt wird, das bestätigt, dass die Bes t- immungen in den vorstehenden Unterabsätzen (a), (b), (c) und (d) erfüllt wurden. Für die Zwecke dieses § 10 bedeutet "verbundenes Unternehmen" ein verbundenes Un- ternehmen im Sinne von §§ 15 ff. Aktiengesetz.
Ersetzung. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, sofern sie sich nicht mit einer Zahlung von Kapital oder Zinsen auf die Schuldverschreibungen in Verzug befindet, ohne Zustimmung der Gläubiger ein mit ihr verbundenes Unternehmen (wie unten definiert) an ihrer Stelle als Hauptschuldnerin (die "Nachfolgeschuldnerin") für alle Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit dieser Emission einzusetzen, vorausgesetzt, dass: (a) die Nachfolgeschuldnerin alle Verpflichtungen der Emittentin in Bezug auf die Schuldverschreibungen übernimmt; (b) die Emittentin und die Nachfolgeschuldnerin alle erforderlichen Genehmigungen erhalten haben und berechtigt sind, an die Emissionsstelle die zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge in der hierin festgelegten Währung zu zahlen, ohne verpflichtet zu sein, jeweils in dem Land, in dem die Nachfolgeschuldnerin oder die Emittentin ihren Sitz oder Steuersitz haben, erhobene Steuern oder andere Abgaben jeder Art abzuziehen oder einzubehalten; (c) die Nachfolgeschuldnerin sich verpflichtet hat, jeden Gläubiger hinsichtlich solcher Steuern, Abgaben oder behördlichen Lasten freizustellen, die einem Gläubiger bezüglich der Ersetzung auferlegt werden; (d) die Emittentin unwiderruflich und unbedingt gegenüber den Gläubigern die Zahlung aller von der Nachfolgeschuldnerin auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge garantiert.
Ersetzung. Die Emittentin ist berechtigt, wenn kein Zahlungsverzug hinsichtlich Ka- pital oder Zinsen auf die Schuldverschrei- bungen vorliegt, jederzeit ohne die Zustim- mung der Gläubiger ein mit der Emittentin verbundenes Unternehmen an Stelle der Emittentin als Hauptschuldnerin (die „Nach- folgeschuldnerin”) fur alle Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit den Schuld- verschreibungen einzusetzen, vorausgesetzt, dass: (1) Substitution. The Issuer may, with- out the consent of the Holders, if no payment of principal of or interest on any of the Notes is in default, at any time substitute for the Issuer any af- filiate of the Issuer as principal debtor in respect of all obligations arising from or in connection with these Notes (the “Substitute Debtor”) provided that: (a) die Nachfolgeschuldnerin alle Ver- pflichtungen der Emittentin im Zu- sammenhang mit den Schuldver- schreibungen rechtswirksam über- nimmt; (a) the Substitute Debtor, in a manner legally effective, as- sumes all obligations of the Issuer in respect of the Notes; (b) die Nachfolgeschuldnerin und die Emittentin alle fur die Ersetzung not- wendigen Genehmigungen und Zu- stimmungen von staatlichen Stellen und Aufsichtsbehorden erhalten ha- ben, die Nachfolgeschuldnerin alle (b) the Substitute Debtor and the Issuer have obtained all necessary governmental and regulatory approvals and consents for such substitu- tion, that the Substitute für die Erfüllung ihrer Verpflichtun- gen aus den Schuldverschreibungen notwendigen Genehmigungen und Zustimmungen von staatlichen Stel- len und Aufsichtsbehorden erhalten hat und samtliche dieser Genehmi- gungen und Zustimmungen in vol- lem Umfang gültig und wirksam sind und die Verpflichtungen der Nachfolgeschuldnerin aus den Schuldverschreibungen gemäß ihren Bestimmungen wirksam und rechts- verbindlich und durch jeden Gläubi- ger durchsetzbar sind; Debtor has obtained all nec- essary governmental and regulatory approvals and consents for the perfor- mance by the Substitute Debtor of its obligations un- der the Notes and that all such approvals and consents are in full force and effect and that the obligations as- sumed by the Substitute Debtor in respect of the Notes are valid and binding in accordance with their re- spective terms and enforcea- ble by each Holder; (c) die Nachfolgeschuldnerin alle fur die Erfüllung der Zahlungsverpflichtun- gen aus den Schuldverschreibungen erforderlichen Beträge in der erfor- derlichen Währung an die Zahlstelle überweisen kann,...
Ersetzung. Der Kirchliche Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) ersetzt den Kirchlichen Angestelltentarif- vertrag (KAT-NEK) vom 15. Januar 1982 und den Kirchlichen Arbeitertarifvertrag (KArbT-NEK) vom 17. Mai 1982.
Ersetzung. Die Emittentin kann jederzeit durch Bekanntmachung gemäß § 16 mit einer Frist von mindestens 30 Tagen eine andere Bank zur Zahlstelle oder Wandlungsstelle bestellen. Die Zahlstellen und die Wandlungsstellen können jederzeit von ihrem jeweiligen Amt zurücktreten. Der Rücktritt wird jedoch nur wirksam mit der Bestellung einer anderen Bank zur neuen Zahlstelle bzw. Wandlungsstelle durch die Emittentin unter Bekanntmachung dieser Bestellung gemäß § 16 mit einer Frist von mindestens 30 Tagen. (3) Substitution. The Issuer may at any time, by giving not less than 30 days’ notice by publication in accordance with § 16, appoint another bank as Paying Agent or Conversion Agent. Each of the Paying Agents or the Conversion Agents may at any time resign from their respective offices. Such resignation shall become effective only upon the appointment by the Issuer of a bank as the new Paying Agent and/or Conversion Agent and the giving of not less than 30 days’ notice of any such appointment by publication in accordance with § 16. Die Emittentin wird Bekanntmachungen im Bundesanzeiger vornehmen. Der Tag der Veröffentlichung ist maßgeblich, soweit für Zwecke von Fristberechnungen nach diesen Anleihebedingungen auf den Tag der Bekanntmachung Bezug genommen wird. (1) The Issuer will publish notices in the German Federal Gazette. The day of publication is relevant insofar as these terms and conditions refer to publication days for the purpose of calculation of periods. (1) Änderung der Anleihebedingungen. Die Anleihebedingungen können durch die Emittentin mit Zustimmung der Anleihegläubiger aufgrund Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 5 ff. SchVG in seiner jeweiligen gültigen Fassung geändert werden. Die Anleihegläubiger können insbesondere einer Änderung wesentlicher Inhalte der Anleihebedingungen, einschließlich der in § 5 Abs. 3 SchVG vorgesehenen Maßnahmen, zustimmen und einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Anleihegläubiger verbindlich. (1) Amendments to the Terms and Conditions. The Issuer may amend the terms and conditions with consent by a majority resolution of the Bondholders pursuant to sec. 5 et seq. of the German Act on Issues of Debt Securities (Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen, SchVG), as amended from time to time. In particular, the Bondholders may consent to amendments which materially change the substance of the terms and conditions, including such measures as provided f...
Ersetzung. Sollte der Programmausschuss wünschen, einen Projektleiter durch eine andere Regierung oder eine andere Körperschaft abzulösen, so kann er mit einstimmigem Beschluss und mit Zustimmung der betreffenden Regierung oder Körperschaft den bisherigen Projektleiter ersetzen. Hinweise in diesem Überein- kommen auf den «Projektleiter» beziehen sich auf alle Regierungen oder Körper- schaften, die dazu ausgewählt wurden, den ursprünglichen Projektleiter gemäss dem vorliegenden Absatz abzulösen.
Ersetzung. Die Anleiheschuldnerin kann jederzeit durch Bekanntmachung gemäß § 13 mit einer Frist von mindestens 30 Tagen eine andere Bank, die ihre Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung in Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland unterhält, zur Zahlstelle oder Wandlungsstelle oder ein international anerkanntes Kreditinstitut oder einen international anerkannten Finanzberater mit adäquater Expertise zur Berechnungsstelle bestellen. Die Zahlstelle, die Wandlungsstelle und die Berechnungsstelle können jederzeit von ihrem jeweiligen Amt zurücktreten. Der Rücktritt wird jedoch nur wirksam mit der Bestellung einer anderen Bank, die ihre Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung in Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland, unterhält, zur neuen Zahlstelle oder Wandlungsstelle bzw. eines international anerkannten Kreditinstituts oder international anerkannten Finanzberaters mit adäquater Expertise zur neuen Berechnungsstelle durch die Anleiheschuldnerin unter Bekanntmachung dieser Bestellung gemäß § 13 mit einer Frist von mindestens 30 Tagen.
Ersetzung. Die Ersetzung der Maßgeblich Verpfändeten Vermögenswerte wird von CBL nach Maßgabe der Bestimmungen der Collateral Management Service-Vereinbarung durchgeführt.
Ersetzung. Die Anleiheschuldnerin kann jederzeit durch Bekanntmachung gemäß § 14 mit einer Frist von mindestens 30 Tagen eine andere Bank, die ihre Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhält, zur Zahlstelle oder Wandlungsstelle bestellen. Die Zahlstelle und die Wandlungsstelle können jederzeit von ihrem jeweiligen Amt zurücktreten. Der Rücktritt wird jedoch nur wirksam mit der Bestellung einer anderen Bank, die ihre Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhält, zur neuen Zahlstelle bzw. Wandlungsstelle durch die Anleiheschuldnerin unter Bekanntmachung
Ersetzung. Die Emittentin behält sich das Recht vor, die Ernennung der Hauptzahlstelle, allfälli- ger zusätzlicher Zahlstellen und der Berechnungsstelle jederzeit anders zu regeln oder zu be- enden und eine andere Hauptzahlstelle oder zusätzliche oder andere Zahlstellen oder Berech- nungsstellen zu ernennen. Sie wird sicherstellen, dass jederzeit (i) eine Hauptzahlstelle und ei- ne Berechnungsstelle und (ii) eine Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, sofern dies in irgendeinem Mitgliedsstaat der Europäischen Union möglich ist, die nicht gemäß der Richtlinie 2003/48/EG des Rates oder einer anderen die Ergebnisse des Ministerrattreffens der Finanzminister der Europäischen Union vom 26.-27. November 2000 umsetzenden Richtli- nie der Europäischen Union bezüglich der Besteuerung von Kapitaleinkünften oder gemäß ei- nes Gesetzes, das eine solche Umsetzung bezweckt, zur Einbehaltung oder zum Abzug von Quellensteuern oder sonstigen Abzügen verpflichtet ist. Die Zahlstellen und die Berechnungs- stelle behalten sich das Recht vor, jederzeit anstelle ihrer jeweils benannten Geschäftsstelle ei- ne andere Geschäftsstelle in derselben Stadt oder demselben Land zu bestimmen, Mitteilungen hinsichtlich aller Veränderungen im Hinblick auf die Hauptzahlstelle, die Zahlstellen oder die Be- rechnungsstelle erfolgen unverzüglich durch die Emittentin gemäß § 11.