Ersetzung Musterklauseln

Ersetzung. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, sofern sie sich nicht mit einer Zahlung von Kapital oder Zinsen auf die Schuldverschreibungen in Verzug befindet, ohne Zustimmung der Gläubiger ein mit ihr verbundenes Unternehmen (wie unten definiert) an ihrer Stelle als Hauptschuldnerin (die "Nachfolgeschuldnerin") für alle Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit dieser Emission einzusetzen, vorausgesetzt, dass:
Ersetzung. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, sofern sie sich nicht mit einer Zahlung von Kapital oder Zinsen auf die Schuldverschreibungen in Verzug befindet, ohne Zustim- mung der Gläubiger ein mit ihr verbundenes Unternehmen an ihrer Stelle als Hauptschul d- nerin (die "Nachfolgeschuldnerin") für alle Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen einzusetzen, vorausgesetzt, dass:
Ersetzung. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Anleihegläubiger, eine andere Gesellschaft, die direkt oder indirekt von der Emittentin kontrolliert wird, als neue Emittentin für alle sich aus oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ergebenden Verpflichtungen mit schuldbefreiender Wirkung für die Emittentin an die Stelle der Emittentin zu setzen (die "Neue Emittentin"), sofern
Ersetzung. Die Emittentin kann jederzeit ohne Zustimmung der Anleger ein anderes Unternehmen bestimmen, das als Emittentin in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Produkte im Rahmen des Programms tätig werden soll (die "Neue Emittentin"), vorausgesetzt, dass:
Ersetzung. Der Kirchliche Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) ersetzt den Kirchlichen Angestelltentarif- vertrag (KAT-NEK) vom 15. Januar 1982 und den Kirchlichen Arbeitertarifvertrag (KArbT-NEK) vom 17. Mai 1982.
Ersetzung. Die Emittentin kann jederzeit durch Bekanntmachung gemäß § 16 mit einer Frist von mindestens 30 Tagen eine andere Bank zur Zahlstelle oder Wandlungsstelle bestellen. Die Zahlstellen und die Wandlungsstellen können jederzeit von ihrem jeweiligen Amt zurücktreten. Der Rücktritt wird jedoch nur wirksam mit der Bestellung einer anderen Bank zur neuen Zahlstelle bzw. Wandlungsstelle durch die Emittentin unter Bekanntmachung dieser Bestellung gemäß § 16 mit einer Frist von mindestens 30 Tagen. (3) Substitution. The Issuer may at any time, by giving not less than 30 days’ notice by publication in accordance with § 16, appoint another bank as Paying Agent or Conversion Agent. Each of the Paying Agents or the Conversion Agents may at any time resign from their respective offices. Such resignation shall become effective only upon the appointment by the Issuer of a bank as the new Paying Agent and/or Conversion Agent and the giving of not less than 30 days’ notice of any such appointment by publication in accordance with § 16. Die Emittentin wird Bekanntmachungen im Bundesanzeiger vornehmen. Der Tag der Veröffentlichung ist maßgeblich, soweit für Zwecke von Fristberechnungen nach diesen Anleihebedingungen auf den Tag der Bekanntmachung Bezug genommen wird. (1) The Issuer will publish notices in the German Federal Gazette. The day of publication is relevant insofar as these terms and conditions refer to publication days for the purpose of calculation of periods.
Ersetzung. Sollte der Programmausschuss wünschen, einen Projektleiter durch eine andere Regierung oder eine andere Körperschaft abzulösen, so kann er mit einstimmigem Beschluss und mit Zustimmung der betreffenden Regierung oder Körperschaft den bisherigen Projektleiter ersetzen. Hinweise in diesem Überein- kommen auf den «Projektleiter» beziehen sich auf alle Regierungen oder Körper- schaften, die dazu ausgewählt wurden, den ursprünglichen Projektleiter gemäss dem vorliegenden Absatz abzulösen.
Ersetzung. Die Anleiheschuldnerin kann jederzeit durch Bekanntmachung gemäß § 13 mit einer Frist von mindestens 30 Tagen eine andere Bank, die ihre Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung in Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland unterhält, zur Zahlstelle oder Wandlungsstelle oder ein international anerkanntes Kreditinstitut oder einen international anerkannten Finanzberater mit adäquater Expertise zur Berechnungsstelle bestellen. Die Zahlstelle, die Wandlungsstelle und die Berechnungsstelle können jederzeit von ihrem jeweiligen Amt zurücktreten. Der Rücktritt wird jedoch nur wirksam mit der Bestellung einer anderen Bank, die ihre Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung in Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland, unterhält, zur neuen Zahlstelle oder Wandlungsstelle bzw. eines international anerkannten Kreditinstituts oder international anerkannten Finanzberaters mit adäquater Expertise zur neuen Berechnungsstelle durch die Anleiheschuldnerin unter Bekanntmachung dieser Bestellung gemäß § 13 mit einer Frist von mindestens 30 Tagen.
Ersetzung. Die Ersetzung der Maßgeblich Verpfändeten Vermögenswerte wird von CBL nach Maßgabe der Bestimmungen der Collateral Management Service-Vereinbarung durchgeführt.
Ersetzung. (1) Substitution. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Anleihegläubiger eine andere Gesellschaft (soweit es sich bei dieser Gesellschaft nicht um ein Versicherungsunternehmen handelt), die direkt oder indirekt von der Emittentin kontrolliert wird, als neue Emittentin für alle sich aus oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ergebenden Verpflichtungen mit schuldbefreiender Wirkung für die Emittentin an die Stelle der Emittentin zu setzen (die "Neue Emittentin"), sofern The Issuer may at any time, without the consent of the Bondholders, substitute for itself any other company (other than an insurance undertaking) which is directly or indirectly controlled by the Issuer as new issuer (the "New Issuer") in respect of all obligations arising under or in connection with the Bonds with the effect of releasing the Issuer of all such obligations, if: