Dokumentation der Entscheidungsfindung Musterklauseln

Dokumentation der Entscheidungsfindung. Die Rechtsabteilungen jedes Geschäftsfelds führen angemessene Archivierungsrichtlinien für die gesamte Dokumentation bezüglich der Umsetzung der Verhaltensregeln ein, insbesondere für das Mapping der Korruptionsrisiken, die Bewertung von Dritten und die durchgeführten Risikoanalysen. Diese Politik der Archivierung von Dokumenten soll sicherstellen, dass jedes Geschäftsfeld und jede Unternehmenseinheit nachweisen kann, dass seine Geschäftsführung in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften erfolgt. Die Dokumente werden über einen ausreichenden Zeitraum archiviert, der auf keinen Fall kürzer sein darf als fünf Jahre. (1) Wirtschaftlicher Eigentümer ist die natürliche Person bzw. sind die natürlichen Personen, die direkt oder indirekt mehr als 25 % der Anteile der Aktien eines Organismus hält/halten oder die Kontrolle über die Verwaltungs- oder Leitungsorgane des Organismus für gemeinsame Anlagen oder gegebenenfalls der Verwaltungsgesellschaft oder der Portfolioverwaltungsgesellschaft, die ihn vertritt ausübt/ausüben. Siehe Artikel R. 561-2 des Währungs- und Finanzgesetzes (Code monétaire et financier).

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.