Dolmetscher-Service Musterklauseln

Dolmetscher-Service. Wenn im Notfall eine sprachliche Unterstützung möglich und notwendig ist, wird der Versicherer dem Hilfesuchenden telefonisch durch Dolmetschen Hilfestellung geben.
Dolmetscher-Service. 16.3.1 Für Gespräche mit den örtlichen Ärzten oder Behörden benötigen Sie eine Überset- zungshilfe. 16.3.2Wir helfen mit unseren Notrufstationen und mehrsprachigen Ambulanzärzten bei den Gesprächen. Wir helfen bei der Vermittlung eines amtlich anerkannten Dolmet- schers.
Dolmetscher-Service. Wird wegen eines Unfalls, Diebstahls oder sonstiger Schwierigkeiten im Ausland der Kontakt mit Behör- den, Kfz-Werkstätten oder Gutachtern erforderlich, wird auf Wunsch ein telefonischer Dolmetscherdienst angeboten: a) Xxxxxxxxxxxxx oder seine mitreisenden Familienangehörigen erhalten fremdsprachliche Un- terstützung von mehrsprachigen Mitarbeitern (Dolmetscher- und Übersetzer-Service per Te- lefon; Telefonkosten sind vom Karteninhaber zu tragen). b) Unterstützung in der Standardsprache (rund um die Uhr verfügbar) und weiteren Sprachen nach Verfügbarkeit und Bedarf. c) Benennung von Dolmetschern und Übersetzern vor Ort.
Dolmetscher-Service. 16.3.1 Für Gespräche mit den örtlichen Ärzten oder Behörden benötigen Sie eine Überset- zungshilfe. 16.3.2 Wir helfen mit unseren Notrufstationen und mehrsprachigen Ambulanzärzten bei den Gesprächen. Wir helfen bei der Vermittlung eines amtlich anerkannten Dol- metschers. 16.3.3 Wir erstatten die Kosten des amtlich anerkannten Dolmetschers. Pro Versiche- rungsfall zahlen wir insgesamt bis zu 200 Euro.
Dolmetscher-Service. Sollte im notfall eine sprachliche Unterstützung möglich und notwen- dig sein, so wird der Versicherer im Rahmen seiner Möglichkeiten tele- fonisch durch Dolmetschen Hilfestellung geben. Der Versicherungsschutz besteht weltweit für Versicherungsfälle, die während der versicherten Reise eintreten. 1. Die versicherte Person hat a) alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte b) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe seiner Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, originalbelege einzureichen sowie gegebe- nenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu ent- binden. 2. Bei vorsätzlicher Verletzung der obliegenheit gemäß § 6, Ziff. 2. be- steht kein Versicherungsschutz. Wird diese obliegenheit grob fahrläs- sig verletzt, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherte nach, dass er die obliegenheit nicht grob fahr- lässig verletzt hat, erbringt der Versicherer seine Leistung. Er erbringt seine Leistung auch, wenn der Versicherte nachweist, dass die Verlet- zung der obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der oblie- genden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherte die obliegenheit arglistig verletzt hat.
Dolmetscher-Service. Wird wegen eines Unfalls, Diebstahls oder sonstiger Schwierigkeiten im Ausland der Kontakt mit Behörden, Kfz-Werkstätten oder Gutachtern erforderlich, wird auf Wunsch ein telefonischer Dolmetscherdienst angeboten. – Karteninhaber der Eurowings Kreditkarten Gold erhalten fremdsprachliche Un- terstützung von mehrsprachigen Mitarbeitern (Dolmetscher- und Übersetzer- Service per Telefon (Telefonkosten sind vom Karteninhaber zu tragen)) – Unterstützung in den Standardsprachen: Englisch, Französisch, Spanisch, Italie- nisch (rund um die Uhr verfügbar ist die Standardsprache Englisch) und weiteren Sprachen nach Bedarf – Xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxx und Übersetzern vor Ort

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  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.