Dynamisierung Musterklauseln

Dynamisierung. Wünscht der Anleger eine Dynamisierung, erfolgt eine Erhöhung automatisch nach 12 Mo- naten.
Dynamisierung. Wünscht der Anleger eine Dynamisierung, erfolgt eine Erhöhung automatisch nach 12 Monaten.
Dynamisierung. Die mit der ING vereinbarte Sparplanrate kann jährlich automatisch erhöht werden. Der Kunde der ING kann vereinbaren, dass sich seine regelmäßigen Zahlungen zum 01. Januar eines jeden Jahres um einen festgelegten Prozentsatz erhöhen (automatische Dynamisierung). Diese Vereinbarung kann der Kunde jederzeit aufheben. 1 Bankarbeitstage sind alle Werktage außer Sonnabende, 24. und 31. Dezember und gesetzliche Feiertage des Bundeslandes Hessen.
Dynamisierung. Die HUK-COBURG-Krankenversicherung prüft in regelmäßigen Abständen, ob die im Tarif, wie z.B. unter Hilfsmittel, Sehhilfen, ambulante Kuren, ambulanter Entbindung, Haushaltshilfe, Ersatz-Krankenhaustagegeld, Besonderheiten in den ersten drei Versicherungsjahren bei Zahnersatz und Überführung aufge- führten Leistungsbegrenzungen, Höchst- und Pauschalbeträge im Hinblick auf den medizinischen Fortschritt und die Preisent- wicklung noch angemessen sind. Diese können zugunsten des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person angepasst werden, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint und ein unabhängiger Treu- händer die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderung an den Versicherungsnehmer folgt. AP00204U, Stand: 01.2017 HUK-COBURG-Krankenversicherung AG Vorsitzender des Aufsichtsrats: Xxxx. Xx. Xxxxxxxx X. Schradin. Vorstand: Xx. Xxxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxx Xxxxxxxx, Xxxxx-Xxxxxx Xxxxxxxx, Xx. Xxxx Xxxx Herøy, Xxxxx Xxxxxxx, Xxxxxx Xxxxxx (stv.). Sitz der Aktiengesellschaft: Xxxxxxxxxxxxx, 00000 Xxxxxx; eingetragen beim Amtsgericht Coburg unter HRB 1537; St.-Nr. 9212/101/00021; E-Mail: Xxxx@XXX-XXXXXX.xx
Dynamisierung. Der Tagesdurchschnitt nimmt an allgemeinen Entgeltanpassungen, die während des Berechnungszeitraums oder während des Ereignisses der Entgeltfortzahlung eintreten, nach Maßgabe der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 21 Satz 2 und 3 teil. Nach einer allge- meinen Entgeltanpassung sind die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v.H. des Vomhundertsatzes für die allgemei- ne Entgeltanpassung zu erhöhen.
Dynamisierung. Die Versicherer im Raum der Kirchen Krankenversicherung prüft in regelmäßigen Abständen, ob die im Tarif, wie z.B. unter Hilfsmittel, Sehhilfen, ambulante Kuren, ambulanter Entbindung, Haushaltshilfe, Ersatz-Krankenhaustagegeld, Besonderheiten in den ersten drei Versicherungsjahren bei Zahnersatz und Überführung aufgeführten Leistungsbegrenzungen, Höchst- und Pauschalbeträge im Hinblick auf den medizinischen Fortschritt und die Preisentwicklung noch angemessen sind. Diese können zugunsten des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person angepasst werden, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint und ein unabhängiger Treuhänder die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderung an den Versicherungsnehmer folgt. Versicherer im Raum der Kirchen Krankenversicherung AG, Xxxxxxxxx 0 – 0, 00000 Xxxxxxx Vorsitzender des Aufsichtsrats: Xx. Xxxxxx Xxxxxx. Vorstand: Xxxxxx Xxxxxxx (Sprecher), Xxxxxx Xxxxxx. Sitz der Aktiengesellschaft: Detmold; eingetragen beim Amtsgericht Lemgo HRB 6420; St.-Nr. 9212/101/00021 Die VRK Krankenversicherung ist eine Konzerngesellschaft der HUK-COBURG Unternehmensgruppe.
Dynamisierung. Der sich aus Ziffer I und ggf. Ziffer II ergebende Gesamtbeitrag erhöht sich jedes Jahr automatisch wie folgt:5 🞏 Der Betrag erhöht sich jährlich im selben Verhältnis wie die geltende Beitragsbemessungsgrenze in der allge- meinen Deutschen Rentenversicherung (West)6. 🞏 Der Betrag erhöht sich um EUR bzw. % des Vorjahresbetrages. 2 Wird der jährliche Mindestbetrag nicht erreicht, wird mit dieser Vereinbarung im betreffenden Jahr kein Überstundenentgelt zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. 3 Der Abschluss MR.BUZ-R ist ausschließlich in der MetallRente-Direktversicherung möglich. Wenn ein Arbeitgeber bisher nur MetallRente-Pen- sionskasse und/oder MetallRente-Pensionsfonds anbietet, ist der Abschluss eines Nachtrages zur Arbeitgebererklärung (GV--M0280Z0) erfor- derlich. 4 Voraussetzung ist die Abgabe einer Arbeitgebererklärung (GV--M0200Z0). 5 Die steuerlichen Fördergrenzen (siehe steuerliche Hinweise) sind zu beachten. 6 Bei E-BU oder S-BU ist keine BBG-Dynamik vorgesehen. Der zusätzliche Beitrag (aus der Dynamisierung) wird 🞏 ausschließlich vom Mitarbeiter finanziert 🞏 anteilig nach Finanzierungsquote (Verhältnis Entgeltumwandlung – Arbeitgeberfinanzierung) gemeinsam von Mitarbeiter und Arbeitgeber getragen. Der Mitarbeiter wandelt dazu zusätzlich laufendes Arbeitsentgelt um.
Dynamisierung. Die Betriebsrenten werden zum 1. Juli eines je- den Jahres um 1,0 v.H. dynamisiert. Die Erhöhung der Betriebsrente erfolgt unabhän- gig von der Anpassung der gesetzlichen Rente. Eine gegenseitige Anrechnung findet nicht mehr statt.
Dynamisierung. Die sich aus Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag ergebenden Beträge werden den nach dem 31.12.1995 eintretenden Veränderungen ihres Vergleichseinkommens angepaßt, wenn sich die zugrundeliegende Vergütungstabelle ändert. Die Anpassung erfolgt in dem prozentualen Umfang, in dem sich das Vergleichseinkommen seit der letzten Anpassung verändert hat. Vergleichseinkommen ist die vorletzte turnusmäßig er- reichbare Stufe der Grundvergütung für jede Vergütungsgruppe, vermindert um die Steuerabzugsbeträge unter Berücksichtigung der nicht antragspflichtigen Freibe- träge für eine 65-jährige verheiratete kinderlose Arbeitnehmerin/einen 65-jährigen verheirateten kinderlosen Arbeitnehmer sowie um die gesetzlichen Arbeitnehmeran- teile zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung.5 Die Anpassung erfolgt kaufmännisch gerundet auf volle €-Beträge. Sie darf nicht zu einer Kürzung des bisherigen Rentenzahlbetrages führen.

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  • Stornierung Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung-Zahlungsverzug bei Raten), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Pseudonymisierung Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Lagerung 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt. 15.2 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Sicherung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 15.4 Mangels abweichender Vereinbarung 15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Abschluss der Verladung durch den Spediteur, 15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs, 15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen. 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen. 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Änderung (1) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingun- gen für bestimmte Geschäftsarten werden im »Bundesanzeiger« bekannt gemacht, soweit sie Kaufleute und öffentliche Verwaltungen betreffen. Diesen Geschäftspartnern gegenüber gelten sie einen Monat nach der Bekanntmachung als vereinbart, sofern darin kein späterer Zeitpunkt genannt wird. (2) Sonstigen Geschäftspartnern wird die Bank Änderungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen und der besonderen Bedingungen für bestimmte Geschäftsarten spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbie- ten. Haben die Bank und der Geschäftspartner einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. „onlinebanking.bundesbank“) können Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die geänderten Bedingungen werden jeweils in den Geschäftsräumen der Bank ausgelegt und auf Wunsch ausgehändigt bzw. zugesandt. Die Zustimmung des Geschäftspartners gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswir- kung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. (3) In besonderen Bedingungen können abweichende Regelungen zur Änderung und Be- kanntmachung dieser besonderen Bedingungen enthalten sein.

  • Ablieferung 13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung. 13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen. 13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden 13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, 13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, 13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. 13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort. 13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt.

  • Qualitätssicherung 11 Grundlagen und Ziele § 12 Maßnahmen und Indikatoren (1) Entsprechend § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indika- toren zur Erreichung der Ziele nach § 11 zugrunde gelegt. (2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 der DMP-A-RL insbesondere: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Ärzte, - strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten für die koordinierenden Ärzte mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen Selbstkontrolle, - die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeigne- tes Feedbackverfahren für teilnehmende Ärzte sein, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versi- cherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Ärzte und einge- schriebenen Versicherten. (3) Zur Auswertung der in Anlage 13/14 fixierten Indikatoren sind die Dokumentationsdaten nach Anlage 2 und 8 der DMP-A-RL einzubeziehen. (4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach den Anla- gen 13/14 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen. (5) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP bieten für koordinierende Ärzte ein gemeinsa- mes Qualitätsforum an. Dieses soll mindestens zweimal im Jahr durchgeführt werden. Über die Teilnahme führt die DSP Anwesenheitslisten und stellt diese der KVWL einmal jährlich zum 31.12. zur Verfügung. (6) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP sollen an einem etablierten Qualitätssiche- rungsverfahren teilnehmen. (7) Die KVWL stellt sicher, dass die von koordinierenden Ärzten erteilten Aufträge nur von Ärzten oder Psychotherapeuten mit entsprechenden Genehmigungen (Qualitätssiche- rungs-Richtlinien) erbracht werden.