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Preise Musterklauseln

Preise. 4.1. Als massgebender Preis gilt der Preis gemäss Auftragsbestätigung. Dieser gilt als akzeptiert, wenn der Partner nach Erhalt der Auftragsbestätigung den Preis nicht umgehend beanstandet. 4.2. Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken, ex works (EXW) Zentrallager Tech Data (Inco Terms 2010). Die Kosten für Verpackung, Handling, Transport, Versicherung, Installation, Schulung, Anwenderun- terstützung, sonstige Gebühren (z.B. LSVA, SWICO, SUISA etc.) sowie die zum Zeitpunkt der Rechnungs- stellung gültige MwSt. werden gesondert ausgewiesen. 4.3. Bei Preissenkungen oder -erhöhungen werden dem Partner die zum Zeitpunkt der Auftragserfassung gül- tigen Preise verrechnet. Sofern Lieferanten Tech Data berechtigt haben, neue Preise bereits weiterzuge- ben, werden bei Preissenkungen dem Partner die zum Zeitpunkt der Ablieferung gültigen Preise verrech- net. Preisänderungen sind jederzeit auch ohne Vorankündigung möglich. 4.4. Der Partner verpflichtet sich, Preise, Preislisten sowie weitere vertrauliche Daten und Informationen (z.B. Rabatte, Händlermargen, übrige Vergütungen etc.) vertraulich zu behandeln und ausschliesslich im Rah- men der üblichen Vertragsbeziehung mit Tech Data zu verwenden. Die Bestimmungen gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Partner und Tech Data uneingeschränkt und zeitlich unbeschränkt weiter. 4.5. Bei aussergewöhnlichen Änderungen der Preis- und Konditionenstruktur durch den Hersteller kann Tech Data jederzeit die Preise und Konditionen ändern. Dies gilt sowohl für bestellte, aber noch nicht gelieferte Ware, als auch für künftige Bestellungen.
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen. 2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen. 2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen. 2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen. 2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
Preise. 7.1 Wenn nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, ist der vereinbarte Kaufpreis bei Empfang der Ware/Leistung ohne Abzug sofort fällig. Ein Skontoabzug bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Vereinbarung. 7.2 Die Preise gelten ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Frachtkosten und sonstiger Versandkosten sowie der entsprechenden Mehrwertsteuer. 7.3 Ändern sich nach Vertragsabschluss Stückzahlen, Maße oder wünscht der Auftraggeber Ausführungsänderungen, so werden die vereinbarten Preise sowie der Gesamtpreis entsprechend der Änderung herabgesetzt, bzw. erhöht. Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Steuern, Gebühren oder Abgaben erhöht oder neu eingeführt, so sind wir berechtigt, den Kaufpreis in gleichem Maße zu erhöhen. Gleiches gilt bei einer tarifvertraglichen oder gesetzlichen Erhöhung der Lohn- und Lohnnebenkosten. Preiserhöhungen von sonstigen im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung stehenden Kosten können ebenfalls auf den Besteller umgelegt werden. Frachtvergütungen bei Abholung werden nicht gewährt. Verpackungsmittel (Transportverpackungen) haben Sie auf Ihre Kosten vor Ort zu entsorgen. 7.4 Soll die Lieferung oder Leistung 3 Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, sind wir berechtigt, anfallende Mehrkosten geltend zu machen. 7.5 Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug-um-Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung verlangen, auch für später fällige Papiere. 7.6 Bei Zahlungsverzug sind die Verzugszinsen und die sonstigen durch den Verzug anfallenden Kosten zu ersetzen. Die Verzugszinsen belaufen sich auf 9 Prozentpunkte über dem jeweils einschlägigen Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB. 7.7 Bei Zahlungen für Teillieferungen/Teilleistungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen. 7.8 Zur Sicherung unseres Vergütungsanspruches sind wir berechtigt, von dem Auftraggeber eine Sicherheit bis zur Höhe der Werklohnvergütung/des Kaufpreises zu fordern durch Vorlage einer selbständigen unbefristeten Bankbürgschaft (Erfüllungsbürgschaft) oder einer gleichwertigen Sicherheit. Die Aufforderung von uns erfolgt diesbezüglich in Textform und gibt dem Besteller Gelegenheit, die Sicherheit binnen einer Frist von 2 Wochen zu lei...
Preise. 3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. 3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistun- gen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohn- vereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt. 3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatz- steuer und ab Lager. Verpackungs-, Trans- port-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen. 3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsor- gung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergü- ten. 3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupas- sen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3 % hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verord- nung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarun- gen oder b) anderer zur Leistungserbringung notwen- diger Kostenfaktoren wie Beschaffungskos- ten der zur Verwendung gelangenden Mate- rialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Ände- rungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Ver- tragsabschluss eingetreten sind. Die Anpas- sung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächli- chen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden. 3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnis- sen wird als wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. 3.7. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächti- gungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
Preise. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
Preise. Der Gesamtmietpreis setzt sich aus dem Tagesmietpreis, ggf. zugebuchtes Equipment und der Servicepauschale zusammen. Im Tagesmietpreis enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraum. Ebenfalls abgegolten sind die Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen sowie der vereinbarte Versicherungsschutz. Die zur Zeit des Vertragsabschlusses auf xxxxx://xxxxxxxxxx.xxx veröffentlichten Preise gelten inkl. jeweils geschuldetem Umsatzsteuersatz. Der jeweilige Tagesmietpreis ist aus der Preisübersicht auf xxxxx://xxxxxxxxxx.xxx/xx-xx/xxxxxx/ zu entnehmen. Zuzüglich zum Tagesmietpreis fällt je Anmietung eine Servicepauschale i.H.v. 99€ an. Für Mietfahrzeuge, in denen die Mitnahme von Haustieren gestattet ist beträgt die Servicepauschale 179€. Die Servicepauschale deckt die Kosten, die für die Bereitstellung des Fahrzeugs anfallen. Alle Kosten, die nicht ausdrücklich im Gesamtmietpreis enthalten und mit diesem abgegolten sind, hat der Mieter zu tragen. Hierunter fallen insbesondere Mautkosten, Kraftstoffkosten, Parkgebühren, Campingplatzgebühren sowie andere Stellplatzkosten oder Transportgebühren wie beispielsweise Fährkosten. In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, dass ein Vormieter gewisse Kosten oder Gebühren (z.B. Jahresvignette Schweiz) für das Mietfahrzeug gezahlt hat, welche auch vom Mieter im aktuellen Mietverhältnis genutzt werden können. Einen Anspruch auf solche zusätzlichen Leistungen besteht dabei nicht. Auch Strafgebühren oder Bußgelder gehen zu Lasten des Mieters. Die Vermieterin erhebt für die Bearbeitung der Strafmandate, Blitzer und Parktickets eine Gebühr von 19€ pro Mandat. Der Mieter autorisiert hiermit die Vermieterin, die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages oder nachträglich vorgelegten oder im Mietvertrag bezeichneten Zahlungsmethode zu beasten. Insbesondere autorisiert der Mieter die Vermieterin, die vereinbarte Gebühr nach dieser Ziff. 3 der AGB für Strafmandate, Blitzer und Parktickets, die Bearbeitungsgebühren für Schäden nach Ziffer 11 und die Bearbeitungsgebühr für Mautgebühren nach Ziffer 14 über die Kreditkarte abzubuchen. Alle Kilometer, die der Mieter mit dem Mietfahrzeug zurücklegt, sind im Tagesmietpreis inkludiert, soweit nicht anders schriftlich vereinbart und kein unübliches Fahrverhalten erkennbar ist. Ist im Nachhinein eine Zweckentfremdung erkennbar, ist der M...
Preise. 4.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, sondern erfolgt die Abrechnung nach Aufwand oder nach vereinbarten Einheiten. Wenn Massen angegeben werden, handelt es sich dabei um geschätzte Werte. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. 4.2. Für vom Kunden bestellte bzw vereinbarte Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf zusätzliches angemessenes Entgelt. Solche Zusatzaufträge werden mangels gesonderter Vereinbarung nach tatsächlichem Aufwand mit angemessenem Werklohn abgerechnet. 4.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versand kosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen. 4.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial, Verpackungen und Baurestmassen hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies mangels Entgeltsvereinbarung vom Kunden angemessen zu vergüten. 4.5. Baustellensicherungen, Abschrankungen und sonstige Sicherungsmaß nahmen sind vom unternehmerischen Kunden beizustellen. 4.6. Sofern gesetzlich vorgesehen, hat der AG für die Erfüllung des BauKG Sorge zu tragen.
Preise. 11.1 Die Preise für die Vertragsprodukte und die damit verbundenen Rabatte und Zuschläge erge- ben sich aus der Anlage 11.1 zu diesem Vertrag. Die im Auftrag vereinbarten Preise verstehen sich excl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer, inkl. aller Nebenkosten, z.B. für Verpackung, Fracht und Zölle bis zu der von Atlas angegebenen Versandanschrift DAP Empfangsstelle (Incoterms 2010), sofern nicht eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. 11.2 Jede Partei kann erstmals nach Ablauf von 18 Monaten nach Abschluss dieser Rahmenver- einbarung und danach jeweils alle 12 Monate eine Preisanpassung verlangen. Verlangt eine Partei eine Preisanpassung, so wird sie dies jeweils spätestens 2 Monate vor Ablauf der betreffenden Zeit- periode der jeweils anderen Partei schriftlich mitteilen. Sollte nach Ablauf von drei Monaten keine Ei- nigung über neue Preise erzielt worden sein, so kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende außerordentlich kündigen. Für diesen Fall ist Atlas berechtigt, eine Ab- schlussbestellung zu den Bedingungen dieses Vertrages und den letztgültigen Bestellungen bei dem Lieferanten zu platzieren, deren Ausmaß den letztmitgeteilten Prognosen und Vorausschauen ent- spricht. Der Lieferant ist verpflichtet, Xxxxx zu den bis dahin gültigen und geltenden Konditionen ent- sprechend zu beliefern. 11.3 Zwischen den Parteien besteht das Verständnis, dass eine jährliche Preisreduzierung für die Vertragsprodukte angestrebt wird, um den Anforderungen und Erfordernissen des globalen Wettbe- werbs für die Produkte von Atlas Rechnung tragen zu können. Von daher wird sich der Lieferant zu- nächst einmal kostenreduzierenden Verbesserungsvorschlägen nicht aus unbilligen Gründen ver- schließen und diesen unverzüglich Rechnung tragen. Im Übrigen wird der Lieferant jede Anstrengung unternehmen, um die vorgenannte Zielmarke zu erreichen.
Preise. Die Preise für die Leistungen ersehen Sie aus der Ausschreibung im Internet respektive der Bestätigung.
Preise. 5.1 Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen sowie die damit verbundenen administrativen Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Erfüllung erhoben werden. Soweit derartige Kosten, Steuern etc. beim Lieferanten oder seinen Hilfs- personen erhoben werden, sind diese vom Besteller nach Vorlage der entsprechenden Dokumente zu erstatten. 5.2 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmäs- sigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. In diesem Fall erfolgt die Preisanpassung entsprechend der beiliegenden Gleitpreisformel. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn - die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 8.3 genannten Gründe verlängert wird, oder - Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder - das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächli- chen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren, oder - Gesetze, Vorschriften, Auslegungs- oder Anwendungsgrundsätze eine Änderung erfahren haben.