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Preise Musterklauseln

Preise. 10.1 Der Preisberechnung werden die vertraglich vereinbarten Preise ohne gesetzliche Umsatzsteuer (netto) zu Grunde gelegt. Erst die Rechnungslegung erfolgt mit gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto). Et- was anderes gilt nur für den Fall, dass der AG dem AN vor Rech- nungslegung eine Bescheinigung nach § 13b UstG vorlegt. In diesem Fall erfolgt die Rechnungslegung ohne gesetzliche Umsatzsteuer (netto). 10.2 Der AN wird die vertraglich vereinbarten Preise nach billigem Ermes- sen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberech- nung maßgeblich sind, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leis- tung mehr als 2 Monate liegen. 10.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Energiekosten, der Ölpreis je Barrel, der Erdgaspreis je m³, die Lohn- und Lohnnebenkosten gem. der ein- schlägigen Tarifverträge für das Elektrohandwerk, die Sozialabgaben und/oder die Kosten durch Umweltauflagen erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der elektrowirtschaftlichen oder rechtli- chen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation füh- ren (z. B. bei Änderungen der Belastungen durch die EEG-Umlage). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Be- reichen, etwa bei den Lohnkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. den Energiekosten, sind vom AN die Preise zu ermäßigen, so- weit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der AN wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den AG ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in glei- chem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 10.4 Die vorgenannten Preisanpassungen können nur dann vorgenom- men werden, wenn sie unvorhersehbar nach Vertragsschluss ent- standen sind und innerhalb einer angemessenen Frist dem AG ge- genüber angezeigt und nachgewiesen werden.
Preise. 1.1. Das vom Kunden für Gaslieferungen des Versorgers an die Entnahmestelle des Kunden vom Kunden an den Versorger zu zahlendem Entgelt setzt sich aus einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und einem ver- brauchsabhängigen Arbeitspreis (Beschaffungs- und Verwaltungskosten des Versorgers für die gelieferte Ener- gie), dieser in Cent/kWh, zusammen. 1.2. Zusätzlich zu dem in Ziffer 1.1. genannten Arbeitspreis hat der Kunde für die Gaslieferungen des Versorgers an die Entnahmestelle des Kunden an den Versorger die folgenden und vom Versorger nicht beeinflussbaren, selbstständigen Kostenelemente gemäß den nachfolgenden Ziffern 1.2.1. bis 1.2.6. in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Höhe zu bezahlen: 1.2.1. Die vom Versorger für die Versorgung des Kunden zu bezahlende Netzentgelte, die nach der Anreizregulie- rungsverordnung (ARegV) behördlich reguliert werden und deren konkrete Höhe vom Kunden auf der Internet- seite desjenigen örtlichen Netzbetreibers eingesehen werden kann, in dessen Netz die Entnahmestelle des Kun- den liegt. 1.2.2. Die gesetzliche Bilanzierungsumlage nach § 29 Satz 2 GasNZV, die der Versorger an den Bilanzkreisverant- wortlichen und dieser an den Marktgebietsverantwortlichen abzuführen hat. Deren Höhe richtet sich danach, ob der Kunde vom Versorger über eine SLP- oder RLM-Entnahmestelle Gas bezieht und unter www.tra- xxxxxxx.xx eingesehen werden. Aufgrund der rechnerischen Ermittlung der Bilanzierungsumlage, auf die der Versorger weder einen Einfluss hat noch nehmen darf, kann deren veröffentlichte Höhe von dem insofern dem Kunden weiterberechneten Betrag abweichend sein. 1.2.3. Die Konzessionsabgabe nach der Verordnung über Konzessionsabgaben für Gas (Konzessionsabgabenver- ordnung - KAV), deren konkrete Höhe vom Kunden auf der Internetseite desjenigen örtlichen Netzbetreibers eingesehen werden kann, in dessen Netz die Entnahmestelle des Kunden liegt. 1.2.4. Das vom Versorger an den für die Entnahmestelle des Kunden verantwortlichen grundzuständigen Messstellen- betreiber (= örtlicher Netzbetreiber) abzuführende Entgelt für den Messtellenbetrieb, dessen konkrete Höhe vom Kunden auf der Internetseite desjenigen örtlichen Netzbetreibers eingesehen werden kann, in dessen Netz die Entnahmestelle des Kunden liegt. 1.2.5. Die Energiesteuer, deren Höhe in § 2 Abs. 1 Nr. 7 Energiesteuergesetz (EnergieStG) geregelt ist. 1.2.6. Die CO2-Abgabe, also die Kosten in Cent pro Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikat...
Preise. 10.1 Der Preisberechnung werden die vertraglich vereinbarten Preise ohne gesetzliche Umsatzsteuer (netto) zu Grunde gelegt. Erst die Rechnungslegung erfolgt mit gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto). Et- was anderes gilt nur für den Fall, dass der AG dem AN vor Rech- nungslegung eine Bescheinigung nach § 13b UstG vorlegt. In diesem Fall erfolgt die Rechnungslegung ohne gesetzliche Umsatzsteuer (netto). 10.2 Der AN wird die vertraglich vereinbarten Preise nach billigem Ermes- sen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberech- nung maßgeblich sind, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leis- tung mehr als 2 Monate liegen. 10.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Energiekosten, der Ölpreis je Bar- rel, der Erdgaspreis je m³, die Lohn- und Lohnnebenkosten gem. der einschlägigen Tarifverträge für das Elektrohandwerk, die Sozialab- gaben und/oder die Kosten durch Umweltauflagen erhöhen oder ab- senken oder sonstige Änderungen der elektrowirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensitua- tion führen (z. B. bei Änderungen der Belastungen durch die EEG- Umlage). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Lohnkosten, erfolgt. Bei Kosten- senkungen, z.B. den Energiekosten, sind vom AN die Preise zu er- mäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der AN wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den AG ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 10.4 Die vorgenannten Preisanpassungen können nur dann vorgenom- men werden, wenn sie unvorhersehbar nach Vertragsschluss ent- standen sind und innerhalb einer angemessenen Frist dem AG ge- genüber angezeigt und nachgewiesen werden.
PreiseUnsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
Preise. 4.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, sondern erfolgt die Abrechnung nach Aufwand oder nach vereinbarten Einheiten. Wenn Massen angegeben werden, handelt es sich dabei um geschätzte Werte. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. 4.2. Für vom Kunden bestellte bzw vereinbarte Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf zusätzliches angemessenes Entgelt. Solche Zusatzaufträge werden mangels gesonderter Vereinbarung nach tatsächlichem Aufwand mit angemessenem Werklohn abgerechnet. 4.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versand kosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen. 4.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial, Verpackungen und Baurestmassen hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies mangels Entgeltsvereinbarung vom Kunden angemessen zu vergüten. 4.5. Baustellensicherungen, Abschrankungen und sonstige Sicherungsmaß nahmen sind vom unternehmerischen Kunden beizustellen. 4.6. Sofern gesetzlich vorgesehen, hat der AG für die Erfüllung des BauKG Sorge zu tragen.
Preise. Der Gesamtmietpreis setzt sich aus dem Tagesmietpreis, ggf. zugebuchtes Equipment und der Servicepauschale zusammen. Im Tagesmietpreis enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraum. Ebenfalls abgegolten sind die Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen sowie der vereinbarte Versicherungsschutz. Die zur Zeit des Vertragsabschlusses auf xxxxx://xxxxxxxxxx.xxx veröffentlichten Preise gelten inkl. jeweils geschuldetem Umsatzsteuersatz. Der jeweilige Tagesmietpreis ist aus der Preisübersicht auf xxxxx://xxxxxxxxxx.xxx/xx-xx/xxxxxx/ zu entnehmen. Zuzüglich zum Tagesmietpreis fällt je Anmietung eine Servicepauschale i.H.v. 99€ an. Für Mietfahrzeuge, in denen die Mitnahme von Haustieren gestattet ist beträgt die Servicepauschale 179€. Die Servicepauschale deckt die Kosten, die für die Bereitstellung des Fahrzeugs anfallen. Alle Kosten, die nicht ausdrücklich im Gesamtmietpreis enthalten und mit diesem abgegolten sind, hat der Mieter zu tragen. Hierunter fallen insbesondere Mautkosten, Kraftstoffkosten, Parkgebühren, Campingplatzgebühren sowie andere Stellplatzkosten oder Transportgebühren wie beispielsweise Fährkosten. In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, dass ein Vormieter gewisse Kosten oder Gebühren (z.B. Jahresvignette Schweiz) für das Mietfahrzeug gezahlt hat, welche auch vom Mieter im aktuellen Mietverhältnis genutzt werden können. Einen Anspruch auf solche zusätzlichen Leistungen besteht dabei nicht. Auch Strafgebühren oder Bußgelder gehen zu Lasten des Mieters. Die Vermieterin erhebt für die Bearbeitung der Strafmandate, Blitzer und Parktickets eine Gebühr von 19€ pro Mandat. Der Mieter autorisiert hiermit die Vermieterin, die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages oder nachträglich vorgelegten oder im Mietvertrag bezeichneten Zahlungsmethode zu beasten. Insbesondere autorisiert der Mieter die Vermieterin, die vereinbarte Gebühr nach dieser Ziff. 3 der AGB für Strafmandate, Blitzer und Parktickets, die Bearbeitungsgebühren für Schäden nach Ziffer 11 und die Bearbeitungsgebühr für Mautgebühren nach Ziffer 14 über die Kreditkarte abzubuchen. Alle Kilometer, die der Mieter mit dem Mietfahrzeug zurücklegt, sind im Tagesmietpreis inkludiert, soweit nicht anders schriftlich vereinbart und kein unübliches Fahrverhalten erkennbar ist. Ist im Nachhinein eine Zweckentfremdung erkennbar, ist der M...
Preise. 1. Es gelten immer die am Tage der Lieferung gültigen Preise. 2. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, ab Lager des Verkäufers. 3. Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Verpackung, Transportkosten, Einbaukosten, Prüfungskosten, Rückfracht für Altaggregate und Altmotoren usw.) werden zusätzlich berechnet. 4. Für Wiederverkäufer ist die in der Angabe des Kaufpreises enthaltene Preisempfehlung unverbindlich. 5. Für jedes Tauschteil wird grundsätzlich Pfand nach dem aktuellen Stand zum Verkaufszeitpunkt berechnet. Wird das Altteil unmittelbar im Zeitpunkt des Verkaufs des Tauschteils zurückgegeben, so werden die Pfandbeträge (Pfand auf das Austauschteil und Gutschrift des Pfandbetrages des Altteils) automatisch miteinander verrechnet, ohne dass dies auf der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Sollte das Altteil jedoch nicht den Rücknahmekriterien für Altteile des Verkäufers entsprechen (beispielsweise weil Teile fehlen oder nicht mehr Instand gesetzt werden können), so wird der Verkäufer den Wertverlust des Altteils maximal in Höhe des auf das Teil fallenden Pfandbetrages einbehalten bzw. hiervon abziehen. Dieser Betrag wird dann auf der Rechnung gesondert aufgeführt. 6. Wird das Altteil nicht im Zeitpunkt des Verkaufs des Tauschteils zurückgegeben, so wird Xxxxx auf das Tauschteil erhoben und dem Käufer ein Pfandschein hierüber ausgestellt. Diesen Pfandschein kann er dann innerhalb von sechs Monaten ab Datumsausstellung auf den Pfandgutschein einlösen, sofern er ein gleiches, den Rücknahmekriterien entsprechendes Altteil an den Verkäufer zurückgibt, d.h. ihm wird dann mit Rückgabe des Altteils der Pfand wieder zurückbezahlt oder gutgeschrieben. 7. Für den Kauf von Tauschmotoren gilt Folgendes: Ergibt sich bei der Überprüfung eines im Tauschverfahren zu ersetzenden Altmotors, dass dieser nicht wiederaufbereitungsfähig ist (z.B. aufgrund fehlender Teile oder (Teil-)Unmöglichkeit der Instandsetzung), wird der dadurch entstandene Wertverlust dem Auftraggeber zusätzlich zum Listenpreis des Tauschmotors in Höhe des jeweils allgemein üblichen Pauschbetrags berechnet: 8. Die Umsatzsteuer, auch für Altteile, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
Preise. 6.1. Die Preise der Produkte von BIOFERMENTA GmbH ergeben sich aus den jeweils aktuellen Preislisten. 6.2. Die Preise beinhalten nicht die Kosten für die Verpackung, den Transport, etwaige Bewilligungen, die Montage, Schulungen und etwaige auf Wunsch des Kunden hergestellte Sonderanfertigungen. 6.3. Ebenso hat der Auftraggeber alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden. 6.4. Bei einer Verrechnung nach Arbeitsaufwand richten sich die Kosten nach den jeweils gültigen Stundensätzen sowie den jeweils gültigen Sätzen für Überstunden, Reisekosten, Nächtigungskosten, Auslösen u.ä.. 6.5. Muss ein Auftrag mit besonderer Dringlichkeit ausgeführt werden, so trägt der Kunde die durch notwendige Überstundenleistungen und eine beschleunigte Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten. Für Kleinmaterial wird ein angemessener Pauschalbetrag verrechnet. 6.6. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten oder damit aufzurechnen. 6.7. Sollten Angebote auf Reparaturen oder Begutachtungen verlangt werden und deshalb zwecks Ermittlung der Reparaturkosten eine Zerlegung des Stückes und eine Überprüfung der Einzelteile notwendig sein, so sind der BIOFERMENTA GmbH die dadurch erwachsenen Kosten einschließlich allfälliger Demontagekosten sowie Entsendungskosten unseres Personals zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommen sollte. 6.8. Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungstermine ist die BIOFERMENTA GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank und mindestens € 40 Betreibungskosten zu berechnen; hierdurch werden darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche nicht beeinträchtigt. Zahlungen sind ausschließlich nur an die BIOFERMENTA GmbH direkt zu leisten. 6.9. Sämtliche Spesen (Überweisung-, Post-, Einziehungsspesen, Mahngebühren, etc.) gehen zu Lasten des Käufers. 6.10. Alle Zahlungen sind, sofern nicht eine Vorauszahlung oder schriftlich eine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde, innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Verrechnung von Teilleistungen ist zulässig. Eine Transportversicherung erfolgt auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten. Die Ware reist daher auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Preise. 4.1 Die Lieferungen erfolgen - sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde - zu den von uns bekannt gegeben Preisen. Die Prei- se verstehen sich ab Werk bzw. ab dem vereinbarten Versendungsort, ausschließlich Verpackung, Zoll, Versicherung, Installations- und Inst- ruktionskosten, Versandkosten und Mehrwertsteuer. 4.2 Bei Kostensenkung oder -erhöhung durch Materialpreis bzw. durch Lohnerhöhungen oder -änderungen, welche nach Vertragsschluss ein- treten, behalten wir uns vor, den zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeb- lichen Preis zu berechnen, falls die Auslieferung später als 4 Monate nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung erfolgt. Die Kostenände- rungen werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. 4.3 Eine Neuberechnung in einer für den Käufer zumutbaren Weise behalten wir uns auch für den Fall vor, dass der Vertragsgegenstand mit technischen Verbesserungen gegenüber dem Vertragszeitpunkt versehen wurde. 4.4 Für Aufträge auf Abruf werden stets die am Tag der Auslieferung oder bei Fälligkeit der Abnahme gültigen Preise berechnet. 4.5 Bei nicht vereinbarten Mindermengen sind wir berechtigt, kosten- deckende Zuschläge zu erheben bzw. Rabattkürzungen vorzunehmen. 4.6 Bei einer Lieferung „ab Werk“ sind wir berechtigt, die Ware ab Lie- ferbereitschaft zu fakturieren. Beim Versendungskauf tritt die Berechti- gung zur Faktura mit Übergabe an die Transportperson ein.
Preise. Die Preise für die Leistungen ersehen Sie aus der Ausschreibung im Internet respektive der Bestätigung.