Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Musterklauseln

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird dem/der Auszubildenden die Vergütung gemäß den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes gezahlt.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. (1) 1Bei Beschäftigten, für die bis zum 30. September 2005 § 71 BAT gegolten hat, wird abweichend von § 22 Abs. 2 TVöD für die Dauer des über den 30. Septem- ber 2005 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festge- setzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 TVöD) gezahlt. 2Nettokranken- geld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Kran- kengeld. 3Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzli- chen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Kranken- geldzuschusses der Höchstsatz des Nettokrankengeldes, der bei Pflichtversi- cherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 3.1.2 Pago en el caso de enfermedad Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation richtet sich nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Los gastos en el caso de que la trabajadora/ el trabajador está enferma/o y los gastos para una rehabilicación corren a xx xxxxxx xxx xxxxxxxxxx x xxxxx xxxxxxxxx xx xx xxx xx xxxxxxxx.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestimmt sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Die Berechnung erfolgt analog der Bestimmungen des §11 BUrlG. Die Tarifvertragsparteien schließen dafür einen Tarifvertrag mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ab. Durch Betriebsvereinbarung kann geregelt werden, dass Arbeitnehmer künftige tarifvertragliche Entgel- tansprüche durch Entgeltumwandlung für eine Sachleistung verwenden können.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Im Falle der nachgewiesenen Erkrankung behält die Angestellte Zahnärztin/ der Angestellte Zahnarzt einen Anspruch auf Vergütung des Grundbetrages bis zum Ende der 6. Woche der Arbeitsunfähigkeit, nicht aber über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses hinaus. Die Angestellte Zahnärztin/ der Angestellte Zahnarzt behält diesen Anspruch auch dann, wenn die Praxisinhaberin/ der Praxisinhaber das Arbeitsverhältnis aus Anlass des Krankheitsfalles kündigt.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. (1) 1Für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, b oder c Doppelbuchst. aa, bei denen am Tag vor dem Betriebsübergang der Krankengeldzuschuss gemäß § 13 Abs. 1 TVÜ-Länder, gemäß § 13 Abs. 1 TVÜ-H oder gemäß § 13 TVÜ-VKA in Verbin- dung mit § 2 Abs. 2 Tarifvertrag vom 31. August 2000 in Höhe des Unterschiedsbetra- ges zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzli- chen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 MTV Autobahn) zu berechnen ist, verbleibt es abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 MTV Autobahn dabei. 2Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung redu- zierte Krankengeld.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall das Entgeltfortzahlungsgesetz ist in seiner jeweiligen aktuellen Fassung zu beachten, soweit keine andere tarifliche Regelung bzw. Betriebsvereinbarung besteht.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 31 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Im Falle der nachgewiesenen Erkrankung behält die Weiterbildungsassistentin/ der Weiterbildungsassistent einen Anspruch auf Vergütung bis zum Ende der 6. Woche der Arbeitsunfähigkeit, nicht aber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Die Weiterbildungsassistentin/ der Weiterbildungsassistent behält diesen Anspruch auch dann, wenn die Praxisinhaberin/ der Praxisinhaber das Arbeitsverhältnis aus Anlass des Krankheitsfalles kündigt.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, d.h. Mitarbeiter*innen erhalten Entgeltfortzahlung in Höhe des Kurzarbeitergeldes nebst Aufstockung. Bei schichtweiser Zuteilung von Kurzarbeit haben die Mitarbeiter*innen grundsätzlich auch bei Krankheit die Kurzarbeitsbedingungen gegen sich gelten zu lassen. Mitarbeiter*innen haben im laufenden Monat den Durchschnitt der von allen durch den Betrieb in Kurzarbeit gebrachten Mitarbeiter*innen geleisteten Kurzarbeitsschichten, im Hinblick auf Lohnfortzahlung, gegen sich gelten zu lassen. Diese Schichten werden als „Krank in Kurzarbeit“ nach den Bezahlungsregelungen Kurzarbeit abgewickelt. Das heißt es erfolgt keine gesonderte Bezahlung für diese Durchschnittsschichten im Rahmen der Lohnfortzahlung. Die übrigen darüber hinaus entstehenden etwaigen Krankentage werden nach den tariflichen Regelungen zur Lohnfortzahlung abgewickelt. Die Durchschnittsbetrachtung wird auf die volle nächste Zahl aufgerundet (als Beispiel Durchschnitt 2,5 Schichten, dann erfolgt eine Aufrundung auf 3 Kurzarbeitsschichten) In Zeiten, in denen die volle tarifliche Arbeitsleistung erbracht wird, kommt die tariflich vereinbarte Entgeltfortzahlung zur Anwendung.