EEG-Umlage für Agrarprodukte Musterklauseln

EEG-Umlage für Agrarprodukte. Die oben beschriebene Tierwohlabgabe nach dem Konzept des Kompetenznetzwerks Nutztierhaltung geht davon aus, dass neben der „Anschubfinanzie- rung“ von zum Beispiel Stallumbauten die Kennzeich- nung zu steigenden Erzeuger*innenpreisen führen wird. Grund hierfür ist, dass die Konsument*innen durch die transparenten Haltungsklassen bereit sein werden, für Waren aus artgerechter Haltung einen hö- heren Preis zu zahlen (Thünen-Institut 2021). Als Alter- native könnte eine Tierwohlabgabe ähnlich wie die EEG-Umlage konzipiert werden. Grundidee ist hier die Übertragung des Konzeptes des Erneuerbaren Ener- gien Gesetzes (EEG) auf die Landwirtschaft und die Entwicklung eines Nachhaltigen Lebensmittelgeset- zes (NLG). Das EEG, das im Jahr 2000 eingeführt wurde, fördert den Ausbau erneuerbarer Energien. Es verpflichtet Netzbetreiber dazu, den ins öffentliche Netz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energie- quellen zu einem festgelegten Preis abzunehmen. Sie zahlen den Erzeuger*innen eine Einspeisevergütung. Die Differenz der ausgezahlten Vergütung zum Markt- preis wird auf alle umlagepflichtigen Stromkund*innen umgelegt. Zuzüglich zum Strompreis zahlen diese die EEG-Umlage. Ein Nachhaltiges Lebensmittelgesetz könnte zur Rea- lisierung von fairen Erzeuger*innenpreisen, Tierwohl, Klima- und Umweltschutz beitragen. Dafür müssten Supermarktketten den Erzeuger*innen, das heißt den Landwirt*innen, eine sogenannte Abnahmegarantie für Produkte, die bestimmte Klima-, Umwelt- und Tier- wohlstandards einhalten, zahlen. Diese finanzieren alle Verbraucher*innen über einen Aufpreis auf die Pro- dukte. Im Gegenzug wird den Kund*innen durch eine langfristige, feste Maßnahmenvergütung die Umset- zung entsprechender Standards versichert (FÖS 2020). Der Anspruch auf die Auszahlung der Umlage kann an verschiedene Kriterien geknüpft werden. So wären ne- ben der Einhaltung von Tierwohlstandards auch eine nachhaltige Bestandsdichte zur Vermeidung von Nit- ratüberschüssen, nachhaltiges Management des Wirt- schaftsdüngers (unter anderem zur Reduktion der Luftschadstoffemissionen wie Ammoniak) sowie faire Arbeitsbedingungen und Entlohnung für Mitarbei- ter*innen erstrebenswerte Voraussetzungen für den Erhalt des Tierwohl-EEGs. Besonders durch die Begrenzung der Bestandsdichte kann zusätzlich verhindert werden, dass die steigenden Erzeuger*innenpreise zu steigenden Produktions- mengen führen (siehe hierzu Kapitel 5.1). Wie in Kapitel 1.3.1 beschrieben, besteht gerade bei tie- rischen Lebensm...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.