Common use of Einkünfteermittlung auf Fondsebene Clause in Contracts

Einkünfteermittlung auf Fondsebene. Die Erträge eines Investmentfonds setzen sich im Wesentlichen aus den ordentlichen und den außerordentlichen Erträgen zusammen. Unter ordentlichen Erträgen werden im Wesentlichen Zinsen- und Dividendenerträge verstanden. Aufwendungen des Investmentfonds (z.B. Managementgebühren, Wirtschaftsprüferkosten) kürzen die ordentlichen Erträge. Außerordentliche Erträge sind Gewinne aus der Realisation von Wertpapieren (im Wesentlichen aus Aktien, Forderungswertpapieren und den dazugehörigen Derivaten), saldiert mit realisierten Verlusten. Verlustvorträge und ein eventueller Aufwandsüberhang kürzen ebenfalls die laufenden Gewinne. Ein eventueller Verlustüberhang kann gegen die ordentlichen Erträge gegengerechnet werden. Nicht verrechnete Verluste sind zeitlich unbegrenzt vortragsfähig. Privatvermögen Volle Steuerabgeltung (Endbesteuerung), keine Steuererklärungspflichten des Anlegers. Von der Ausschüttung (Zwischenausschüttung) eines Investmentfonds an Anteilinhaber wird, soweit diese aus Kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen stammt und sofern der Empfänger der Ausschüttung der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegt, durch die inländische kuponauszahlende Stelle eine KESt in der für diese Erträge gesetzlich vorgeschriebenen Höhe einbehalten. Unter der gleichen Voraussetzung werden „Auszahlungen“ aus Thesaurierungsfonds als KESt für den im Anteilwert enthaltenen ausschüttungsgleichen Ertrag (ausgenommen vollthesaurierende Fonds) einbehalten. Der Privatanleger hat grundsätzlich keinerlei Steuererklärungspflichten zu beachten. Mit dem Kapitalertragsteuerabzug sind sämtliche Steuerpflichten des Anlegers abgegolten. Der Kapitalertragsteuerabzug entfaltet die vollen Endbesteuerungswirkungen hinsichtlich der Einkommensteuer. A u s n a h m e n von der Endbesteuerung Eine Endbesteuerung ist ausgeschlossen:

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