Einleitung des Verfahrens Musterklauseln
Einleitung des Verfahrens. 1.1 Das Schiedsverfahren wird durch die Einreichung eines Antrags auf ein Schiedsverfahren eingeleitet, indem die nächstinteressierte Partei den Antrag bei der „Nederlandse Zuivelbeurs“ einreicht. Das Schiedsverfahren gilt am Tag des Eingangs des Antrags auf ein Schiedsverfahren bei der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“ als eingeleitet.
1.2 Der Antrag auf ein Schiedsverfahren ist schriftlich einzureichen, zu datieren und in fünffacher Ausfertigung an die Adresse des Sekretariats der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs" zu senden, unter Angabe von:
a. Name und Anschrift des Antragstellers (Kläger);
b. Name und Adresse der Gegenpartei (Beklagter);
c. eine kurze klare Beschreibung des Streitfalls und einen Verweis auf die Schiedsvereinbarung und ggf. andere Vereinbarung(en), auf die sich das Schiedsverfahren bezieht, zusammen mit Kopien der relevanten Vereinbarungen;
d. Anspruch des Antragsteller (die Forderung).
1.3 Im Antrag zum Schiedsverfahren kann der Antragsteller ggf. angeben, dass er zunächst eine Schlichtung durch Mediation, wie in Abschnitt B der vorliegenden Schiedsvereinbarung beschrieben, wünscht.
1.4 Das Sekretariat der Stiftung Nederlandse Zuivelbeurs (in dieser AGB im Folgenden auch als „Sekretariat" bezeichnet) bestätigt den Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren so bald wie möglich per Einschreiben sowohl dem Antragsteller als auch dem Beklagten und sendet eine Kopie des Antrags auf ein Schiedsverfahren an den Kläger.
1.5 Innerhalb von drei Arbeitstagen, nachdem die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Verwaltungskosten vom Kläger bezahlt worden sind, fordert das Sekretariat sowohl den Kläger als auch den Beklagten auf, dem Sekretariat innerhalb von sieben Tagen schriftlich per Einschreiben mitzuteilen, ob sie einen Schlichtungsversuch unternehmen wollen oder ob sie direkt ein Schiedsverfahren in Anspruch nehmen wollen. Wenn die Parteien nicht innerhalb der gesetzten Frist von sieben Tagen geantwortet haben oder wenn beide Parteien nicht angegeben haben, dass sie den Streitfall durch Mediation beilegen wollen, informiert das Sekretariat die Parteien, und das Schiedsverfahren wird fortgesetzt.
Einleitung des Verfahrens. 1Das Verfahren wird durch ein schriftliches Gesuch einer oder mehrerer Vertragsparteien beim Sekretariat der Schlichtungskommission oder des Schiedsgerichts anhängig gemacht. 2Das Schlichtungsgesuch und die Stellungnahme der Gegenpartei haben insbesondere zu enthalten:
a. die genaue Bezeichnung der Partei(en)
b. die Anträge der Partei(en)
c. die Begründung der Anträge
d. die Beweismittel
e. die Vertretung der Partei(en) 3Wird das Gesuch nicht von allen am GAV beteiligten Personalverbänden anhängig gemacht, so können sich die übrigen am GAV beteiligten Personalverbände innert 14 Tagen als Beigeladene dem Verfahren anschliessen. Die Beigeladenen werden Partei.
Einleitung des Verfahrens. Nach der Ruferteilung durch die SWGV, erhält die Rufinhaberin bzw. der Rufinhaber ein Schreiben sowie weitere Informationen per E-Mail, in denen folgende Punkte zu finden sind bzw. abgestimmt werden: − Glückwünsche − Terminvorschlag für Berufungsverhandlungen − Bitte um Einreichung eines Konzepts der zukünftigen Lehr- und Forschungstätigkeiten und der dafür benötigten Ausstattung (mit Fristsetzung) − Bitte um Mitteilung der Vorstellungen über persönliche Bezüge − Hinweise auf Dual Career, Chancengleichheit, Familiengerechte Hochschule & Veranstaltungen für Neuberufene an der Universität Bremen − Hinweis auf die im Internet verfügbaren Informationen (Leitfäden, Gesetze, Ordnungen) mit Link − Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner Die Rufinhaberin bzw. der Rufinhaber wird vor den Verhandlungen in der Regel durch die Dekanin oder den Dekan des zuständigen Fachbereichs in allen Fragen beraten, die hinsichtlich der personellen, sächlichen und baulichen Ausstattung entstehen. Die Aufgabe der Dekanin bzw. des Dekans ist, über die universitäts- und fachbereichsüblichen Bedingungen zu informieren und zwischen fachbereichsinternen und universitätsübergreifenden Interessen zu vermitteln.
Einleitung des Verfahrens. Kommt die Vertrauensperson zu dem Ergebnis, dass der Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens gegeben ist, gibt sie den Vorgang mit den ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Unterlagen an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Kommission. Der Vorgang ist auch im Fall des § 8 Abs. 3 an die Kommission weiterzuleiten, wenn die informierende Person auf der Durchführung eines Verfahrens besteht. Die informierende ▇▇▇▇▇▇ muss sich bereit erklären, im Verfahren vor der Kommission den Vorwurf zu vertreten.
Einleitung des Verfahrens. 16 Verfahrenseröffnung § 17 Anforderungen an die Anträge § 18 Prüfarten § 19 Prüfmethoden § 20 Fallprüfung gemäß § 106a Abs. 1 i.V.m. § 106a Abs. 2 SGB V § 21 Prüfung nach Durchschnittswerten gemäß § 106a Abs. 4 (§ 106a Abs. 1 i.V.m. § 106a Abs. 2) SGB V § 21a Prüfung nach statistischen Durchschnittswerten § 21b Prüfung nach statistischen Durchschnittswerten mit ergänzender Einzel- fallprüfung § 21c Prüfung nach statistischen Durchschnittswerten im Verhältnis zu den Be- zugsleistungen § 21d Einzelfallprüfung § 21e Beispielhafte Einzelfallprüfung mit Hochrechnung § 21f Weitere Prüfmethoden § 22 entfällt § 23 Prüfung der Verordnungsweise
Einleitung des Verfahrens. Der EGÖD schlägt ein Thema zur Diskussion mit den sektoralen Arbeitgebern vor oder akzeptiert einen Vorschlag der sektoralen Arbeitgeber. Die ständigen Ausschüsse berücksichtigen bei ihrer Entscheidung die allgemeine EGÖD-Politik und das EGÖD- Prioritätsprogramm. Die ständigen Ausschüsse entscheiden über die von ihnen gewünschten Themen.
