Einleitung des Verfahrens. 1.1 Das Schiedsverfahren wird durch die Einreichung eines Antrags auf ein Schiedsverfahren eingeleitet, indem die nächstinteressierte Partei den Antrag bei der „Nederlandse Zuivelbeurs“ einreicht. Das Schiedsverfahren gilt am Tag des Eingangs des Antrags auf ein Schiedsverfahren bei der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“ als eingeleitet. 1.2 Der Antrag auf ein Schiedsverfahren ist schriftlich einzureichen, zu datieren und in fünffacher Ausfertigung an die Adresse des Sekretariats der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs" zu senden, unter Angabe von: a. Name und Anschrift des Antragstellers (Kläger); b. Name und Adresse der Gegenpartei (Beklagter); c. eine kurze klare Beschreibung des Streitfalls und einen Verweis auf die Schiedsvereinbarung und ggf. andere Vereinbarung(en), auf die sich das Schiedsverfahren bezieht, zusammen mit Kopien der relevanten Vereinbarungen; d. Anspruch des Antragsteller (die Forderung). 1.3 Im Antrag zum Schiedsverfahren kann der Antragsteller ggf. angeben, dass er zunächst eine Schlichtung durch Mediation, wie in Abschnitt B der vorliegenden Schiedsvereinbarung beschrieben, wünscht. 1.4 Das Sekretariat der Stiftung Nederlandse Zuivelbeurs (in dieser AGB im Folgenden auch als „Sekretariat" bezeichnet) bestätigt den Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren so bald wie möglich per Einschreiben sowohl dem Antragsteller als auch dem Beklagten und sendet eine Kopie des Antrags auf ein Schiedsverfahren an den Kläger. 1.5 Innerhalb von drei Arbeitstagen, nachdem die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Verwaltungskosten vom Kläger bezahlt worden sind, fordert das Sekretariat sowohl den Kläger als auch den Beklagten auf, dem Sekretariat innerhalb von sieben Tagen schriftlich per Einschreiben mitzuteilen, ob sie einen Schlichtungsversuch unternehmen wollen oder ob sie direkt ein Schiedsverfahren in Anspruch nehmen wollen. Wenn die Parteien nicht innerhalb der gesetzten Frist von sieben Tagen geantwortet haben oder wenn beide Parteien nicht angegeben haben, dass sie den Streitfall durch Mediation beilegen wollen, informiert das Sekretariat die Parteien, und das Schiedsverfahren wird fortgesetzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Den Handel Und Die Dienstleistungen in Bezug Auf Käse, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Den Handel Und Die Dienstleistungen in Bezug Auf Käse, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einleitung des Verfahrens. 1.1 Das Schiedsverfahren Eine Schlichtung wird durch die Einreichung eines Antrags auf ein Schiedsverfahren eingeleitetanhängig, indem die nächstinteressierte Partei den Antrag einen Schlichtungsantrag bei der „Nederlandse Zuivelbeurs“ einreicht. Das Schiedsverfahren Die Schlichtung gilt am an dem Tag des Eingangs des Antrags auf ein Schiedsverfahren für anhängig gemacht, an dem der Schlichtungsantrag bei der „Nederlandse Zuivelbeurs“ eingegangen ist.
1.2 Der Schlichtungsantrag ist schriftlich, per Einschreiben, datiert und in fünffacher Ausfertigung an das Sekretariat der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs“ als eingeleitet.
1.2 Der Antrag auf ein Schiedsverfahren ist schriftlich unter Xxxxxx folgender Punkte einzureichen, zu datieren und in fünffacher Ausfertigung an die Adresse des Sekretariats der Stiftung „Nederlandse Zuivelbeurs" zu senden, unter Angabe von:
a. Name und Anschrift Adresse des Antragstellers (Kläger);
b. Name und Adresse der Gegenpartei Gegenseite (Beklagter);
c. eine kurze klare und verständliche Beschreibung des Streitfalls und einen Verweis auf die Schiedsvereinbarung und ggf. andere Vereinbarung(en), auf die sich das Schiedsverfahren bezieht, zusammen mit Kopien der relevanten VereinbarungenStreitfalls;
d. Anspruch die Forderung des Antragsteller Antragstellers (die Forderung).
1.3 Im Antrag zum Schiedsverfahren Schlichtungsantrag kann der Antragsteller ggf. angeben, dass er zunächst eine Schlichtung durch Mediation, wie in Abschnitt B der vorliegenden Schiedsvereinbarung Regelung beschrieben, wünscht.
1.4 Das Sekretariat der Stiftung Nederlandse Zuivelbeurs (in dieser AGB der vorliegenden Regelung im Folgenden auch als auch: das „Sekretariat" bezeichnet“) bestätigt den Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren Schlichtungsantrags per Einschreiben so bald wie als möglich per Einschreiben unter Zusendung eines Exemplars des Schlichtungsantrags des Klägers sowohl gegenüber dem Antragsteller Kläger als auch gegenüber dem Beklagten und sendet eine Kopie des Antrags auf ein Schiedsverfahren an den KlägerBeklagten.
1.5 Innerhalb von drei Arbeitstagen, nachdem die Werktagen nach Begleichung der in Artikel 29 Absatz 1 genannten Verwaltungskosten vom durch den Kläger bezahlt worden sind, fordert das Sekretariat sowohl den Kläger als auch den Beklagten per Einschreiben auf, dem Sekretariat innerhalb von sieben Tagen schriftlich per Einschreiben mitzuteilen, ob sie diese einen Schlichtungsversuch unternehmen wollen Mediationsversuch wünschen oder ob sie direkt ein Schiedsverfahren in Anspruch nehmen wollenzur Schlichtung übergehen möchten. Wenn die Parteien nicht Falls innerhalb der gesetzten Frist von sieben Tagen geantwortet haben keine Reaktion der Parteien erfolgt ist oder wenn beide Parteien nicht angegeben haben, dass sie den Streitfall durch Mediation beilegen wollenbeizulegen wünschen, informiert teilt das Sekretariat die Parteien, dies allen Parteien mit und das Schiedsverfahren Schlichtungsverfahren wird fortgesetzt.
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