Dienstleistung Musterklauseln

Dienstleistung. Sofern nicht gesondert und schriftlich vereinbart beschränkt sich die Dienstleistung auf den Transport der Güter – Abholung, Transport, Zollabfertigung - sofern zutreffend - und Zustellung der Sendung. Der Auftraggeber bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit aller für die Beförderung notwendigen Daten und übermittelt diese in Schriftform (Onlinebuchung, Fax, E-Mail). Diese Daten umfassen zumindest die vollständigen Adress- und Kontaktdaten, Beschaffenheit und Inhalt sowie genaue Abmessungen und Gewichtsangaben der zu befördernden Sendungen. Im Falle von fehlerhaften Angaben kann GEX nicht für Schäden und Lieferverzögerungen haftbar gemacht werden. GEX ist jederzeit berechtigt, Subunternehmer zur Ausführung von Dienstleistungen und Verträgen zu beauftragen für die jeweils diese AGBB gelten. Sendungen können über jeden Zwischenstopp transportiert werden, den GEX für angemessen hält. Für alle Aufträge gelten subsidiär zu unseren AGBB die Allgemeinen Österreichischen Spediteursbedingungen – kurz AÖSp – in der jeweils gültigen Fassung und sind somit fester Bestandteil eines jeden Auftrages. GEX behält es sich im eigenen Ermessen vor, Sendungsaufträge auch nach Auftragserteilung abzulehnen. Der Tausch von Lademitteln (Paletten, Gitterboxen, Sonstige) ist ausgeschlossen. Gesonderte Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und Zustimmung seitens GEX. Der Absender verpflichtet sich, alle im Einzelfalle benötigten Informationen und Dokumente beizubringen. Der Auftraggeber oder explizit genannter Frachtzahler übernimmt alle Zölle, Gebühren und Abgaben sowie sonstige Kosten aufgrund vorgelegter Belege (Auslagen etc.). Solange GEX keine anderweitige Anweisung erhält, fungiert GEX für die Zollabfertigung als Vertreter des Versenders / Empfängers / Auftraggebers. GEX ist nicht für Schäden, Kosten und Verzögerungen haftbar, die aus der Nichtbeibringung der Informationen und Dokumente entstehen oder durch Öffnung respektive detaillierte Prüfung durch Zollstellen entstehen. Zollabgaben oder Auslagen werden umgehend und gesondert von Sammelrechnungen fakturiert und sind sofort nach Rechnungserhalt rein netto und ohne Abzug fällig. Im Bereich der Sonder- und Stückgutzustellungen bzw. in Einzelfällen können nach Ermessen von GEX weiterhin Lieferscheine, Rollkarten oder sonstige Dokumente als Ablieferbelege verwendet werden, die nach Aufforderung wahlweise per Fax, Scancopy oder auch per Post zugestellt werden können. GEX ist berechtigt, für den Abliefernachweis eine Bearb...
Dienstleistung. PARAGRAPH 1 Deponierung und Veredelung
Dienstleistung. Dienstleistungen, die außerhalb eines bestehenden Vertrages erfolgen, wie z.B. Analysen, Consul­ ting, Installationen, das Einspielen von Software­Updates, Customizing, Support oder Schulungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Vergütung der Dienstleistung gilt insbesondere auch, wenn die Leistungen per Telefon oder auch Fernwartung/Internet erbracht werden. Für den Fall des Besuches eines mesonic Mitarbeiters/Mitarbeiterin vor Ort werden zusätzlich die entsprechenden Reisepesen berechnet. Ein Dienstleistungstag besteht aus 8 Stunden. Grundlage für Dienstleistungen jeglicher Art sind ebenso vom Kunden vor Vertragsabschluss zu erstellende und von mesonic schrift­ liche zu bestätigende Anforderungen und Spezifikationen.
Dienstleistung. E-Services ermöglicht, über das Internet Daten an und von SBB Cargo zu übermitteln und zu empfangen, die insbesondere der Erteilung von Aufträgen oder dem Erlass von Verfügungen der Kunden über das Transportgut dienen. Der Kunde sendet die Daten zur Anfrage oder zur Übermittlung mittels Masken direkt an das Host-System der SBB. Rückmeldungen seitens SBB Cargo erfolgen über CIS.
Dienstleistung. Winconcept hat eine Webplattform entwickelt, auf welcher der Kunde im Rahmen von vorgegebenen Master Templates eine Suchmaschinen-optimierte Website selber erstellen kann. Der Kunde kann dabei seine Inhalte über einen passwortgeschüzen Zugang zum Content Management System (CMS) selber erfas- sen, hochladen und verwalten und seine visuelle Identität (Logo und Hauptfarbe der Website) personalisieren. Die Website des Kunden ist mit der zentralen Website von Win- concept (xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx) verlinkt. Dies ermöglicht die Lieferung von zentral gesteuerten und mit dem Kunden vordefinierten Inhalten durch Winconcept (vgl. Ziffer 3a). Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Verbreitung des Inhalts der Website räumlich auf das Gebiet der Schweiz vor- gesehen ist. Winconcept ist berechtigt, ihre technischen Einrichtungen je- derzeit anzupassen und ihre Angebotspalette zu ändern, soweit dies die Leistungsansprüche des Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen.
Dienstleistung. Diese Geschäftsbedingungen regeln Dienstleistungen der Berner Kantonalbank AG («BEKB») im Zusam- menhang mit digitalen Vermögenswerten. Digitale Vermögenswerte sind Vermögenswerte, die auf Grund- lage eines dezentralen Kontobuches (Distributed Ledger; auch Blockchain genannt) ausgegeben und übertragen werden. Die BEKB bietet dem Kunden1 die folgenden Dienstleistungen an:
Dienstleistung. Beautysalon Principessa di Xxxxxxx UG führt seine Dienstleistung nach bestem Wissen und Gewissen und nach dem neuesten Standard der Industrie am Kunden aus. Sollten Änderungen der Standards auftreten, wird Beautysalon Principessa di Xxxxxxx UG dem Xxxxxx noch vor Beginn der Leistung davon in Kenntnis setzen.
Dienstleistung. Die Auftragnehmerin erbringt Dienstleistungen gegenüber dem Auftraggeber gemäß ihrem Angebotskatalog. Diese Dienstleistungen werden pflichtgemäß von der Auftragnehmerin ausgeführt und verstehen sich grundsätzlich frei von jeglicher Erfolgsgarantie. Sofern die Auftragnehmerin dem Auftraggeber im Einzelfall auch den Erfolg einer Dienstleistung schulden soll (Werkvertrag), bedarf eine solche Abrede der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin. Erstellt oder entwickelt die Auftragnehmerin im Auftrag des Auftraggebers für diesen Software (Standardsoftware), so behält sich die Auftragnehmerin grundsätzlich alle Rechte und das Eigentum an dieser Software vor. Die Auftragnehmerin ist danach berechtigt, die Software weiter zu veräußern oder Dritten Lizenzrechte an dieser Software zu verschaffen. Der Auftraggeber kann nach dem Angebotskatalog für den Erwerb von Softwarelizenzen der Auftragnehmerin und den sich daraus ergebenden Konditionen für die entwickelte Software Lizenzen erwerben. Die Lizenzen gelten nur für die vom Auftraggeber erworbene Stückzahl. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, diese Lizenzen ohne das schriftliche Einverständnis der Auftragnehmerin auf Dritte zu übertragen. Für jede nicht lizenzierte Kopie der auf den Auftraggeber lizenzierten Software, die von diesem angefertigt oder verbreitet, oder deren Anfertigung oder Verbreitung von ihm geduldet wird, sowie für jede auf dieser Kopie basierende weitere Kopie hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin Schadenersatz in Höhe einer Lizenzgebühr pro ermittelter Kopie zu zahlen. Der Auftragnehmer hat die für ihn lizenzierte Software sorgsam zu verwahren und trägt insoweit die Beweislast bezüglich des mangelnden Verschuldens für die Anfertigung einer Kopie. Ausnahmsweise kann mit der Entwicklung einer Software im Auftrag des Auftraggebers auch der Erwerb aller Rechte und Pflichten an dieser Software durch den Auftraggeber verbunden werden (Individualsoftware). Eine solche Vereinbarung muss jedoch jedenfalls schriftlich erfolgen. Die Rechte und Pflichten an dieser Software und deren Quellcode, insbesondere auch das Recht zur weiteren technischen und wirtschaftlichen Verwertung und Veränderung gehen sodann frühestens nach Abschluss der Programmierarbeiten und nach erfolgreichem umfassenden Test der Software durch die Auftragnehmerin auf den Auftraggeber über, keinesfalls jedoch vor vollständiger Begleichung aller Verbindlichkeiten gegenüber der Auftragnehmerin. Der ...
Dienstleistung. Der Dienstleister ist gehalten, technisch einwandfrei arbeitende Automaten aufzustellen, die entsprechenden Hygienevorschriften sorgfältig zu beachten. Der Dienstleister verpflichtet sich weiterhin, Wartungsarbeiten regelmäflig durch zuführen. Notwendige Reparaturen, sowie der Austausch von Verschleifl- bzw. Ersatzteilen gehˆren zu den Leistungen des Dienstleisters. Das Risiko des Verkaufes aus den Automaten, insbesondere alle Mˆglichkeiten der Beraubung oder Beschädigung, trägt der Kunde. Der Dienstleister haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für alle Schäden, die durch den Betrieb des Automaten entstehen kˆnnen Zur Abdeckung der Fixkosten bezahlt der Kunde dem Dienstleister folgende Pauschalen pro Monat exkl. MwSt.: Grundgerät € Hinzu kommt eine einmalige Pauschale für die Anlieferung und Inbetriebnahme des Gerätes von € (bei ebenerdiger Anlieferung). Der Dienstleister stellt dem Kunden diese nach Aufstellung in Rechnung. Sollte eine ebenerdige Anlieferung nicht mˆglich sein, wird, nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden, nach Aufwand abgerechnet.
Dienstleistung. Im Falle von IT WORKS24 zu vertretenden Leistungsmängeln bei Dienstleistungen ist IT WORKS24 berechtigt, Gewährleistung zunächst durch Nachbesserung zu erbringen. Dienstleistungen können von IT WORKS24 wiederholt werden. Der Auftraggeber wird eventuelle Mängel so detailliert wie möglich beschreiben. Falls die Nachbesserung nach mehreren Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlussfrist endgültig fehlschlägt oder IT WORKS24 die Nachbesserung verweigert, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder den Vertrag zu kündigen. Für Schadensersatzansprüche gilt § 9. Andere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wie z. B. Neulieferung, Vertragskosten, Aufwendungsersatz etc.