Dienstleistung. Sofern nicht gesondert und schriftlich vereinbart beschränkt sich die Dienstleistung auf den Transport der Güter – Abholung, Transport, Zollabfertigung - sofern zutreffend - und Zustellung der Sendung. Der Auftraggeber bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit aller für die Beförderung notwendigen Daten und übermittelt diese in Schriftform (Onlinebuchung, Fax, E-Mail). Diese Daten umfassen zumindest die vollständigen Adress- und Kontaktdaten, Beschaffenheit und Inhalt sowie genaue Abmessungen und Gewichtsangaben der zu befördernden Sendungen. Im Falle von fehlerhaften Angaben kann GEX nicht für Schäden und Lieferverzögerungen haftbar gemacht werden. GEX ist jederzeit berechtigt, Subunternehmer zur Ausführung von Dienstleistungen und Verträgen zu beauftragen für die jeweils diese AGBB gelten. Sendungen können über jeden Zwischenstopp transportiert werden, den GEX für angemessen hält.
Dienstleistung. PARAGRAPH 1 Deponierung und Veredelung
1. Bei der Ausführung der Einlagerung hat der Auftragnehmer die Sorgfalt eines gewissenhaften Deponierers zu gewährleisten.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber ausdrücklich, den Käse so zu lagern, dass die Erhaltung der Qualität in angemessener Weise gewährleistet ist; dem Auftraggeber sind alle Schäden zu ersetzen, die aus der Unterlassung des Auftraggebers entstehen, soweit diese dem Auftragnehmer und seinem Abnehmer zuzurechnen sind.
Dienstleistung. Die nachfolgenden Regelungen gelten für den Fall, dass der Speicherkunde Enovos gem. Ziffer 3 beauftragt, die Transaktionsmeldungen ("Spiegelmeldungen") dienstleistend für den Speicherkunden durchzuführen.
Dienstleistung. Die Oberbank AG (nachfolgend „Oberbank“) stellt ihren Kunden und deren Bevollmächtigten (nachfolgend einheitlich als „Teilnehmer“ bezeichnet) mit dem Internetbanking (Oberbank Kundenportal) eine Internet-Anwendung zur Verfügung, im Rahmen derer verschiedene Dienstleistungspakete in Anspruch genommen werden können. Zusätzlich kann der Teilnehmer auch die Oberbank App nutzen. Diese Bestimmungen gelten für die Nutzung des Internetbanking (Oberbank Kundenportal) sowie ausdrücklich auch für die Oberbank App. Oberbank AG, Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Linz, Firmenbuch Nr. FN 79063 w, Landesgericht Linz, DVR: 0019020 Das Internetbanking (Oberbank Kundenportal) umfasst das eBanking, das elektronische Postfach und den eShop. Somit kann der Teilnehmer unter anderem Informationen zu seinen Bankgeschäften abfragen, Abwicklungen im Rahmen des Zahlungsverkehrs vornehmen und mit der Oberbank in Kontakt treten. Insbesondere kann der Teilnehmer auch rechtsgeschäftliche Erklärungen zum Abschluss und im Rahmen von Produktverträgen abgeben. Der Teilnehmer hat insoweit die in Punkt 3. definierten Identifikationsmerkmale einzugeben. Technische Voraussetzungen für das Internetbanking und für die Oberbank App sind auf der Oberbank Website unter xxx.xxxxxxxx.xx aufgelistet. Der Teilnehmer ist zusätzlich berechtigt, für die Auslösung eines Zahlungsauftrages einen Zahlungsauslösedienst gemäß § 60 Zahlungsdienstegesetz 2018 und für die Mitteilung von Informationen über ein Zahlungskonto einen Kontoinformationsdienst gemäß § 61 Zahlungsdienstegesetz 2018 zu nutzen. Sofern in den folgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist, gelten diese Bestimmungen gleichermaßen für die direkte Nutzung des Internetbanking (Oberbank Kundenportal) und der Oberbank App durch den Teilnehmer, als auch für die Nutzung mittels eines Zahlungsauslösedienstes oder eines Kontoinformationsdienstes.
Dienstleistung. Dienstleistungen, die außerhalb eines bestehenden Vertrages erfolgen, wie z.B. Analysen, Consul- ting, Installationen, das Einspielen von Software-Updates, Customizing, Support oder Schulungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Vergütung der Dienstleistung gilt insbesondere auch, wenn die Leistungen per Telefon oder auch Fernwartung/Internet erbracht werden. Für den Fall des Besuches eines mesonic Mitarbeiters/Mitarbeiterin vor Ort werden zusätzlich die entsprechenden Reisepesen berechnet. Ein Dienstleistungstag besteht aus 8 Stunden. Grundlage für Dienstleistungen jeglicher Art sind ebenso vom Kunden vor Vertragsabschluss zu erstellende und von mesonic schrift- liche zu bestätigende Anforderungen und Spezifikationen.
Dienstleistung. E-Services ermöglicht, über das Internet Daten an und von SBB Cargo zu übermitteln und zu empfangen, die insbesondere der Erteilung von Aufträgen oder dem Erlass von Verfügungen der Kunden über das Transportgut dienen. Der Kunde sendet die Daten zur Anfrage oder zur Übermittlung mittels Masken direkt an das Host-System der SBB. Rückmeldungen seitens SBB Cargo erfolgen über CIS.
Dienstleistung. (a) Der Speicherkunde beauftragt und bevollmächtigt RGSWest, die Fundamentaldaten gemäß (b) in Bezug auf die zwischen den Vertragspartnern geschlossenen und laufenden Speicherverträge in Übereinstimmung mit der REMIT-DVO, den unterstützenden Dokumenten und der technischen Dokumentation zu melden.
(b) RGSWest wird die Gasmenge, die der Marktteilnehmer am Ende des Gastages gespeichert hat je Speicheranlage bzw. je Anlagengruppe, sofern die Anlagen in Gruppen betrieben werden, nicht später als am folgenden Arbeitstag gemäß Art. 9(9) der REMIT-DVO im Namen des Speicherkunden an ACER melden.
(c) RGSWest wird Gas Infrastructure Europe AISBL (GIE) als Dienstleister für die Meldung der Fundamentaldaten an ACER beauftragen.
(d) RGSWest wird den Speicherkunden jeweils per E-Mail über die erfolgte Datenmeldung an ACER informieren.
Dienstleistung. 1 Die Bank kann ihren Kunden auf entsprechenden Antrag eine Bezahlkarte («Karte») zur Verfügung stellen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Zurverfügungstellung der Karte.
2 Je nach Kartentyp kann die Karte für die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen sowie für den Bezug von Bargeld im In- und Ausland eingesetzt werden. Die Bank hat das Recht, die Einsatzmöglichkeiten der Karte jeder- zeit und ohne Angabe von Gründen oder vorgängige Mitteilung abzuändern oder einzuschränken oder gewisse Typen der Karte nicht mehr zur Verfügung zu stellen.
Dienstleistung. 1. Die Basisdienstleistung umfasst ein Amigo-Tablet und den Zugang zum Portal für zwei Benutzer, davon einer als Administrator. Der Administrator/die Administratoren kann/können andere Kontaktpersonen einladen, kostenlos oder gegen eine Gebühr gemäss den geltenden Geschäftsbedingungen.
2. Die Funktionen des Amigo und des Portals werden regelmässig aktualisiert. Bei neuen zahlungspflichtigen Funktionen wird der Kunde im Voraus informiert, damit er entscheiden kann, ob er diese nutzen möchte.
3. GoldenAge ist bestrebt, Amigo und das Portal jederzeit verfügbar zu halten. Sollte ein Dienst trotzdem während mehr als 48 Stunden nicht zur Verfügung stehen und die Ursache des Ausfalls bei GoldenAge liegen, gibt das Unternehmen den betroffenen Parteien als Entschädigung einen Dienstleistungskredit, abgeglichen auf die Anzahl der Tage, während denen der Dienst nicht verfügbar war. Entschädigungen anderer Art sind ausgeschlossen.
4. Der Kundendienst von GoldenAge steht während der Geschäftszeiten per Telefon oder E-Mail zur Verfügung. Die Geschäftszeiten sind auf der Website xxxxxxxxx.xx aufgeführt.
5. Die Dienstleistung AmigoClub bietet die Möglichkeit, Nachrichten zu senden sowie Fotos, Videos und Dokumente innerhalb verhältnismässiger Grenzen zu speichern. Sollte das Limit durch Benutzung eines Dienstes überschritten werden, wird GoldenAge darüber informieren.
6. Der Kunde ist verantwortlich für eine rechtmässige Nutzung des Amigo als auch des AmigoClub Dienstes.
Dienstleistung. 1.1 Die Dienstleistungen werden im Laufe des Kalenderjahres/Betreuungsjahres nach Einplanung durch den Auftragnehmer erbracht.
1.2 Als Einsatzzeit zählt die im Betrieb erbrachte Zeit und die Zeit für die notwendige Vor- und Nachbereitung sowie die Ausarbeitungen im Sicherheitsbüro des Auftragnehmers.
1.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche betrieblichen Angelegenheiten, von denen er in Ausführung dieses Vertrages erfährt, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber strengstens geheim zu halten. Dies gilt auch zeitlich unbefristet nach Ende dieses Vertragsverhältnisses.
1.4 Ein Leistungstag/Beratertag entspricht 8 Leistungsstunden. Diese entfallen auf den Tag, an dem die Leistung beim Auftraggeber erbracht wird sowie auf die Zeit für die Nachbereitung.